Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Allershausen Reckmühle“ und ist nach Art der baulichen Nutzung als WR-Gebiet (reines Wohngebiet) festgesetzt.
Es ist geplant am bestehenden Wohnhaus das Dachgeschoss mit zwei Wohnungen auszubauen. Hierbei sollen Dachgauben errichtet werden. Die Größe der jeweiligen Dachgauben sind in der Eingabeplanung beigefügt.
Die jeweilige Wohnfläche einer Wohnung beträgt ca. 41,84 m² bzw. 44,17 m².
Der Hauptbaukörper bleibt unverändert.
Mit Antrag auf Vorbescheid bittet der Antragsteller um Klärung folgender Fragen:
- Befreiung „Errichtung von Dachgauben“
- Reduzierung des Stellplatzbedarfes
Im Bebauungsplan sind Dachgauben nicht zulässig. Hierzu wäre eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig.
Bezugsfälle sind bereits vorhanden in denen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Errichtung von Dachgauben erteilt worden ist. Aus Sicht der Verwaltung kann dieser Befreiung zugestimmt werden.
Laut Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen sind bei einem Wohnhaus mit 4 Wohneinheiten, zusätzlich zu den zwei bereits bestehenden und genehmigten Stellplätzen, fünf weitere Stellplätze befahrbar nachzuweisen und auch herzustellen. Die Verwaltung empfiehlt einer Befreiung nicht zuzustimmen. Den Stellplätzen wie im Eingabeplan dargestellt, wird zugestimmt. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Durchfahrtsbreite zu den Stellplätzen von min. 3,50 m einzuhalten ist.
Für die ordnungsgemäße Herstellung der Zufahrt zu den Stellplätzen ist eine Gehwegabsenkung notwendig. Alle damit verbundenen Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen.
Nähere Infos können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.