Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von drei Doppelhäusern und einem Mehrfamilienhaus auf den Flurnummern 91 und 93 der Gemarkung Aiterbach - Hinweis auf GR-Beschluss TOP 3 vom 17.05.2022 und TOP 3 vom 22.11.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 13.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 13.12.2022 ö 11

Sachverhalt

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Ortsteil Aiterbach und ist zum Teil dem Innenbereich sowie einem kleinen Teil dem Außenbereich zuzuordnen. Aus Sicht der Verwaltung fällt eine Beurteilung des Bauvorhabens unter § 34 BauGB.

Laut Flächennutzungsplan der Gemeinde Allershausen ist die Fl.Nr. 91 als Dorfgebiet (MD-Gebiet) und die Fl.Nr. 93 als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. 

Im Zuge des ersten Antrags auf Vorbescheid wurde durch den Bauherrn angefragt, ob eine Wohnanlage aus Sicht der Gemeinde bauordnungs- und planungsrechtlich umsetzbar ist. 

Nachdem in der GR-Sitzung vom 17.05.2022 der Antrag aufgrund einer zu großen Bebauung auf der Fl.Nr. 93, Gemarkung Aiterbach zurückgestellt wurde, wird mit diesem Antrag auf Vorbescheid eine überarbeitete Planung nochmals bei der Gemeinde eingereicht. 

Die neue Planung beinhaltet den Bau von drei Doppelhäusern und einem Mehrfamilienhaus.
Das Mehrfamilienwohnhaus mit 6 Wohneinheiten soll in den Grundmaßen 16,00 m x 12,00 m mit der Bauweise E+1+D und die drei Doppelhäuser mit den Grundmaßen 14,00 m x 11,00 m und der Bauweise E+1+D errichtet werden.  

Hierzu werden sechs Doppelgaragen und 14 offene Stellplätze errichtet. 
Zwei Doppelgaragen befinden sich hierbei auf der Fl.Nr. 93 der Gemarkung Aiterbach. 

Bei einer positiven Zustimmung ist eine entsprechende Sondervereinbarung für die Wasser- und Kanalerschließung abzuschließen. 

Die Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grund nachgewiesen.

Eine Ortsbesichtigung hat stattgefunden.

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Held möchte wissen, welche Kosten der Entwässerung für die Gemeinde anfallen werden. Die Gemeinde, so Bürgermeister Vaas, wird das Rückhaltebecken errichten müssen, für das der Bauwerber den erforderlichen Grund zur Verfügung stellen will. Für die Verlegung von Rohren durch dessen Privatgrund, für welche die Gemeinde ebenfalls aufkommen muss, ist eine Grunddienstbarkeit einzutragen. Er betont, dass es sich bei diesen Maßnahmen nicht um die Grundstücksentwässerung, sondern um den Abfluss aus dem angrenzenden Hang handelt.

Gemeinderat Lerchl will keiner Bebauung im Außenbereich zustimmen, auch wenn es sich hier nur um Garagen handelt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 5

Datenstand vom 20.01.2023 10:53 Uhr