Gewährung der Großraumzulage München an das Personal der Gemeinde Allershausen; Beratung und ggf. Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 11.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 11.02.2020 ö 4

Sachverhalt

Aufgrund eines speziellen Tarifvertrages gewährt die Landeshauptstadt München bereits seit 1991 eine sog. Münchenzulage an Tarifbeschäftigte. Nach Abschluss des örtlichen Tarifvertrages – dieser ist bereits erfolgt und zum 01.01.2020 in Kraft getreten – besteht durch den Beschluss des Hauptausschusses des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern (KAV) die Möglichkeit, die Münchenzulage im Ballungsraum München zu gewähren.

Die Gemeinde Allershausen liegt innerhalb der Gebietskulisse und kann deshalb nach eigenem Ermessen eine „Großraumzulage München“ bis zur Höhe der Münchenzulage entsprechend den Voraussetzungen des Tarifvertrags zahlen.

Die Beschäftigten (in Vollzeit) erhalten einen Grundbetrag
  • in den Entgeltgruppen E 1 bis E 9c bzw. S 1 bis S 15 in Höhe von 270,- Euro monatlich;
  • in den Entgeltgruppen E 10 bis E 15 bzw. S 16 bis S 18 in Höhe von 135,- Euro monatlich;
  • Auszubildende in Höhe von 140,- Euro monatlich. Ab 01.09.2020 wird dieser Betrag an die allgemeine Tarifentwicklung angepasst (dynamisiert).

Außerdem wird ein Kinderbetrag wie folgt gezahlt, wenn die Beschäftigten tatsächlich Kindergeldempfänger sind:
  • in den Entgeltgruppen E 1 bis E 13 bzw. S 1 bis S 18 sowie Auszubildenden in Höhe von 50,- Euro monatlich
  • in den Entgeltgruppen E 14 bis E 15 Ü in Höhe von 25,- Euro monatlich.

Teilzeitbeschäftigten wird die Zulage entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gewährt.

Wie zu erwarten war, gewähren viele der nun im Großraum München befindlichen Kommunen die Zulage an ihre Beschäftigten. Unter anderem haben die Nachbarkommunen Hohenkammer, Kirchdorf und Kranzberg sowie das Landratsamt die Gewährung der „Großraumzulage München“ beschlossen.

Um auf dem ohnehin seit längerem angespannten Arbeitsmarkt auch künftige Stellenbesetzungsverfahren erfolgreich durchführen zu können ist die Gewährung der Großraumzulage unabdingbar.

Im Gegenzug würde der bisher gewährte Fahrtkostenzuschuss wegfallen.

Für die Gemeinde Allershausen ist mit finanziellen Auswirkungen in Höhe von ca. 120.000,- Euro jährlich (Fahrkostenzuschuss ca. 16.000,- Euro) zu rechnen.

Ergänzend dazu ist der beigefügte Antrag der SPD vom 16.01.2020 eingegangen.

Diskussionsverlauf

Das Gremium sieht die Gefahr, dass die Gemeinde durch die Gewährung der Großraumzulage in Konkurrenz zu den anderen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ort steht, wenn deren Träger die Großraumzulage nicht gewähren.
Eine Gewährung der Großraumzulage auch an die Beschäftigten anderer Träger ist rechtlich nicht möglich. Zudem wäre dies eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung für den gemeindlichen Haushalt.

Beschluss

1. Die Gemeinde Allershausen gewährt den Beschäftigten rückwirkend zum 01.01.2020 eine Großraumzulage München nach Maßgabe der Bestimmungen der öTV A 35 in der Fassung der 2. Änderungstarifvereinbarung.

2. Grundlage der Zahlung ist die Ermächtigung des KAV Bayern gemäß Beschluss des Hauptausschusses des KAV Bayern vom 09.07.2019.

3. Die Großraumzulage München ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

4. Die Großraumzulage München entfällt ersatzlos
a) und mit sofortiger Wirkung, wenn deren Voraussetzungen nach der öTV A 35 nicht mehr erfüllt sind,
b) zu dem Zeitpunkt, zu dem der KAV Bayern die Ermächtigung seiner Mitglieder zur Gewährung einer Großraumzulage München nach Maßgabe der öTV A 35 widerruft.

5. Die Gewährung der Großraumzulage München steht unter einem Widerrufsvorbehalt: Die Gemeinde Allershausen ist berechtigt, die Gewährung der Großraumzulage München zu widerrufen,
a) wenn die öTV A 35 von einer der tarifschließenden Parteien wirksam gekündigt wird und zwar frühestens zum Ablauf der Kündigungsfrist,
b) wenn der Ausgleich des Verwaltungshaushalts in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ohne Rücklagenentnahme nicht möglich ist.

6. Durch die Gewährung der Großraumzulage entfällt der Fahrtkostenzuschuss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.05.2020 13:15 Uhr