Stellungnahme LRA, Kreisbrandrat


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 21.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 21.09.2021 ö 9.3

Sachverhalt

Kreisbrandrat des Landkreis Freising, Schreiben vom 26.06.2021

Aus der fachlichen Sicht des abwehrenden Brandschutzes nehme ich wie folgt Stellung:

Flächen für die Feuerwehr:
Die Zufahrt und die Verkehrsflächen für die Feuerwehr sind nach der Technische Regel: RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“) so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr verwiesen. Die Details (Bewegungsflächen, Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken, usw.) sind mit der Feuerwehr und im Einvernehmen mit der Kreisbrandinspektion festzulegen.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.

Löschwasserversorgung:
Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Stadt zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das DVGW-Arbeitsblatt W405:2008-02 herangezogen werden.
Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. Zur Sicherstellung der Erstmaßnahmen bei der Brandbekämpfung ist in einer Entfernung von maximal 75 m zum Objekt eine Wasserentnahmestelle einzuplanen. 

Rettungshöhen:
Aus Aufenthaltsräumen von nicht ebenerdig liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein.
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.

Beschluss

Die Hinweise des Kreisbrandrats des Landkreis Freising wurden in der Aufstellung des Bebauungsplans „Eggenberger Feld Süd“ berücksichtigt. Die 1. Änderung des Bebauungsplans umfasst keine Änderungen, die sich diesbezüglich negativ auswirken. Die Erschließungsplanung, die dem Bebauungsplan „Eggenberger Feld Süd“ zugrunde liegt, wird nicht geändert, die überbaubaren Grundstücksflächen bleiben deutlich weniger als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Des Weiteren wird keine Baurechtsmehrung gewährt, die die erforderliche Löschwasserbereitstellung in einem nicht zu leistenden Ausmaß erhöhen würde. Da die maximal zulässigen Wandhöhen nicht geändert werden, ist die Herstellung des zweiten Rettungswegs weiterhin durch die Rettungsgeräte der Freiwilligen Feuerwehr Allershausen möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.11.2021 12:45 Uhr