Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Kammerfeld Süd“ und ist nach Art der baulichen Nutzung als GE-Gebiet (Gewerbegebiet) festgesetzt.
Es ist geplant auf der freien Fläche (ehemals Messezelt „Penny-Markt“) einen Einkaufsmarkt, eine Arztpraxis bzw. Büroeinheiten zu errichten. Die Größe des Bauvorhabens kann den beigefügten Unterlagen entnommen werden.
Im Zuge eines Antrags auf Vorbescheid bittet der Antragsteller um Abklärung folgender Fragen:
- Ist das geplante Gebäude bauplanungsrechtlich zulässig?
- Sind die gestellten Befreiungen vom rechtskräftigen Bebauungsplan genehmigungsfähig?
(Die beantragten Befreiungen sind den Unterlagen gesondert beigefügt)
- Sind die Abweichungen von der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen in der Gemeinde Allershausen (Stellplatzsatzung) genehmigungsfähig?
Die Verwaltung nimmt zum beantragten Bauvorhaben wie folgt Stellung:
Zu 1:
Bauplanungsrechtlich fügt sich das Bauvorhaben ein.
Zu 2:
Beantragt werden Befreiungen hinsichtlich: Private Grünflächen, Art und Maß der baulichen
Nutzung, Bauweise lt. Nutzungsschablone, schraffierte Flächen sind von der Bebauung freizuhalten bzw. Gliederung von Stellplätzen durch Bäume/Pflanzflächen.
Gegen die Errichtung der Stellplätze auf der südlichen Seite des Grundstückes in der privaten Grünfläche spricht nichts. Hierbei ist darauf zu achten, dass die versiegelten Flächen (Stellplätze) mit wasserdurchlässigen Pflasterbelägen errichtet werden. So soll auch die Überschreitung des GRZ-Wertes von 0,8 laut BauNVO (Baunutzungsverordnung) kompensiert werden.
Einverständnis besteht auch für die Änderung der Dachneigung. Hier gibt es bereits Bezugsfälle (Penny Markt). Eine Änderung der Wandhöhe ergibt sich Aufgrund der geänderten Dachneigung. Dies ist städtebaulich vertretbar, da sich in unmittelbarer Nähe mehrere solcher Bezugsfälle befinden.
Zu 3:
Die beantragte Abweichung zur Stellplatzsatzung ist hier nach Meinung der Verwaltung als Einzelfallentscheidung zu beurteilen. Hier sollte der Bereich im Ganzen zur Beurteilung herangezogen werden. Nach der alten Stellplatzsatzung werden 51 Stellplätze (erforderlich 47) nachgewiesen. Mit Anwendung der neuen Stellplatzsatzung müssten für dieses Bauvorhaben 76 Stellplätze nachgewiesen werden.
51 zusätzliche Stellplätze sollten für diesen Bereich erfahrungsgemäß ausreichend sein.
Im Baugenehmigungsverfahren ist vom Antragsteller ein kompletter Übersichtsplan mit den vorhandenen und neu errichteten Stellplätzen mit einzureichen. Hier sollen auch die zeitlich begrenzten Stellplätze (z.B. für Arztpraxen, Gastro usw.) erkennbar sein.
Anmerkung:
Aufgrund der Überbauung der privaten Grünfläche empfiehlt die Verwaltung im Baugenehmigungsverfahren einen Freiflächengestaltungsplan mit entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen den Unterlagen beizufügen.
Weitere Infos können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.