Stellungnahme LRA, Kreisbrandrat
Daten angezeigt aus Sitzung:
12. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 07.09.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Kreisbrandrat des Landkreises Freising, Herrn Manfred Danner, Moosburg a. d. Isar mit Schreiben vom 01.07.2021
Flächen für die Feuerwehr:
Die Zufahrt und die Verkehrsflächen für die Feuerwehr sind nach der Technischen Regel: RASt 06 („Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“) so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr verwiesen. Die Details (Bewegungsflächen, Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken, usw.) sind mit der Feuerwehr und im Einvernehmen mit der Kreisbrandinspektion festzulegen.
Löschwasserversorgung:
Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Stadt zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das DVGW-Arbeitsblatt W 405:2008-02 herangezogen werden.
Rettungshöhen:
Aus Aufenthaltsräumen von nicht ebenerdig liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswege gewährleistet sein. Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum *Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Gebäudeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.
Beschluss
Der Gemeinderat bedankt sich für die die Stellungnahme des Kreisbrandrates Herrn Manfred Danner.
Hierzu teilt der Gemeinderat mit, dass in die städtebaulichen Planungen bereits auch Überlegungen zum Brandschutz eingestellt sind.
So finden sich die vom Herrn Kreisbrandrat angemerkten Punkte bereits größtenteils in den Hinweisen und Empfehlungen zum Bebauungsplan unter Punkt 6 – Allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes.
Die vom Herrn Kreisbrandrat zusätzlich angemerkten Punkte bzgl. des DVGW-Arbeitsblatt W405:2008-2 als Planungsgrundlage zur notwendigen, vorzuhaltenden Löschwassermenge wird redaktionell in den Hinweisen und Empfehlungen zum Bebauungsplan ergänzt.
Eine Planänderung wird dadurch nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 28.09.2021 08:34 Uhr