Antrag auf Baugenehmigung Änderungsantrag zu einem beantragten / genehmigten Verfahren "Neubau einer Doppelhaushälfte - TEKTUR Geländer und Stützmauer" auf der Fl.Nr. 2659/5, Gemarkung Allershausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 21.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 1. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 21.01.2025 ö Beschliessend 3

Sachverhalt

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Allershausen und ist als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Planungsrechtlich wurde die Fläche zwischenzeitlich bebaut und das Baugrundstück ist dem Innenbereich zugeordnet und als Innenbereichsvorhaben gemäß § 34 BauGB zu beurteilen.

Anfang 2024 wurde auf dem Grundstück zu Fl.Nr. 2659, Gemarkung Allershausen, (Feuerwehr Leonhardsbuch) eine ca. 3,50 m hohe Mauer zur Absturzsicherung des Hanghauses errichtet. Dieses Vorhaben war nicht in Übereinstimmung mit dem genehmigten Bauantragsunterlagen. Dieser Mauerbau wurde zeitweise vom Landratsamt Freising eingestellt.

Mit Schreiben der Baueinstellung durch das Landratsamt Freising wurde der Eigentümer darauf hingewiesen, dass eine evtl. Verwirklichung der Stützmauer nur mit einem TEKTUR-Antrag und dem dazugehörigen Antrag auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften möglich ist.

Dieser Antrag liegt der Gemeinde Allershausen mittlerweile zur Stellungnahme vor.

Im Antrag wird die zu errichtende Stützmauer wie folgt begründet:

„Die maximale zulässige Höhe der Stützmauer und der geschlossenen Einfriedung beträgt 2,00 m. Die beantragte Höhe der Stützmauer beträgt 1,62 m und die der Einfriedung beträgt 0,90 m 
(insgesamt 2,52 m)
Diese Stützmauer ist notwendig, um das abfallende Gelände abzufangen und um die zwei benötigten Stellplätze errichten zu können. Die Einfriedung ist zusätzlich als Absturzsicherung notwendig.
Da es sich bei dem betreffenden Nachbarn um das Feuerwehrgerätehaus handelt, ist keine direkte Wohnbebauung betroffen. Der Nachbar wird durch die Errichtung der Einfriedung als Absturzsicherung und der damit verbundenen Überschreitung von 0,52 m nicht negativ beeinträchtigt. Er wird weder hinsichtlich der Besonnung, der Beschattung oder der Belüftung negativ beeinträchtigt. Diese Abweichung ist städtebaulich zu vertreten.“

Nähere Infos können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.

Anmerkung:
Das Landratsamt Freising hat im Vorfeld und unabhängig der Entscheidung durch die Gemeinde Allershausen durchklingen lassen, diesem Antrag auf Abweichung positiv gegenüber zu stehen.

Diskussionsverlauf

Herr Groszek äußert seinen Unmut über die Vorgehensweise, dass hier zuerst über das genehmigte Maß hinaus gebaut wurde.

Herr Lerchl weist darauf hin, dass sich ein betoniertes Mauerfundament auf Gemeindegrund befindet, das mit Erde überdeckt wurde. Weiter ist ein Rohr in der Mauer verbaut, das laut Auskunft der Baufirma nur zur Entlüftung dient. Es ist darauf zu achten und hinzuweisen, dass hier kein Wasser austreten darf.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

Datenstand vom 07.02.2025 09:24 Uhr