Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 03.12.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 14.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.8

Sachverhalt

Grundsätzliche ortsplanerische oder städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO sprächen, sind nicht zu erkennen.

Wir weisen jedoch vorsorglich darauf hin, dass entsprechende von der TA Lärm belassene Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze von Lärmbeeinträchtigung nicht grundsätzlich die Möglichkeit eröffnen, Überschreitungen der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

Inwiefern daher eine Umwidmung der, entsprechend dem schalltechnischen Gutachten, besonders stark betroffenen Plangebietsteile in Betracht zu ziehen ist, ist der Kommune überlassen.

Beschluss

Nach TA Lärm zu beurteilende Emissionsräume ergeben sich im Plangebiet lediglich an dessen südlichem  Rand. Hier befinden sich eine genehmigte, landwirtschaftlich genutzte Lagerhalle sowie eine genehmigungsfreie Nutzung als Lagerplatz mit Containern.

Da die Lagerhalle landwirtschaftlich genutzt wird, ist die Nutzung nach TA Lärm privilegiert. Mit dem Heranrücken der schutzbedürftigen Wohnbebauung müssen vom Betreiber des Lagerplatzes die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags und nachts eingehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Datenstand vom 21.02.2019 10:33 Uhr