Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Ortsteil Tünzhausen. Die überplante Grundstücksfläche ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Allershausen als Dorfgebiet dargestellt. Bauplanungsrechtlich ist dieses Vorhaben als Innenbereichsvorhaben gemäß § 34 BauGB zu beurteilen.
Es ist geplant, auf der nördlichen Seite des Grundstückes ein Einfamilienwohnhaus mit Garage zu errichten. Das Bauvorhaben hat die Maße 7,00 m x 26,05 m und die direkt angebaute Garage hat die Maße 7,00 m x 6,95 m. Die Ausführung ist mit einem Flachdach (2 % Gefälle).
Aktuell befinden sich hier Silos und eine Werkstatt. Durch eine Aufstockung soll hier das genannte Einfamilienwohnhaus errichtet werden.
Das bestehende Zwischenbau-Dach zwischen Scheune (Bestand) und Neubau wird abgebrochen.
Nachdem es sich hier um eine Hanglage handelt, bleibt der Grundriss Keller bestehen. Im Bereich des EG (Bestand) wird das bestehende Werkstattgebäude abgebrochen.
Die Zufahrt erfolgt über die Straße „Zur Hochstatt“. Zusätzlich werden auf dem Grundstück zwei Stellplätze errichtet.
Bauordnungsrechtlich zu prüfen ist die Abstandsflächenthematik. Im südlichen Bereich des Bauvorhabens kommt es zu einer Überdeckung der Abstandsflächen des bereits bestehenden Gebäudes. Abgeholfen werden kann dem u.a. durch eine Abweichung, über die das Landratsamt Freising als Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat. Ein begründeter Abweichungsantrag ist beigefügt.
Unabhängig von vorgenannter bauordnungsrechtlicher Problematik kann dem Vorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht zugestimmt werden.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen wird eingehalten.
Die Nachbarunterschriften liegen vor.
Nähere Infos zur Ausführung und Planung des Bauvorhabens können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.