Verfahren zum Erlass einer Festsetzungsverordnung über das Überschwemmungsgebiet der Amper auf den Gebieten der Stadt Freising und der Gemeinden Allershausen, Fahrenzhausen, Kirchdorf, Kranzberg und Zolling (erneutes Anhörungsverfahren); Hinweis auf Beschluss-Nr. 113 der GR-Sitzung vom 10.07.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 15.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 1. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 15.01.2019 ö Beschliessend 12

Sachverhalt

Mit Bekanntmachung vom 5.8.2010 hat das Landratsamt Freising die vorläufige Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt München ermittelten Überschwemmungsgebiets der Amper im Landkreis Freising bekannt gemacht.
Mit erneuter Bekanntmachung vom 14.11.2018 soll nun die endgültige Festsetzung des Überschwemmungsgebietes durch Erlass einer entsprechenden Verordnung nach § 76 Abs. 2 WHG i.V. mit Art. 46 Abs. 3 BayWG erfolgen.
Den betroffenen Gemeinden wird Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf gegeben.

Gegenüber dem vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Amper im Gemeindebereich Allershausen ergeben sich nach den vorliegenden Plänen zur endgültigen Festsetzung keine Änderungen. Betroffen ist im Wesentlichen ein Teil des Ortsteils Göttschlag (siehe beigefügte Pläne). Es ändert sich rechtlich nichts gegenüber dem bisherigen Rechtszustand. Das Überschwemmungsgebiet schreibt auf der Grundlage hydraulischer Modellberechnungen den Ist-Zustand lediglich fest. Die Überschwemmungsgefahr ist mit dem Grundstück verbunden und entsteht nicht durch eine "übergestülpte" Planung. Auch wenn im Ü-Gebiet ein grundsätzliches Bauverbot gilt, können unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmen erteilt werden, sofern ein funktionsgleicher, ortsnaher Ausgleich des verloren gehenden Rückhalteraumes geschaffen werden kann.

Beschluss

Gegen die vom Landratsamt Freising beabsichtigte endgültige Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Amper im Landkreis Freising durch eine Verordnung nach § 76 Abs. 2 WHG i.V. mit Art. 46 Abs. 3 BayWG werden keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben und folgende Anregungen und Bedenken, wie schon mit Beschluss-Nr. 113 vom 10.07.2018 erhoben, vorgebracht:

  1. Die Berechnungsgrundlagen der Niederschlagsmengen auf der Basis der Jahre 1971 bis 2000 (Ziffer 3.3. Tabelle 5 Niederschlag) dürfte nicht mehr relevant sein und ist ggf. nachzuprüfen und zu aktualisieren.
  2. Lt. Ziffer 5 ist der Grünlandumbruch genehmigungsfrei. Dies kann zu Verschlechterungen im Hochwasserabfluss/-Rückhalt führen und kann so nicht richtig sein.
  3. Die Amperdämme sind auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.02.2019 10:49 Uhr