Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding-Freising vom 29.11.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 14.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.2

Sachverhalt

  1. Die Fläche des Planungsgebietes wird landwirtschaftlich genutzt. Das geplante Baugebiet grenzt weiterhin unmittelbar an landwirtschaftliche Flächen an bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen liegen in der Nähe. Es kann daher zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen, die sich auch auf das Baugebiet auswirken können. Von der landwirtschaftlichen Lagerhalle (FI. Nr. 1275/2), die sich südlich des künftigen Baugebietes befindet, können ebenso Emissionen (insbesondere Lärm, Staub) ausgehen.
Die Bauwerber sind auf diese Umstände hinzuweisen und soweit diese Emissionen unvermeidlich sind (z. B. Nachtarbeit zur Erntezeit), von diesen auch zu tolerieren.
Dies sollte unter "Hinweise" aufgenommen werden.

  1. Aus landwirtschaftlicher Sicht ist sicher zu stellen, dass die Landwirte auch in Zukunft ungehindert zu ihren Feldern gelangen können.

Der im Süden liegende landwirtschaftliche Betrieb verfügt über zahlreiche Flächen in Richtung Aiterbach, die er über die Jobsterstraße anfährt. Dies muss auch künftig möglich sein (existentielle Bedeutung für den Betrieb). Aus landwirtschaftlicher Sicht kann dies gewährleistet werden durch ein Halteverbot entlang der Straße, durch eine genügend breite Straße (beidseitig befahrbar, je mindestens 3,5 m breit) und durch Verzicht auf Straßenverengungen entlang dieser Straße. Ein durchgezogener Gehsteig entlang der Jobsterstraße würde dazu beitragen, dass die Fußgänger die Straße so wenig wie möglich betreten müssen. Die Kindertagesstätte muss genügend Parkplätze vorweisen, so dass die Jobsterstraße auch zu Hol- und Bringzeiten von landwirtschaftlichen Fahrzeugen ungehindert befahren werden kann.

Der Feldweg, der in Nord-Südrichtung verläuft und im Süden in der Nähe der landwirtschaftlichen Halle in die Straße, die die Autobahn überquert, einmündet, muss für landwirtschaftliche Fahrzeuge weiterhin breit genug sein, so dass die Landwirte ihre Felder erreichen können. Die Einmündung in die Straße muss so gestaltet werden, dass ein Einbiegen der landwirtschaftlichen Fahrzeuge in beide Richtungen problemlos möglich ist. Die autobahnüberquerende Straße muss auch künftig für landwirtschaftliche Fahrzeuge breit genug sein (wie Jobsterstraße).

Dem in der Nähe liegenden landwirtschaftlichen Betrieb ist Bestandsschutz und eine angemessene Betriebserweiterung zu gewährleisten.

  1. Um den Nachteil einer künftigen Beschattung durch Bäume im Grünsteifen auszugleichen, ist ein Mindestabstand von 4 Metern zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten.

  1. Die Ausgleichsfläche grenzt an landwirtschaftliche Nutzflächen an. Aus landwirtschaftlicher Sicht darf es deshalb zu keinen Nachteilen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen kommen.

Beschluss

zu a)        Emissionen seitens der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirts chaftung hinzunehmen. Der entsprechende Hinweis an die Bauwerber ist unter B 11 bereits im Bebauungsplan enthalten.

zu b)        Die aktuelle Straßenplanung, die im weiteren Verfahren die Grundlage für den Bebauungsplan darstellt, berücksichtigt eine Befahrbarkeit durch landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie einen Gehweg westlich entlang der Jobsterstraße. Im Bereich der Kindertagesstätte besteht gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans ausreichend Platz für Stellplätze, für die im Übrigen eine Mindestanzahl gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen nachzuweisen ist. Die genaue Anzahl und Anordnung wird als Kriterium im Rahmen des Vergabeverfahrens berücksichtigt. Ein Halteverbot kann im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.

Der Feldweg im Westen liegt außerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans und wird durch die Planung nicht berührt.

Die autobahnüberquerende Straße ist im Bebauungsplan mit einer Breite von mindestens 7,9 m für die Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ausreichend bemessen.

zu c)        Dies ist bereits berücksichtigt und in der Begründung beschrieben.

zu d)        Dies ist bereits berücksichtigt und wird in der Begründung und im Umweltbericht nochmals detailliert erläutert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Datenstand vom 21.02.2019 10:33 Uhr