Grundsteuerreform - Erlass der Hebesatzsatzung zum 01.01.2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  16. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 19.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 16. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 19.11.2024 ö Beschliessend 4

Sachverhalt

Die Grundsteuerreform macht es erforderlich, neue Grundsteuerhebesätze ab dem 01.01.2025 festzusetzen. Dazu ist die in Anlage beigefügte Satzung zu beschließen.

Seitens des Gesetzgebers wurde eine Aufkommensneutralität angeregt. Das bedeutet, dass das Grundsteueraufkommen insgesamt ähnlich hoch sein soll wie bisher. Für jeden einzelnen Grundstückseigentümer ist mit der Grundsteuerreform jedoch eine Änderung der Höhe der persönlichen Grundsteuer verbunden, nach oben oder nach unten.

Vom Finanzamt Freising wurden bisher rund 2.400 Grundsteuermessbeträge übermittelt. Dabei wurden wir gebeten, diese auf augenscheinliche Fehler zu prüfen. Die hierbei aufgefallenen fehlerhaften Fälle wurden durch uns zurückgemeldet. Die Überprüfung mit ggf. einer Korrektur ist noch nicht abgeschlossen.

Für den Bereich der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) liegen derzeit für rund 77 % aller Grundsteuerfälle Messbetragsfestsetzungen vor. Für den Bereich der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) sind es derzeit rund 82 %. Die noch fehlenden Grundsteuermessbeträge sind vom Finanzamt letztendlich noch festzusetzen.

Die Summe der Messbeträge aktuell beträgt für die Grundsteuer A 13.467 € (ergibt 43.100 € Grundsteuer) und für die Grundsteuer B 182.398 € (ergibt 583.700 € Grundsteuer).

Bei der Auswertung der Summen der mitgeteilten Messbeträge sind nun erstens nur die Fälle für eine Vergleichsberechnung heranzuziehen, bei denen ein neuer Wert vorliegt und zweitens auch inhaltliche Änderungen zu berücksichtigen. So ist für landwirtschaftliche Wohnteile nun eine Zuordnung zur Grundsteuer B gegeben (bisher Grundsteuer A). Des Weiteren sind etliche Fälle der Grundsteuer B nun als bebaut bewertet (bisher unbebaut – v.a. im Baugebiet Eggenberger Feld Süd).

Bezieht man bei den Berechnungen nur die unveränderten Konstellationen mit ein, ergibt sich für die Grundsteuer A ein neuer Hebesatz von 270 (bisher 320) und für die Grundsteuer B ein neuer Hebesatz von 250 (bisher 320), um eine relative Aufkommensneutralität zu erreichen. Aufgrund der noch fehlenden Messbeträge ist ein geringer Puffer in den neuen Hebesätzen einkalkuliert.

Das Gesamtaufkommen kann im Moment aufgrund dieser fehlenden Messbeträge noch nicht genau beziffert werden. Prinzipiell ist bedingt durch die genannten inhaltlichen Änderungen im Vergleich zu bisher ein niedrigeres Aufkommen an Grundsteuer A (grobe Prognose 27.000 €) und ein höheres Aufkommen an Grundsteuer B (grobe Prognose 607.000 €) zu erwarten.

Diskussionsverlauf

GRin Kellner-Zotz erkundigt sich, ob Härtefälle durch die Neuregelung erkennbar sind.
Bisher sind keine Härtefälle ersichtlich. Betroffene müssten beim Finanzamt Widerspruch erheben.

GR Lerchl bittet um zeitnahen Versand der Grundsteuerbescheide.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Grundsteuerhebesätze ab dem 01.01.2025 für die Grundsteuer A mit 270 v.H. und für die Grundsteuer B mit 250 v.H. Die Hebesatzsatzung wird entsprechend erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.12.2024 12:12 Uhr