Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes - Ausschluss der Nutzung "Beherbergungsbetrieb"


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 09.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 5. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 09.04.2019 ö Beschliessend 8.1

Sachverhalt

Anlässlich eines Bauantrages für die Nutzungsänderung eines Gewerbegebäudes in eine Handwerkerpension hat der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen am 14.02.2019 die Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Kammerfeld" und den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde vorgeschlagen, auch den angrenzenden Bebauungsplan "Gewerbegebiet-West" entsprechend zu ändern.

Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet-West" stammt aus dem Jahre 1970 und setzt als Art der baulichen Nutzung "GE" fest. Ausgeschlossen sind Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Weitere Arten von Betrieben sind nicht ausgeschlossen.

Aufgrund der in der Gemeinderatssitzung vom 16.10.2018 beratenen Nutzungsänderung für das Grundstück FlNr. 1155/37 ist die Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Arbeiterunterkünften offenbar geworden. Regelmäßig stellt sich bei Arbeiterunterkünften in Gewerbegebieten die Frage, ob es sich dabei noch um eine zulässige gewerbliche Nutzung oder aber um eine nicht mehr zulässige, da dem Wohnen gleichgestellte Nutzung handelt. Auch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes (z. B. Urteil vom 16.10.2015, Az. 1 B 13.648) ist nach Auffassung der Verwaltung nicht geeignet, im Rahmen des Vollzugs von Bebauungsplänen eindeutig zwischen gewerblich zulässigen oder aber wohnähnlichen, d. h. also im Gewerbegebiet nicht zulässigen Nutzungen, zu unterscheiden. Selbst wenn eine „Arbeiterunterkunft“ eindeutig als Beherbergungsbetrieb, und damit im Gewerbegebiet zulässig, einzustufen ist, besteht oftmals die Gefahr, dass sich diese Betriebe zu einer wohnähnlichen Nutzung hin entwickeln und damit den Charakter eines Gewerbegebietes städtebaulich relevant und unerwünscht verändern. Auch im Hinblick auf die ohnehin im Gewerbegebiet vorhandenen negativen Auswirkungen klassischer Gewerbebetriebe ist eine Nutzung, die den dauernden Aufenthalt von Menschen im Gewerbegebiet ermöglicht, im Umgriff des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet-West" städtebaulich unerwünscht.

Aus diesen Gründen erscheint es städtebaulich sinnvoll und erforderlich, im Umgriff des Gewerbegebietes die an sich allgemein zulässige Art der Nutzung „Beherbergungsbetrieb“ aus zuschließen, um mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten und schleichende Veränderungen des Charakters des Gewerbegebietes zu verhindern.
Im Rahmen der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes soll also als städtebauliche Zielvorstellung der gewerblich geprägte Charakter im Umgriff des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet-West" und "Kammerfeld“ erhalten bleiben und die Beherbergungsbetriebe gem. § 1 Abs. 5 BauNVO für unzulässig erklärt werden.

Dem Gemeinderat wird empfohlen, einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des qualifizierten Bebauungsplanes "Gewerbegebiet-West" mit den vorgenannten städtebaulichen Zielvorstellungen aufzustellen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet-West".

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Groszek war bei diesem TOP im Sitzungssaal nicht anwesend.

Datenstand vom 14.05.2019 09:16 Uhr