Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Seestraße“ und ist nach Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet festgesetzt.
Es wird beabsichtigt, das Grundstück mit der Fl.Nr. 540/2, Gemarkung Allershausen, mit vier Doppelhaushälften neu zu bebauen.
Das Grundstück ist derzeit mit einem Wohnhaus (Grundfläche ca. 84,20 m²) bebaut und befindet sich im Umgriff des Bebauungsplanes Seestraße. Die vier Doppelhaushälften, bestehend aus den Baukörpern BK1 und BK2 (jeder Baukörper hat eine Grundfläche von 133,10 m²), sollen in Anlehnung an die „1. Änderung Seestraße“ des Bebauungsplans errichtet werden.
Die Baukörper der beiden Doppelhäuser sollen mit den Außenmaßen von ca. 12,10 m x 11,00 m sowie den Geschossen UG + EG + OG und DG zur Ausführung kommen.
Bei einer geplanten Wandhöhe von ca. 6,44 m wird zudem jeweils ein Satteldach mit einer Dachneigung von 38° errichtet.
Die jetzige Bebauung im Bereich der Seestraße besteht aus Doppelhäusern sowie mehreren Mehrfamilienhäusern.
Mit Antrag auf Vorbescheid soll das Grundstück neu überplant und entsprechend bebaut werden.
Folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Seestraße werden beantragt bzw. sind notwendig:
Festsetzung
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Befreiung
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Baugrenze / Baufenster
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Fehlende Baugrenze / Baufenster
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Wandhöhe 6,20 m
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Wandhöhe ca. 6,44 m
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Wohneinheiten max. 3 für diese Fl.Nr.
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Insgesamt 4 Wohneinheiten
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Dachneigung 32°
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Dachneigung 38°
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Die erforderlichen Befreiungen begründet der Antragsteller wie folgt:
Die geplanten Doppelhäuser (BK1 und BK2) fügen sich in der Art der baulichen Nutzung in das bestehende Wohngebiet ein. Hinsichtlich Größe und Anzahl der Geschosse orientiert sich die Bebauung an der Umgebung beziehungsweise an die erste Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße“. Aufgrund des Alters des Bebauungsplans „Seestraße“ wurden Bestandsgrundstücke mit einer geringfügig größeren Baugrenze sowie der bestehenden Garagenposition überplant. Die Einhaltung der Baugrenze im Rahmen einer zeitgemäßen Überplanung des Grundstückes stellt eine unzumutbare Härte dar. Das Verhältnis von Grundfläche zur vorhandenen Freifläche des Vorhabens entspricht dem Maß der baulichen Nutzung des Gebiets der südlichen Doppelhäuser (vgl. GR und GRZ). Die Abstandsflächen werden eingehalten, sodass sich das geplante Vorhaben auch in der Bauweise in die nähere Umgebung einfügt.
Die erforderlichen Stellplätze laut Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen werden nachgewiesen.
Bei einer Grundstücksteilung ist mit der Gemeinde Allershausen eine entsprechende Sondervereinbarung für die gesicherte Wasser- und Kanalerschließung abzuschließen.
Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich hier um eine sinnvolle Nachverdichtung.