Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Ortsteil Aiterbach und ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Allershausen als MD-Gebiet (Dorfgebiet) dargestellt. Bauplanungsrechtlich ist dieses Bauvorhaben gemäß § 34 BauGB als Innenbereichsvorhaben zu beurteilen.
Auf der Fl.Nr. 372, Gemarkung Aiterbach, soll ein 4-Spänner mit den Maßen 16,57 m x 9,615 m bei einer Ausführung mit Satteldach und einer Dachneigung von 35° Grad bei zweigeschoßiger Bebauung errichtet werden. Das bestehende Gebäude soll abgerissen werden.
Im Zuge eines Antrags auf Vorbescheid bittet der Antragsteller um Abklärung folgender Fragen:
Ist es möglich, auf dem betroffenen Grundstück einen 4-Spänner mit Stellplätzen zu errichten mit
- Außenmaßen 16,57 m x 9,615 m?
- Wandhöhe von FFB OK EG von max. 6,40 m?
- Firsthöhe von FFB OK EG von max. 9,80 m?
- Einer Dachneigung von 35°?
- Einer Geschossigkeit von II und mit Keller?
Die Verwaltung nimmt zu oben genanntem Punkten wie folgt Stellung:
Zu 1:
Die Außenmaße fügen sich in die umliegende Bebauung ein. In unmittelbarer Nähe gibt es bereits zwei Wohnhäuser die ähnliche Außenmaße aufweisen.
Zu 2, 3, 4:
Hier sind im speziellen die gesetzlich geregelten Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO zu beachten. Die Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen. Auch die beantragte Dachneigung fügt sich in die umliegende Bebauung ein. Abstandsflächen sind bei den Duplex-Garagen im speziellen zu überprüfen.
Zu 5:
Im Ortsbereich Aiterbach gibt es bereits Gebäude die eine II-Geschossigkeit aufweisen. Gegen die Errichtung eines Kellers spricht nichts.
Auf dem Grundstück sollen 6 offene Stellplätze und je 2 Stellplätze als Duplex-Garage errichtet werden. (Insgesamt 10 Stellplätze)
Im Baugenehmigungsverfahren ist die Stellplatzsituation noch einmal genauer abzuklären. Aktuell hat die Verwaltung Zweifel, dass die Anordnung wie im Plan eingezeichnet, tatsächlich so umgesetzt werden kann. Auch im Hinblick evtl. Abstandsflächenproblematik bei der Duplex-Garage.
Die Besucherstellplätze sind dann entsprechend zu kennzeichnen.
Dies ist aktuell nicht im Fragenkatalog für diesen Vorbescheid abgefragt.
Nähere Infos können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.