Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes "Eggenberger Feld Süd" und ist als WA-Gebiet ausgewiesen.
Bei dem beantragten Neubau einer Kindertagesstätte mit vier Kindergartengruppen, einer Kinderkrippengruppe und einer Tiefgarage handelt es sich um ein gemeindliches Bauvorhaben.
Mit dem eingereichten Entwurf wird mit Dachform und Proportionen dem wesentlichen Gestaltungswillen des BPlans entsprochen. Mit den beiden ineinander übergehenden Satteldachformen passt das Kinderhaus städtebaulich in das Gebiet und nimmt spielerischen Bezug zu der vorherrschenden Satteldachbauform.
Der BPlan scheint in vielen Belangen den Notwendigkeiten eines Kinderhauses nicht gerecht zu werden. Im Folgenden werden die Abweichungen zum BPlan aufgelistet:
1.
Im WA 3 wird eine Grundfläche von 600 qm für das Kinderhausgrundstück vorgegeben. Im EG wird der Wert mit 588 qm ohne Berücksichtigung der Auskragungen im OG, Balkonen und Außentreppen eingehalten. Die Auskragungen im OG werden als "Giebel" nach BPlan 3.4 interpretiert und der überdachte Balkon als Balkon nach BPlan 3.4 interpretiert.
Nach BPlan 3.4. darf die höchstzulässige Grundfläche im WA 3 um 25% überschritten werden. Inklusive aller Giebel (17 qm), Balkone (87qm) , Terrassen (104 qm), Zufahrten (274 qm), Nebengebäuden (137 qm), Außentreppen (34 qm) wird eine Grundfläche inkl. Gebäude von 1.391 qm erreicht, was eine Überschreitung von ca. 137 % darstellt (ohne Berücksichtigung des Vorplatzes mit Zuwegungen).
Nach 5.8 sind Nebenanlagen in WA 3 außerhalb der Baugrenze mit einer Grundfläche von 20 qm zulässig. Der Entwurf hat Nebengebäude und eine Außentreppe außerhalb der Baugrenze mit einer Grundfläche von ca. 126 qm.
2.
Die zulässige Wandhöhe nach BPlan 3.7 mit vorgebenden 6,50 m wird überschritten. Die Wandhöhe gemessen von Oberkante fertiger Fußboden Erdgeschoss zum Schnittpunkt der traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut beträgt 6,55 m. Der Rohfußboden liegt weitere 18 cm tiefer zu OKFFB was die Wandhöhe mit 6,73 m definiert.
3.
Nach Definition sind auf dem Grundstück nur Einzelhäuser möglich. Das Gebäude besteht aus zwei ineinander übergehende Sattelhausgrundtypen welches als Einzelhaus betrachtet wird. Den Vorgaben nach BPlan 6.10 nach einem Grundrissverhältnis von 5:4 kann ein Kinderhaus üblicherweise nicht entsprechen.
4.
Die Außentreppe im Nordosten überschreitet die Baugrenze um 0,5 m im Norden. Nach BPlan 4.7 dürfen Balkone die Baugrenze um 1,50 m und Terrassen die Baugrenze um 3,0 m überschreiten.
5.
Der Patio im UG sowie ein Spielhügel entsprechen nicht den Vorgaben unter BPlan 6.14 (Abgrabungen / Aufschüttungen bis max. 0,3 m zulässig).