Antrag auf Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG zur Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage auf der Fl.Nr. 2015 der Gemarkung Allershausen
Daten angezeigt aus Sitzung:
9. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 18.06.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
die SL Windenergie Entwicklung GmbH & Co.KG stellte am 25.03.2024 einen Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gem. § 9 BImSchG für das oben genannte Vorhaben.
Mit E-Mail vom 19.04.2024 (Bestandteil der Antragsunterlagen) wurde eine der Vorbescheidsfragen gestrichen und klargestellt, dass eine UVP-Vorprüfung nicht Gegenstand des Vorbescheids sein soll.
Im Zuge des Vorbescheids soll nun für das Vorhaben geklärt werden, dass
- es sich bei der WEA des geplanten Vorhabens um ein grundsätzlich privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt,
dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde Allershausen nicht widerspricht (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB), soweit dies mit den vorliegenden Unterlagen verbeschieden werden kann,
dem Vorhaben die Belange der zivilen und militärischen Luftfahrt nicht entgegenstehen und dass auch weitere militärische Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen und dass
dem Vorhaben die Belange des Mobilfunks und Betreiber des Richtfunks nicht entgegenstehen.
Nähere Infos können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.
Bürgermeister Vaas erklärt, dass die Abstimmungsabfrage rein nach Ordnungsrecht und nicht nach Baurecht geschieht. Die baurechtlichen Belange werden beim späteren Bauantrag behandelt. Außerdem erklärt er dem Gremium, dass es für eine negative Beschlussfassung keine gesetzliche Grundlage nach Ordnungsrecht gibt. Einige Gemeinderäte sind der Ansicht, dass 4 Windräder im entsprechenden Bereich genug sind.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 7
Datenstand vom 23.07.2024 12:07 Uhr