Landratsamt Freising, Sachgebiet 41, Immissionsschutzbehörde vom 03.12.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 14.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.10

Sachverhalt

  1. Gewerbelärm
Außerhalb des Plangebietes, direkt angrenzend im Süden, befinden sich eine Lagerhalle und ein Containerplatz. Es sollte überprüft werden, ob eine baurechtliche Genehmigung vorhanden ist und welche Emissionen dort verursacht werden. Falls keine baurechtliche Genehmigung vorhanden ist, sollte eine Aussage getroffen werden, ob die Emissionen zu berücksichtigen sind.

  1. Straßenverkehrslärm
       Aus der Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde wird die Planung des Wohngebietes in dieser Nähe zur A9 insbesondere im westlichen Bereich und am Südrand kritisch betrachtet, auch wenn prinzipiell eine Abwägung bis zu den Mischgebietswerten möglich ist. Zum Gebietscharakter eines Wohngebietes gehört unserer Ansicht nach nicht nur das alleinige Abstellen auf die Innenwerte – sondern auch ein geschützter Außenwohnbereich. Dies ist gerade in vorbelasteten Bereichen im Rahmen der Vorsorge zu beachten. Nach DIN 18005 Teil 1 sollten die Orientierungswerte bereits am Rand der Bauflächen oder der überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten oder Flächen sonstiger Nutzung eingehalten werden. In der vorliegenden Planung wurde diese Anforderung abgewogen und die Schutzwürdigkeit des Wohngebietes zumindest in Teilbereichen eine Stufe herabgesetzt.
       
       Wir weisen darauf hin, dass am West- und Südrand nachts Pegel (> 60 dB(A) vorliegen, bei denen schädliche Umwelteinwirkungen nicht auszuschließen sind.

  1. In der schalltechnischen Untersuchung von BL-Consult Piening GmbH vom 10.08.2018, Bericht-Nr. 16-009-06 wird auf Seite 17 angegeben, dass mögliche Wände zur Schließung der Lücken zwischen den Gebäuden an der Westgrenze des Plangebietes nach Diskussion aller Belange verworfen wurden. Hier sollte genauer auf die diskutierten Belange eingegangen und in die Abwägung eingestellt werden. Die Untere Immissionsschutzbehörde sieht in einer Lückenschließung prinzipiell ein probates Mittel Straßenverkehrslärmimmissionen vor dem Fester der Immissionsorte zu minimieren. Sollten ggf. städtebauliche Gründe gegen eine komplette Schließung sprechen, so könnte z.B. die Schießung einer Lücke zwischen jeweils zwei Häusern untersucht werden.

  1. Da es sich um ein Wohngebiet mit 67 Parzellen handelt, ist von einer nennenswerten Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs auszugehen, der die bereits vorhandenen Wohngebiete im Norden und Osten zusätzlichen Verkehrslärm aussetzt. Dieser Punkt sollte im Bebauungsplan abgearbeitet werden.

  1. Wir empfehlen im BPl festzusetzen, dass jede Wohnung Zugang zu einem geschützten Außenwohnbereich hat. Dies gilt vor allem für den Geschoßwohnungsbau, der sich am Westrand des Plangebietes befindet.

  1. Lufthygiene
Täglich nutzen ca. 110.500 Kfz (davon ca. 12.000 Schwerverkehr) die Autobahn A9 in diesem Bereich. Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde sollte der Belang Lufthygiene – Schadstoffbelastung wegen Autobahn- im Rahmen des Bebauungsplanes erörtert werden.

Beschluss

zu a)        Für die südlich gelegene Lagerhalle liegt eine Baugenehmigung vor. Der Genehmigungsbescheid enthält keine Immissionsschutzauflagen. Da die Lagerhalle landwirtschaftlich genutzt wird, ist die Nutzung nach TA Lärm privilegiert.
Der Lagerplatz mit Containern ist vom Landratsamt nicht genehmigt. Diese werden geduldet, da der Betreiber für die Autobahn arbeitet und somit Genehmigungsfreiheit besteht. Mit dem Heranrücken der schutzbedürftigen Wohnbebauung müssen vom Betreiber des Lagerplatzes die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags und nachts eingehalten werden.
Die Begründung wird entsprechend ergänzt, um dies detailliert darzulegen.

zu b)        Wie in der schalltechnischen Untersuchung aufgeführt, sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnis-se im Regelfall als gegeben anzusehen, solange die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete von tagsüber 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) gewähr-leistet ist. Vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 17.03.2005, 4 A 18.04.
Die Begründung wird ergänzt, um dies detailliert darzulegen.
Zu geschützten Außenwohnbereichen siehe 10e.

zu c)        Die Lückenschließung durch Schallschutzwände wurde aus städtebaulichen Gründen nicht festgesetzt. Die Gründe sind folgt:
-        Voraussichtlich geringe Wirkung
-        Hohe Kosten widersprechen dem Ziel der Gemeinde, bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen
-        Geschlossene Bebauung ist untypisch für das Ortsbild
-        Lärmschutzwände sind häufig Ziel von Vandalismus
-        Geschlossene Bebauung behindert die Durchlüftung des Plangebiets bei Westwind. In Lee des Riegels könnte sich eine Luftwalze ausbilden, in der andernorts erhöhte Luftschadstoffkonzentrationen gemessen wurden.

In der Begründung sind diese Gründe bereits teilweise dargelegt. Es erfolgt eine Ergänzung, um das Thema ausführlicher zu behandeln.

zu d)        Das erhöhte Verkehrsaufkommen kann zu einer erhöhten Geräuschbelastung führen. An den Häusern der Jobsterstraße, die derzeit freie Sicht nach Westen haben, wird sich jedoch die Geräuschbelastung durch die A9 verringern.
Des Weiteren ist das Plangebiet im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Allershausen derzeit als eingeschränktes Gewerbegebiet dargestellt. Mit der vorliegenden Bauleitplanung wird durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets demgegenüber eine Verbesserung der potentiellen Lärmbelastung durch erhöhten Durchgangsverkehr erreicht.

zu e)        Das städtebauliche Konzept sieht im Bereich der westlichen Geschosswohnungsbauten einen nach Osten orientierten Aufenthaltsbereich (Dachterrasse) vor. Dies wurde in den Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt (Steigrichtung des Pultdaches, Einrücken des 2. OG an der Ostseite des Gebäudes).
Da die parallel zur Autobahn ausgerichtete Bebauung einen Lärmschutz für die östlich liegenden Gebäude und Außenwohnbereiche bietet, sind in diesen Bereichen keine gesonderten Festsetzungen erforderlich.
Durchgestreckte Grundrisse Festsetzung nicht möglich.

zu f)        Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Datenstand vom 21.02.2019 10:33 Uhr