zu a) Für die südlich gelegene Lagerhalle liegt eine Baugenehmigung vor. Der Genehmigungsbescheid enthält keine Immissionsschutzauflagen. Da die Lagerhalle landwirtschaftlich genutzt wird, ist die Nutzung nach TA Lärm privilegiert.
Der Lagerplatz mit Containern ist vom Landratsamt nicht genehmigt. Diese werden geduldet, da der Betreiber für die Autobahn arbeitet und somit Genehmigungsfreiheit besteht. Mit dem Heranrücken der schutzbedürftigen Wohnbebauung müssen vom Betreiber des Lagerplatzes die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags und nachts eingehalten werden.
Die Begründung wird entsprechend ergänzt, um dies detailliert darzulegen.
zu b) Wie in der schalltechnischen Untersuchung aufgeführt, sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnis-se im Regelfall als gegeben anzusehen, solange die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete von tagsüber 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) gewähr-leistet ist. Vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 17.03.2005, 4 A 18.04.
Die Begründung wird ergänzt, um dies detailliert darzulegen.
Zu geschützten Außenwohnbereichen siehe 10e.
zu c) Die Lückenschließung durch Schallschutzwände wurde aus städtebaulichen Gründen nicht festgesetzt. Die Gründe sind folgt:
- Voraussichtlich geringe Wirkung
- Hohe Kosten widersprechen dem Ziel der Gemeinde, bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen
- Geschlossene Bebauung ist untypisch für das Ortsbild
- Lärmschutzwände sind häufig Ziel von Vandalismus
- Geschlossene Bebauung behindert die Durchlüftung des Plangebiets bei Westwind. In Lee des Riegels könnte sich eine Luftwalze ausbilden, in der andernorts erhöhte Luftschadstoffkonzentrationen gemessen wurden.
In der Begründung sind diese Gründe bereits teilweise dargelegt. Es erfolgt eine Ergänzung, um das Thema ausführlicher zu behandeln.
zu d) Das erhöhte Verkehrsaufkommen kann zu einer erhöhten Geräuschbelastung führen. An den Häusern der Jobsterstraße, die derzeit freie Sicht nach Westen haben, wird sich jedoch die Geräuschbelastung durch die A9 verringern.
Des Weiteren ist das Plangebiet im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Allershausen derzeit als eingeschränktes Gewerbegebiet dargestellt. Mit der vorliegenden Bauleitplanung wird durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets demgegenüber eine Verbesserung der potentiellen Lärmbelastung durch erhöhten Durchgangsverkehr erreicht.
zu e) Das städtebauliche Konzept sieht im Bereich der westlichen Geschosswohnungsbauten einen nach Osten orientierten Aufenthaltsbereich (Dachterrasse) vor. Dies wurde in den Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt (Steigrichtung des Pultdaches, Einrücken des 2. OG an der Ostseite des Gebäudes).
Da die parallel zur Autobahn ausgerichtete Bebauung einen Lärmschutz für die östlich liegenden Gebäude und Außenwohnbereiche bietet, sind in diesen Bereichen keine gesonderten Festsetzungen erforderlich.
Durchgestreckte Grundrisse Festsetzung nicht möglich.
zu f) Die Begründung wird entsprechend ergänzt.