Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes für das Haushaltsjahr 2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  29. Sitzung des Hauptverwaltungs- und Sozialausschusses, 12.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs- und Sozialausschuss 29. Sitzung des Hauptverwaltungs- und Sozialausschusses 12.11.2019 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 06.12.2016 hat der Marktgemeinderat die Zuständigkeit für die Festsetzung und Änderung des kalkulatorischen Zinssatzes gemäß Art. 32 Abs. 2 GO an den Hauptverwaltungs- und Sozialausschuss als beschließenden Ausschuss übertragen.
Kalkulatorische Zinsen sind betriebswirtschaftlich betrachtet Kosten der Kapitalnutzung. Sie stellen das Entgelt für das im Anlagevermögen des Marktes Altdorf, insbesondere seinen kostenrechnenden Einrichtungen, gebundene Kapital und somit ein Äquivalent für die Einnahmen dar, die bei einer anderweitigen Kapitalanlage hätten erzielt werden können. Der kalkulatorische Zinssatz findet im Markt Altdorf nicht nur bei den kostenrechnenden Einrichtungen Anwendung, sondern ist für die gesamte Anlagenbuchhaltung maßgeblich.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 KommHV-Kameralistik ist bei kostenrechnenden Einrichtungen eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu veranschlagen. Gemäß VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik soll sich der Zinssatz hierfür an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren.
Als Kapitalmarktrenditen in diesem Sinne sind die Umlaufsrenditen inländischer Inhaber-schuldverschreibungen anzusehen. Berechnungsgrundlage ist daher die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe der Umlaufsrenditen (nicht saisonbreinigt, Jahresdurchschnitt auf Basis der Monatswerte, alle Laufzeiten; Zeitreihe BBK01.WU0017). Als mehrjähriges Mittel im Sinne von VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik ist der Durchschnitt der letzten 20 Jahre, ausgehend vom jeweiligen Vermögensabschluss. Für die Festsetzung des Zinssatzes für das Haushaltsjahr 2020 ist der Vermögensabschluss des Haushaltsjahres 2018 maßgeblich. Somit ist für den kalkulatorischen Zinssatz der Durchschnitt der Jahre 1999 mit 2018 heranzuziehen; dieser beträgt 2,77 %

Beschlussvorschlag

Der für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen gemäß § 12 KommHV-Kameralistik anzuwendende Zinssatz wird für das Haushaltsjahr 2020 von 2,97 % auf 2,77 % gesenkt.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.11.2019 15:38 Uhr