Landratsamt Freising, Sachgebiet 41 Altlasten vom 26.11.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 14.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 2.1.9

Sachverhalt

Eingetragene Altlastenverdachtsflächen sind auf den überplanten Flächen nicht vorhanden.
Laut Begründung zum Bebauungsplan werden die Flächen intensiv landwirtschaftlich genutzt. Genauere Angaben zur Historie liegen nicht vor.
Im Rahmen der Baugrunduntersuchung durch das Ing. Büro Crystal Geotechnik wurden einige Stichproben aus der Jobsterstraße und aus dem zukünftigen Baufeld (landwirtschaftliche Fläche) entnommen, um Erkenntnisse über mögliche Material- oder Boden-belastungen zu erhalten, die bei der Bebauung ggf. berücksichtigt werden müssen.
Die drei Stichproben aus den Aufschlüssen BI, -SDB 3 und SDB 5 aus dem gewachsenen Boden ergaben keine Hinweise auf eine Belastung des Bebauungsgebietes durch schädliche Bodenverunreinigungen oder Altlasten.
Auch die Analyse des Asphalts der Jobsterstraße zeigt, dass keine bedenklichen PAK-Konzentrationen in der Straßendecke vorliegen und eine uneingeschränkte Verwertung möglich ist.
Dagegen ist die unterliegende Straßentragschicht bis 40 cm Tiefe belastet.
Die Probe SDB 2 ergab eine Z2-Einstufung durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und SDB7 ergab eine Z 1.2-Einstufung aufgrund des Arsengehaltes.
In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt München teilen wir mit, dass beim Straßenrückbau bzw. bei Maßnahmen, die in den Straßenkörper eingreifen, darauf zu achten ist, dass der Unterbau separiert, nach LAGA PN 98 beprobt und ordnungsgemäß verwertet wird.

Hinweise auf zusätzliche Verdachtsmomente liegen derzeit nicht vor.
Wir weisen allerdings daraufhin, dass aufgrund der künftig höherwertigen Nutzung (Wohnbebauung) dafür Sorge zu tragen ist, dass die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für Wohngebiete, bei ausgewiesenen Kinderspielflächen, die Prüfwerte für diese Nutzung, eingehalten werden.

In der Begründung zum Bebauungsplan wurden keine Aussagen zum Bodenmanagement auf dem geplanten Baugebiet getroffen. Bei allen Bau- und Planungsmaßnahmen sind die Grundsätze des schonenden und sparsamen Umgangs mit Boden (§ 4 Abs. 1 BBodSch G, §§ 1,202 BauGB) zu berücksichtigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der im Zuge der Baumaßnahmen anfallende Erdaus-hub möglichst im Plangebiet zu verwerten ist. Bodenversiegelungen sind auf das not-wendige Mindestmaß zu beschränken.
Der Nachweis bzw. die Umsetzung des schonenden (fachgerechten) Umgangs mit dem Boden kann in der Regel mit einem Bodenmanagementkonzept erfolgen.
Ein Bodenmanagementkonzept ist sinnvoll, um Oberboden, kulturfähigen Unterboden und Aushub zweckmäßig wiederzuverwerten und nicht beanspruchten Boden zu schonen.

Inhalt des Bodenmanagementkonzepts ist u.a:
Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens / Erdmas-senberechnungen / Mengenangaben bezüglich künftiger Verwendung des Bodens / direkte Verwendung im Baugebiet / außerhalb des Baugebietes / Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung / bei Zwischenlagerung Anlage von Mieten nach DIN 19731 / Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen / Ausweisung von Lagerflächen / Ausweisung von Zuwegungen / Ausweisung von Tabuflächen (z.B. Flächen mit keiner bauseitigen Beanspruchung) / Geeignete Witterung.

Beschluss

Die Hinweise werden in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.02.2019 10:33 Uhr