Wasserversorgung-Sanierung der Aufbereitung; Bekanntgabe des Ausschreibungsergebnisses und Auftragsvergabe bzw. Aufhebung der Ausschreibung; Hinweis auf TOP 2 der Sitzung am 10.07.2018 - Beschluss-Nr. 106


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 15.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 1. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 15.01.2019 ö Beschliessend 7

Sachverhalt

Die Maßnahmen zur Instandsetzung des Saugbehälters und der Hauptpumpen wurden vereinbarungsgemäß im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung bei entsprechend geeigneten Firmen durch das IB shp angefragt.
Bis zum Ende der Angebotsfrist am 20.12.2018 lagen nur zwei Angebote vor. Diese enthielten keine formalen Fehler und waren rechnerisch richtig. Sie wären grundsätzlich vergabefähig. Es ergibt sich folgendes Bild:

Günstigster Bieter        - Hauptangebot                        245.182,50 €
                       - Einrechnung Nebenangebot        231.091,30 €
2. Bieter                261.748,00 €

Der verringerte Angebots-Vergleichspreis ergibt sich beim Angebot des günstigsten Bieters durch Einrechnung eines Minderpreises für die alternativ angebotene geringerwertige Werkstoffausführung der neuen Hauptpumpe (Gussgehäuse und Gusslaufräder anstelle Edelstahl). Der Preisvorteil ist nennenswert, der Nachteil durch die geringerwertige Werkstoffausführung wäre demgegenüber akzeptabel. Daher wurde das Alternativangebot in die Wertung einbezogen.

Beim Angebot des zweiten Bieters war keine Alternative zu berücksichtigen, daher entspricht der Angebots-Vergleichspreis dem nachgerechneten Angebotspreis.
Die beiden Angebotsvergleichspreise liegen jedoch um 31,2 % bis 40,1 % über dem Vergleichspreis der Kostenberechnung (186.840,00 €).
Sofern man zu diesem höheren Preis vergeben möchte, müsste empfohlen werden, dem günstigsten Bieter den Zuschlag zu erteilen.

Andererseits ergeben sich Zweifel an der Angemessenheit der Preise insbesondere [Zitat Vergabehandbuch (VHB) Bayern] „wenn die Angebotssummen erheblich von der aktuell zutreffenden Preisermittlung des Auftraggebers abweichen. Solche Zweifel sind grundsätzlich bei einer Abweichung von 10 v.H. oder mehr anzunehmen.“
Die vertiefte Prüfung des Preisgefüges der Angebote im Vergleich zur Kostenberechnung ergab, dass die Preisüberhöhungen im Wesentlichen aus den als Subunternehmerleistungen angelegten LV-Titeln „Abbruch- und Rückbauarbeiten“ und „Instandsetzung Wasserkammer“ herrühren. Für die bauliche Instandsetzung und insbesondere die Auskleidung der Wasserkammer sind nur wenige Firmen zugelassen bzw. haben das Zertifikat für die Verarbeitung der PE-Platten. Offensichtlich gab es hier eine Preisüberhöhung infolge terminlicher Auslastung im gewählten Terminbereich I. Quartal 2019.
Die Querprüfung mit den Preisen vergangener Baumaßnahmen mit ähnlichen Behältersanierungen ergab, dass das in der Kostenberechnung angesetzte Preisniveau durchaus marktüblich und aktuell ist.

In Anbetracht der überhöhten Angebotspreise und unter dem Aspekt, dass aus derzeitiger Sicht keine besondere Dringlichkeit besteht, empfiehlt das IB shp die Ausschreibung aufzuheben.
Die Baumaßnahme sollte mit einem neuen Terminplan erneut ausgeschrieben werden. Zweckmäßig ist die neuerliche Ausschreibung im Mai 2019 und die Ausführung in den Monaten Oktober 2019 bis Februar 2020. Mit dieser Vorgehensweise sollten Angebote zu erhalten sein, die im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets liegen. Ein nennenswerter technischer Nachteil ist durch die Verschiebung der Maßnahme um rd. ein halbes Jahr nicht zu erwarten.

Überprüfung der Zulässigkeit der Aufhebung der Ausschreibung
Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB(A) kann die Ausschreibung aufgehoben werden, wenn „andere schwerwiegende Gründe bestehen.“
In der gängigen Rechtsprechung findet sich dazu folgende Argumentation:
„Ergibt die Ausschreibung, dass selbst das niedrigste Angebot höher liegt als die verfügbaren Mittel, so stellt auch dies einen schwerwiegenden Aufhebungsgrund dar. Dies gilt unabhängig davon, ob das niedrigste Angebot einen angemessenen Preis aufweist oder nicht. In jedem Fall ist danach zu fragen, worin die Ursache für das Abweichen des Preises von den zur Verfügung gestellten Mitteln liegt.“
Dieser Grund liegt im vorliegenden Fall vor, die Hinterfragung der Ursache für die Preisabweichung wurde im vorliegenden Fall durchgeführt mit oben genanntem Ergebnis.

Gemäß § 10 Abs. 2 HOAI 2013 kann für die infolge der Aufhebung und neuerlichen Ausschreibung zu wiederholenden Grundleistungen der Leistungsphasen 6 und 7 das zugehörige Honorar schriftlich vereinbart werden.
Das IB shp verzichtet jedoch auf die Anrechnung eines zusätzlichen Honorars für die zu wiederholenden Grundleistungen der Leistungsphasen 6 und 7. Somit entsteht der Gemeinde auch beim Ingenieurhonorar kein Nachteil durch die Verschiebung der Maßnahme um rd. ein halbes Jahr.

Beschluss

Der Gemeinderat folgt der Empfehlung des Ing.-Büros shp vom 08.01.2018 und hebt die Ausschreibung für die Instandsetzung des Saugbehälters und der Hauptpumpen in der Aufbereitung der Wasserversorgung aus den vorgenannten Gründen auf (erhebliche Abweichung der Angebotssummen von der aktuell zutreffenden Preisermittlung des Auftraggebers).

Die Baumaßnahme ist mit einem neuen Terminplan erneut auszuschreiben. Zweckmäßig ist die neuerliche Ausschreibung wie vorgeschlagen im Mai 2019 und die Ausführung in den Monaten Oktober 2019 bis Februar 2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Datenstand vom 18.02.2019 10:49 Uhr