Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperre für die Änderung des Bebauungsplanes- Ausschluss der Nutzung "Beherbergungsbetriebe"


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 14.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 7.2

Sachverhalt

Wird von der Gemeinde ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, so richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben in dem davon berührten Bereich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nach den bisher geltenden planungsrechtlichen Vorschriften, hier also § 30 BauGB. Die beabsichtigte Bauleitplanung kann daher vereitelt bzw. wesentlich erschwert werden, weil für die Grundstückseigentümer bis zum Inkrafttreten der neuen Planung die Möglichkeit besteht, die noch bis dahin bestehenden, planungsrechtlich zulässigen Nutzungen zu verwirklichen. Um dieser Gefahr zu begegnen, kann die Gemeinde gem. § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre erlassen.

Eine Veränderungssperre wird als gemeindliche Satzung erlassen. Sie ist erforderlich, wenn die Gemeinde eine Bebauungsplanung ins Auge fasst und die Gefahr besteht, dass durch die Realisierung der im künftigen Planbereich noch zulässigen Vorhaben die Neuplanung er schwert oder vereitelt wird. Die Veränderungssperre soll die Planungsabsichten der Gemeinde sichern. Dies setzt voraus, dass die mit der Planung verfolgten Zwecke hinlänglich, bei großen Plangebieten auch in ihrer räumlichen Differenzierung, erkennbar sind.

Gem. § 14 Abs. 1 BauGB setzt der Erlass einer Veränderungssperre einen ortsüblich bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes voraus; die Gemeinde kann den Aufstellungsbeschluss und den Beschluss über die Veränderungssperre in derselben Gemeinderatssitzung fassen, aber nicht in einem einheitlichen oder gemeinsamen Beschluss.

Vorliegend hat die Gemeinde unter dem vorhergehenden Tagesordnungspunkt den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans „Kammerfeld“ gefasst. Planungsziel ist der Ausschluss von Beherbergungsbetrieben im Umgriff des Plangebietes. Städtebauliches Ziel hierbei ist, den dauerhaften Aufenthalt von Menschen im Umgriff des Plangebietes soweit wie möglich auszuschließen und Schwierigkeiten im Vollzug des Bebauungsplanes sowie Über-gangs- und Mischformen zwischen zulässigen Beherbergungsbetrieben und wohnähnlichen Unterkünften auszuschließen.

Auslöser für die Bauleitplanung ist ein konkreter Antrag für die Nutzungsänderung eines Gewerbegebäudes in eine Handwerkerpension auf dem Grundstück FlNr. 1155/37. Damit besteht ganz konkret die Gefahr, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Baurechte ausgeübt werden, die eine bauleitplanerisch geordnete Entwicklung entsprechend der städtebaulichen Zielvorstellungen unmöglich werden lassen. Aufgrund dessen ist der Erlass der Veränderungssperre vorliegend geboten.

Auf die Möglichkeit der Ausnahmeregelung gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird in der Satzung ausdrücklich hingewiesen, um klarzustellen, dass Nutzungsänderungen der Grundstücke nicht von vornherein unmöglich gemacht werden.

Der Entwurf der Satzung über die Veränderungssperre ist als Anlage beigefügt.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre gem. § 16 Abs. 1 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Kammerfeld" entsprechend der Anlage vom 07.02.2018.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses aus TOP 7.1 der heutigen Sitzung ortsüblich bekannt zu machen und dabei auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB hinzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.02.2019 10:33 Uhr