Landratsamt Freising, Sachgebiet 42, Untere Naturschutzbehörde vom 30.11.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 14.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.13

Sachverhalt

  1. Neben den bisher angegebenen Zielen zum Landesentwicklungsplan Bayern und Regionalplan sind insbesondere folgende weitere Punkte mit anzugeben:
LEP:
       1.1.2 Nachhaltige Raumentwicklung
       2.2.8 Integrierte Siedlungs- und Verkehrsentwicklung in Verdichtungsräumen
       4.4 Radverkehr
       6.2.1 Ausbau und Nutzung erneuerbarer Energien
       7 Freiraumstruktur mit allen Unterpunkten
Regionalplan für München, Region 18
       B I 1; 1.1 Leitbild und Landschaftsentwicklung G 1.1.1
       Z 1.2 in Verbindung mit Karte 3 Landschaft und Erholung
       1.2.2 Landschaftsräume:
  • Das Ampertal ist in weiten Teilen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen und grenzt im Süden unmittelbar an das Baugebiet an
       B III Freizeit und Erholung
  • 2 Infrastrukturelle Erschließung
Z 2.2 Wander- und Radwandermöglichkeiten
Z 2.3
Z 2.4
       B V Verkehr und Nachrichtenwesen (alle Grundsätze)
  • B V 2 Öffentlicher Personenverkehr (ÖPV)
  • B V 2.1 Allgemeines
G 2.1.1 Ausbau ÖPV
  • B V 2.5 Bus- und Straßenbahnverkehr sowie Stadt-Umland-Bahn (alle Grundsätze)
  • B V.3 Individualverkehr
3.1 Fußgänger- und Radverkehr
Z 3.1...2

       Des Weiteren sind die Ergebnisse des Bürgergutachtens zur Entwicklung der Region München zu beachten. Als wesentlicher Aspekt ist hier genannt: Weniger Autoverkehr und in die Höhe bauen. Die wesentlichen Ergebnisse sind in der Pressemitteilung des Regionalen Planungsverbandes München vom 17. Mai 2017 zusammengefasst.

  1. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz sind zu vermeiden. Das Vorkommen der Feldlerche wie auch des Rebhuhns kann nicht ausgeschlossen werden. Eigene Kartierungen um Negativnachweise vorzulegen wurden nicht vorgenommen. Entgegen den Angaben in der Fachliteratur zeigt sich, dass die Feldlerche wie auch das Rebhuhn die Effektdistanzen z.T. deutlich unterschreiten. Daher sind für die Beurteilung eines evtl. potentiellen Vorkommens dieser Arten Referenzkartierungen wie z.B. aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zur Erweiterung des Rastanlage Fürholzen heran zu ziehen. Das Rebhuhn kommt u.a, auch in Bereichen mit Hecken oder Sträuchern und Bäumen vor. Lediglich die Feldlerche meidet Lebensräume mit vertikalen Strukturen und hält offensichtlich je nach Lebensraumknappheit hierzu unterschiedliche Effektdistanzen ein.

Möglichkeit der Überwindung:
Potenzialabschätzung zu relevanten Arten wie insbesondere die Feldlerche und das Rebhuhn mittels Referenzkartierungen z.B. für die Erweiterung der Rast- und Tankanlage in Fürholzen und/oder eigene Kartierun gen in der Brutsaison 2019 ab etwa März bis Juni.

  1. Im Süden schließt an das Baugebiet unmittelbar das Landschaftsschutzgebiet an. Daher ist insbesondere in diesem Bereich eine angemessene Einbindung des Baugebietes zur freien Landschaft hin sicherzustellen. Bis dato fehlt hierzu eine angemessene Einbindung. Die ehemals vorhandenen randlichen Grünstreifen im rechtskräftigen Flächennutzungsplan wurden ohne erkennbaren Grund in die 12. Flächennutzungsplanänderung nicht übernommen. Daher ist diesbezüglich zumindest ein Abwägungsfehler geltend zu machen.

Möglichkeit der Überwindung:
Berücksichtigung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange, insbesondere im Hinblick auf das unmittelbar im Süden an das Baugebiet angrenzende Landschaftsschutzgebiet – Darstellung und Realisierung eines ausreichend bemessenen Grünstreifens zur freien Landschaft hin.

  1. Im Hinblick auf die Vorgaben des LEP und des Regionalplanes sind die Radwegeanbindungen zum Ort und zur freien Landschaft hin zu stärken. Ebenso sind die Verbindungen und Erreichbarkeiten zum Öffentlichen Personennahverkehr mit zu berücksichtigen und aufzuzeigen. Radwegeverbindungen sollten u.a. für die Erreichbarkeit der Schulen verbessert und gestärkt werden. Daher sollten auch im Bereich der Haupterschließungsstraßen entsprechende Wege mit vorgesehen und/oder gestärkt werden. Der vorhandene Wirtschaftsweg, welcher in Verlängerung der Anton-Bruckner-Straße in Richtung Südwesten zum autobahnbegleitenden Wirtschaftsweg verläuft sollte soweit wie möglich erhalten bleiben bzw. im Bedarfsfall in Verlängerung der Anton-Bruckner-Straße zur Vermeidung weitergehender Flächenversiegelungen unmittelbar nach Westen hin zum autobahnbegleitenden Wirtschaftsweg fortgeführt werden.

  1. Der Grünstreifen im Westen ist mit einer Breite von mindestens 6 Metern festzusetzen, damit die geplanten Baumstandorte auch unter Beachtung der erforderlichen Grenzabstände, d.h. 4 Meter zu landwirtschaftlichen Flächen und 2 Meter zu den privaten Baugrundstücken gepflanzt werden können.

  1. Nach Süden hin ist zum Landschaftsschutzgebiet „Ampertal“, welches unmittelbar an das Baugebiet angrenzt, eine angemessene Einbindung des Baugebietes zur freien Landschaft hin mit vorzusehen. Auch hier ist der Grünstreifen mit einer ausreichenden Breite von 6 Metern festzusetzen.

  1. Die artenschutzfachlichen und –rechtlichen Anforderungen sind mit zu berücksichtigen und entsprechend abzuarbeiten. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

  1. Die übergeordneten Vorgaben aus dem Landesentwicklungsplan Bayern und dem Regionalplan sind entsprechend zu beachten. Die Planung ist dahingehend zu ergänzen. Auf die obigen Ausführungen wird hierzu ebenso verwiesen.

  1. Zum Erhalt der Durchgängigkeit der Siedlungsbereiche für Kleinsäuger sind die Zäune als sockellose Zäune festzusetzen. Im Bereich von Toren, Gartentüren und der Pfosten können Punktfundamente errichtet werden.

  1. Der geplante Grünweg im Bereich des westlichen Grünstreifens sollte ausschließlich als fußläufige Verbindung vorgesehen werden. Um die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten, sollte der landwirtschafliche Verkehr mittels einer Verlängerung der Anton-Bruckner-Straße nach Westen hin zum bereits vorhandenen autobahnbegleitenden Wirtschaftsweg geführt werden.

  1. Zum Antrag auf Baugenehmigung ist ein Freiflächengestaltungsplan mit einzureichen. Ein entsprechender Hinweis ist mit aufzunehmen.

  1. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sollte eine Baufeldfreimachung grundsätzlich nur in der Zeit von Anfang September bis Mitte 15. März erfolgen. Andernfalls sind die Baugrundstücke vor Beginn der Arbeiten auf das Vorkommen wild lebender Arten zu untersuchen. Ggfls. sind geeignete Schutzmaßnahmen und oder Maßnahmen mit vorzusehen, die den Erhalt der kontinuierlichen ökologischen Funktion sicherstellen mit vorzusehen.

  1. Die Ausgleichsfläche ist mit autochtonem Saatgut aus dem Ursprungsgebiet 16 „Unterbayerische Hügel- und Plattenregion“ vorrangig mittels einer Schlitzsaat zu einem extensiven, artenreichen Grünland (B 214 nach der Biotopwertliste zur Bayerischen Kompensationsverordnung) zu entwickeln.
Ggfls. kann die Fläche auch durch Auftrag einer Mähgutübertragung aus einer geeigneten Spenderfläche auf- gewertet werden. Sowohl die Saatgutmischung als auch die Mähgutübertragung aus einer geeigneten Spenderfläche ist einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

  1. Für die Neupflanzungen sind im Bereich der Ausgleichsfläche in jedem Fall autochtone Gehölze aus dem Wuchsgebiet „Alpenvorland“ zu verwenden.

Beschluss

zu a)        Die Ziele des Landesentwicklungsprogrammes Bayern und des Regionalplans sowie die Ergebnisse des Bürgergutachtens werden wie vorgeschlagen in der Begründung sowie dem Umweltbericht ergänzt.

zu b)        Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde eine Abschätzung der Populationsdichte anhand vorhandener Kartierungen (Trasse Umgehungsstraße, Kartierung 10/2010) vorgenommen, ob die angesetzten Effektdistanzen unterschritten werden (Rebhuhn 50 – 100 m von Vertikalstrukturen, Feldlerche 100 -150 m). Aufgrund des in 2010 nachgewiesenem Brutpaares der Feldlerche wird als worst-case-Einschätzung ein Brutpaar angesetzt und Lerchenfenster (drei Lerchenfenster á 5 x 5 m auf 1 ha Ackerfläche mit Getreideanbau) als CEF Maßnahme im Umfeld der Baugebietes aufgenommen. Für das Rebhuhn wird zeitnah eine Kartierung zweimalige Begehung beauftragt und die Ergebnisse im weiteren Verfahren berücksichtigt.

       (Hinweis: Artenschutz ist der Abwägung nicht zugänglich.)

zu c)        Auf Bebauungsplan-Ebene ist eine Ortsrandeingrünung am Südrand nicht vorgesehen. Die Gemeinde Allershausen ist sich der Auseinandersetzung mit dem Landschaftsschutzgebiet im Süden und der hier gegebenen hohen Bedeutung von Natur und Landschaft bewusst. Gleichwohl hält Sie an der bisherigen Planung fest und stützt sich hierbei auf folgende Gesichtspunkte:
  • bestehende Eingrünung durch Dammbauwerk mit Gehölzbestand im Südwesten,
  • Vielzahl an öffentlichen Grünflächen am Westrand und als interner Grünzug,
  • Bewusste dichte Bebauung, um dem sparsamen Umgang mit Grund- und Boden und der hohen Dichte im Hinblick auf die Deckung des dringenden Wohnraumbedarfs nachzukommen,
  • Unverträglichkeit mit dem Erschließungskonzept,
  • hier südlich der Straße bereits bestehende Bebauung im Außenbereich (Halle),
  • Vorbelastung der Flächen im Süden durch die geplante Umgehungsstraße.

zu d)        Gegenwärtig sind zwei Konzepte in Aufstellung:

- Verkehrskonzept für die Kommunen im Münchner Norden und München Nord,

- Mobilitätskonzept für die mittlere Isarregion und Ampertal.

       In diesen wird der weitere Handlungsbedarf zur Stärkung des ÖPNV und insbesondere auch für Radwegeverbindungen überörtlich entwickelt. Die Umsetzung liegt dann bei den Gemeinden.

       Der vorhandene Wirtschaftsweg ist im Bebauungsplan „Eggenberger Feld II“ bereits berücksichtigt

zu e)        Die Ortsrandeingrünung am Westrand wird als wesentlich angesehen. Die Gemeinde Allershausen hält an der bisherigen Planung fest und stützt sich hierbei auf folgende Gesichtspunkte:
  • bewusste dichte Bebauung mit Tiefgaragen, um dem sparsamen Umgang mit Grund- und Boden und der hohen Dichte im Hinblick auf die Deckung des dringenden Wohnraumbedarfs nachzukommen,
  • bestehende Eingrünung mit 5 m Breite ist ausreichend, aufgrund Tiefgarage keine breitere Ausführung möglich,
  • Baumpflanzungen sind möglich,
  • Interne öffentliche Grünflächen wird als wesentlicher erachtet, da hier eine deutlich höhere Aufenthaltsqualität im Freiraum besteht (weniger Lärmbelastung),
       erhebliche Vorbelastung des Landschaftsbildes durch Autobahn (hoher Lärm) und Schallschutzwand als störendes Landschaftselement / Barriere.

zu f)        Auf Bebauungsplan-Ebene ist eine Ortsrandeingrünung am Südrand nicht vorgesehen. Die Gemeinde Allershausen ist sich der Auseinandersetzung mit dem Landschaftsschutzgebiet im Süden und der hier gegebenen hohen Bedeutung von Natur und Landschaft bewusst. Gleichwohl hält Sie an der bisherigen Planung fest und stützt sich hierbei auf folgende Gesichtspunkte:
  • bestehende Eingrünung durch Dammbauwerk mit Gehölzbestand im Südwesten,
  • Vielzahl an öffentlichen Grünflächen am Westrand und als interner Grünzug,
  • Bewusste dichte Bebauung um dem sparsamen Umgang mit Grund- und Boden und der hohen Dichte im Hinblick auf die Deckung des dringenden Wohnraumbedarfs nachzukommen,
  • Unverträglichkeit mit dem Erschließungskonzept,
  • hier südlich der Straße bereits bestehende Bebauung im Außenbereich (Halle),
               Vorbelastung der Flächen im Süden durch die geplante Umgehungsstraße.

zu g)        siehe die Ausführungen zu 13 b)

zu h)        siehe die Ausführungen zu 13a)

zu i)                An der bisherigen Festsetzung wird festgehalten, da in rund 120 m Nähe durch die Autobahn A 9 eine für Kleintiere unüberwindbare Barriere besteht. Daher ist auch eine gewisse Einschränkung der Durchlässigkeit innerhalb des Planungs-gebietes hinnehmbar.

zu j)        Die am Westrand des Planungsgebietes vorgesehene Grünfahrt ist nur als „Pflegeweg“ für die Pflege der öffentlichen Grünflächen vorgesehen und dient nicht dem landwirtschaftlichen Verkehr. Hier bestehen Wegeverbindungen weiter westlich.

zu k)        Für die Geschosswohnungsbauten wird ein entsprechender textlicher Hinweis aufgenommen.

zu l)        Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde eine Abschätzung der Populationsdichte anhand vorhandener Kartierungen (Trasse Umgehungsstraße, Kartierung 10/2010) vorgenommen, ob die angesetzten Effektdistanzen unterschritten werden (Rebhuhn 50 – 100 m von Vertikalstrukturen, Feldlerche 100 -150 m). Aufgrund des in 2010 nachgewiesenem Brutpaares der Feldlerche wird als worst-case-Einschätzung ein Brutpaar angesetzt und Lerchenfenster (drei Lerchenfenster á 5 x 5 m auf 1 ha Ackerfläche mit Getreide-anbau) als CEF Maßnahme im Umfeld der Baugebietes auf-genommen. Für das Rebhuhn wird zeitnah eine Kartierung zweimalige Begehung beauftragt und die Ergebnisse im weiteren Verfahren berücksichtigt. Eine Festsetzung zur zeitlichen Reglementierung der Baufeldfreimachung ist somit nicht veranlasst.

zu m)        Die Anregungen werden nochmals abgeglichen und berücksichtigt.

zu n)         Die Anregungen werden nochmals abgeglichen und berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Datenstand vom 21.02.2019 10:33 Uhr