Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes für das Haushaltsjahr 2017


Daten angezeigt aus Sitzung:  41. Sitzung des Marktgemeinderates, 06.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 41. Sitzung des Marktgemeinderates 06.12.2016 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Kalkulatorische Zinsen sind betriebswirtschaftlich betrachtet Kosten der Kapitalnutzung. Sie stellen das Entgelt für das im Anlagevermögen des Marktes Altdorf, insbesondere seinen kostenrechnenden Einrichtungen, gebundene Kapital und somit ein Äquivalent für die Einnahmen dar, die bei einer anderweitigen Kapitalanlage hätten erzielt werden können.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 KommHV-K ist bei kostenrechnenden Einrichtungen eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu veranschlagen. Gemäß VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik soll sich der Zinssatz hierfür an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren.

Als Kapitalmarktrenditen in diesem Sinne sind die Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen anzusehen. Berechnungs-grundlage ist daher die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe der Umlaufrenditen (nicht saisonbreinigt, Jahresdurchschnitt auf Basis der Monatswerte, alle Laufzeiten).

Als mehrjähriges Mittel im Sinne von VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik ist der Durchschnitt der letzten 20 Jahre, ausgehend vom jeweiligen Vermögensabschluss. Für die Festsetzung des Zinssatzes für das Haushaltsjahr 2017 ist der Vermögensabschluss des Haushaltsjahres 2015 maßgeblich. Somit ist für den kalkulatorischen Zinssatz der Durchschnitt der Jahre 1996 mit 2015 heranzuziehen; dieser beträgt 3,50 %

Der kalkulatorische Zinssatz findet im Markt Altdorf nicht nur bei den kostenrechnenden Einrichtungen Anwendung, sondern ist für die gesamte Anlagenbuchhaltung maßgeblich. Der Zinssatz wurde zuletzt im Jahr 2006 angepasst und seinerzeit von 6,00 % auf 5,75 % gesenkt worden und liegt damit deutlich über dem o.g. Wert.

Die Festsetzung und Änderung des kalkulatorischen Zinssatzes fällt die Zuständigkeit des Marktgemeinderates, kann jedoch gemäß Art. 32 Abs. 2 GO an einen beschließenden Ausschuss übertragen werden. Es wird daher eine Übertragung an den Hauptverwaltungs- und Sozialausschuss vorgeschlagen.

Beschlussvorschlag

1.        Der für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen gemäß § 12 KommHV-Kameralistik anzuwendende Zinssatz wird für das Haushaltsjahr 2017 von 5,75 % auf 3,50 % gesenkt.

2.        Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Änderung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen gemäß § 12 KommHV-Kameralistik wird künftig, erstmalig für das Haushaltsjahr 2018, auf den Hauptverwaltungs- und Sozialausschuss übertragen.

Beschluss

Den Vorschlägen der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.12.2016 14:59 Uhr