Abbruch eines Nebengebäudes und Neubau eines 6 Familienhauses durch Sebastian Peters auf der Fl.Nr. 422 Gemarkung Tünzhausen; Hinweis auf Beschluss-Nr. 4 vom 15.01.2019, TOP 4


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 19.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 3. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 19.02.2019 ö Beschliessend 2

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung Göttschlag. Das geplante Gebäude ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Grundstücksgröße beträgt 1312 m². Die GRZ wird mit 0,479 und die GFZ mit 0,46 angegeben.
Bei einer Wandhöhe von 6,17 m und einer Firsthöhe von 10,66 m werden 3 Geschosse errichtet. Je Geschoss sind zwei Wohneinheiten geplant.
Die Fl.Nr. 422, Gemarkung Tünzhausen, liegt nicht im vorläufig festgesetzten Überschwemmungs-gebiet der Amper.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

In der Sitzung am 15.01.2019 hat der Gemeinderat das Vorhaben zurückgestellt um Fragen bezüglich der Forderung nach Errichtung von Tiefgaragenstellplätzen zu klären.

Lt. der eingeholten Rechtsberatung beim RA Beisse (Kanzlei Döring-Spieß) besteht derzeit keine rechtliche Möglichkeit, Tiefgaragenstellplätze für das Vorhaben zu fordern. Voraussetzung dazu wäre eine Festsetzung in einem Bebauungsplan oder in einer Satzung. Die bestehende Außenbereichssatzung für Göttschlag sieht zu den Stellplätzen keine von der Stellplatzsatzung abweichende Regelung vor.

Die Gemeinde kann wegen der Forderung nach Tiefgaragenstellplätzen das planungsrechtliche Einvernehmen für das Vorhaben nicht verweigern.

Diskussionsverlauf

Herr Held bezeichnete die vorgesehene GRZ als viel zu hoch für den OT Göttschlag.

Herr Lerchl regte an, mit dem Bauwerber zu reden, ob er nicht doch bereit ist, Tiefgaragenstellplätze zu schaffen.

Vorab hat der Antragsteller erklärt, dass der Bau einer Tiefgarage nicht in Betracht kommt, so der Vorsitzende.

Herr Dinkel merkte an, dass Herr Held bei einem anderen Vorhaben in Göttschlag mit 18 Wohneinheiten keine derartigen Bedenken hinsichtlich GRZ und Tiefgarage hatte. Das heute zu behandelnde Vorhaben ist nur halb so groß. Es ist daher unverständlich, warum er dagegen ist.

Herr Held erwiderte, dass man ja auch seine Meinung ändern kann und einer einmal gefassten Auffassung nicht immer folgen muss. Es ist ein Umdenken gefragt was die Versiegelung von Flächen angeht.

Herr Mück bestätigte die Aussage von 1. Bürgermeister Popp. Bei Ablehnung ist wohl mit einem Ersetzen des Einvernehmens durch die Baugenehmigungsbehörde zu rechnen. Dies bestätigte der Vorsitzende.

Herr Lerchl unterstrich, dass in Punkto Tiefgaragen und Flächenversiegelung nicht von einem Zick-Zack-Kurs gesprochen werden kann. Er pflichtete GR Held bei und regte an, evtl. mal RA Beisse in eine Gemeinderatssitzung zu holen um die rechtlichen Möglichkeiten zu hinterfragen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt. Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 14 Stellplätze für das Vorhaben sind nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

Datenstand vom 21.03.2019 10:20 Uhr