Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eggenberger Feld Süd“ und ist nach Art der baulichen Nutzung als WA-Gebiet festgesetzt.
Das Einfamilienhaus mit Doppelgarage wurde im Neubaugebiet „Eggenberger Feld Süd“ bereits im Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß Art. 58 BayBO genehmigt, jedoch wurde mit dem Bau noch nicht begonnen. Nun wird durch den Bauherrn ein Antrag auf Baugenehmigung mit zwei Befreiungen bei der Gemeinde Allershausen eingereicht.
Hintergrund für die gewünschten Befreiungen ist die beigefügte Erklärung durch den Bauherrn.
Befreiung 1 (Dachüberstand)
Im Bebauungsplan ist ein Dachüberstand von 0,80 m zulässig.
Die gewünschte Befreiung für das Wohnhaus beträgt 2,02 m und für die Garage 1,30 m.
Die Ausführung erfolgt jeweils auf der Südseite der beiden Baukörper.
Befreiung 2 (Baufenster)
Das Baufenster des Hauses wird durch die Terrassen- und Balkon-Seitenwände um jeweils 0,87 m überschritten. Der Antragsteller bezieht sich hierbei auf Punkt 4.7 des Bebauungsplanes.
Hier ist folgendes geregelt: „Die Baugrenzen dürfen durch Balkone und Zwerchgiebel um maximal 1,50 m und durch Terrassen um maximal 3,00 m überschritten werden“.
Es würde somit eine Giebelmauer jeweils links und rechts auf der Südseite des Gebäudes errichtet werden.
Eine Schematische Darstellung zur Verdeutlichung ist in der Erklärung der Bauherren beigefügt.
Anmerkung:
Im gesamten Plangebiet „Eggenberger Feld Süd“ wurden bis jetzt keine Befreiungen für Einfamilien-/ Doppelhäuser zugelassen.
Lage und Form des Baukörpers können der Akte bzw. den nachstehenden Auszügen entnommen werden.
Aus Sicht der Verwaltung wäre die Befreiung bzgl. Dachüberstand Aufgrund der beigefügten Begründung und Erläuterung vertretbar. Jedoch tendenziell ohne Giebelmauer links und rechts.
Ob die beantragten Befreiungen zu Folgeanträgen führen, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genauer definiert werden.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.