Antrag auf Isolierte Befreiung zur Aufständerung der Solarthermieanlage auf der Fl.Nr. 1290/126, Gemarkung Allershausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 02.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 6. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 02.05.2023 ö Beschliessend 3

Sachverhalt

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eggenberger Feld Süd 1. Änderung“ und ist nach Art der baulichen Nutzung als WA-Gebiet festgesetzt.

Mit Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird die Befreiung von folgender Festsetzung beantragt:

Solaranlagen auf Dächern sind im Neigungswinkel der Dachhaut als gleichmäßige rechteckige 
Flächen zu errichten.

Beantragt wird: Aufständerung der Solarthermieanlage mit einer Neigung von 33° Grad.

Begründet wird das Vorhaben durch den Antragsteller wie folgt:
Laut Installateur werden die Solarthermieanlagen am besten aufgeständert aufgestellt, da so die optimale Ausnutzung der Sonnenenergie gegeben ist. Sollten wir die Paneele sowie im Bebauungsplan geregelt auf die Dachhaut montieren, müssen wir mit einem Leistungsverlust von ca. 50 % rechnen.
Zudem kommt bei unserer jetzigen Dachneigung von 10° Grad die Verschmutzung durch Staub und Blüten etc. hinzu. Im Winter bleibt des Weiteren der Schnee bei dieser Dachneigung länger liegen. Dadurch entsteht für uns ein Leistungsverlust.

Die Baumaßnahme wurde bereits ohne Genehmigung umgesetzt. 
Zuständig für die Erteilung dieser Genehmigung (Befreiung) ist die Gemeinde Allershausen, da es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 BayBO handelt. 
Vgl. Art. 63 Abs. 3 BayBO.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Anmerkung der Verwaltung:
Im gesamten Baugebiet „Eggenberger Feld Süd 1. Änderung“ wurde bisher keine Befreiungen bzgl. der Aufständerung von Solarpaneelen erteilt.
Alle anderen Grundstückseigentümer, die bisher gebaut haben, bzw. gerade bauen, haben sich an diese Vorschrift gehalten.

Nähere Infos können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.

Diskussionsverlauf

Das Gremium sieht es als problematisch an, eigenmächtig geschaffenen Tatsachen nachträglich zuzustimmen. GR Lerchl führt weiter an, dass die Behauptung zum Leistungsverlust falsch ist.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird nicht erteilt. Die Solarthermieanlage ist entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes anzupassen und abzuändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.05.2023 10:17 Uhr