Kommunalwahl 2020; Bestellung eines Gemeindewahlleiters und eines Stellvertreters
Daten angezeigt aus Sitzung:
74. Sitzung des Marktgemeinderates, 19.03.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Gemäß dem aktuellen Kommunalwahlrecht ist der 1. Bürgermeister nicht mehr kraft Gesetzes Wahlleiter. Es sind daher ein Wahlleiter sowie ein Stellvertreter zu berufen. Zuständig hierfür ist – unbeschadet des Art. 37 Abs. 3 GO – ausschließlich der Marktgemeinderat. Gemäß Nr. 6 der Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung (GLKrWBek) hat er dabei ein pflichtgemäßes Auswahlermessen zwischen dem ersten Bürgermeister, einem der weiteren Stellvertreter, einem sonstigen Mitglied des Marktgemeinderates oder einer Person aus dem Kreis der Bediensteten der Marktgemeinde.
Herr Bürgermeister Maier steht aufgrund seiner Kandidatur als Wahlleiter nicht zur Verfügung.
Die zurückliegenden Kommunalwahlen wurde die Geschäftsleiterin als Wahlleiter und deren Stellvertreter zum stellvertretenden Wahlleiter bestellt.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat möge beschließen, Frau Birgid Schenk zur Wahlleiterin zu berufen. Herr Michael Götz wird zum stellvertretenden Wahlleiter benannt.
Beschluss
Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 09.04.2019 15:29 Uhr