Bebauungs- und Grünordnungsplan "Photovoltaikanlage Brunnau"; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  87. Sitzung des Marktgemeinderates, 03.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö beschliessend 5.7

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Marktgemeinderatsmitglieder den Entwurf des Tagesordnungspunktes.
In der Marktgemeinderatssitzung vom 02.07.2019 wurde die erneute Auslegung des Entwurfs beschlossen. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange hatten von 16.09.2019 – 18.10.2019 Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
Im Verfahren wurden 29 TÖB beteiligt.
Keine Stellungnahme haben folgende Fachstellen abgegeben:
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Deutsche Telekom Technik GmbH
Handwerkskammer
Industrie- und Handelskammer
Eine Stellungnahme ohne Einwände haben folgende Fachstellen abgegeben:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung        vom 23.09.2019
Bund Naturschutz                                                vom 15.10.2019
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG                        vom 11.10.2019
Stadtwerke Landshut                                        vom 07.10.2019
Zweckverband Wasserversorgung Isar-Gruppe I        vom 19.09.2019
Zweckverband Wasserversorgung Pfettrach Gruppe        vom 16.09.2019
Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsicht                vom 17.10.2019
Landratsamt Landshut – Kreisbau SG 44                vom 19.09.2019
Landratsamt Landshut – Gesundheitswesen                vom 16.09.2019
Stadt Landshut                                                vom 17.09.2019
InfraServ (BIL-Leitungsauskunft)                                vom 26.09.2019
Bayernets                                                        vom 13.09.2019

Eine Stellungnahme mit Hinweisen haben folgende Fachstellen abgegeben:
Bayerischer Bauernverband vom 10.10.2019
Der Geltungsbereich ist auf mehreren Seiten von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Von diesen können bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen in Form von Lärm, Staub und Geruch ausgehen. Sollten durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung eventuelle Schäden (Staub, Steinschlag) auftreten, dürfen keine Schadensersatzansprüche gegen den Bewirtschafter gestellt werden. Zur Abgrenzung des Planungsgebietes sollte ein ausreichend dimensionierter Pufferstreifen zwischen der Zaunanlage und der landwirtschaftlichen Nutzfläche angelegt werden. Ein grenznaher Zaun würde für die angrenzende Ackerfläche Bewirtschaftungserschwernisse entlang der Grenze hervorrufen. Auf den Grünstreifen vorgesehene Gehölzgruppen, Bäume und Sträucher sollten so gepflanzt werden, dass die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt wird. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt muss sichergestellt werden.
  1. Beschlussvorschlag:
Eventuelle Schäden, ausgehend von der angrenzenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, müssen privatrechtlich geregelt werden. Die Begründung wird unter Ziffer 8 entsprechend ergänzt. Bzgl. der Pufferstreifen zwischen Zaun und landwirtschaftlichen Nutzfläche ist anzumerken, dass im Osten die Münchner Straße angrenzt, im Süden die Bahnstrecke mit begleitendem Grün. Hier sind also keine Pufferstreifen erforderlich. Im Westen und Norden sind 5 m breite Pufferstreifen vorgesehen. Diese werden als ausreichend erachtet. Bzgl. der Bepflanzung sind die gesetzlich verankerten Grenzabstände des AGBGB (siehe Textliche Hinweise Punkt 3 Nachbarschaftsrecht) einzuhalten. Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen wird also nicht beeinträchtigt.

Deutsche Bahn AG DB Immobilien vom 18.10.2019
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Infrastrukturelle Belange
Bei der Vorplanung ist zu berücksichtigen, dass für den Gefahrenbereich des Bahnüberganges keine Sichtbehinderungen, bzw. Gefährdungen, ausgehen. Dies ist auch mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen. Bei Rückfragen wenden Sie sich an Herrn Arno Sänger, Planung und Steuerung (I.NP-S-D REG (P)), DB Netz AG, D.-Martin-Luther-Straße 8, 93047 Regensburg, Tel. 0941/500-6377, arno.saenger@deutschebahn.com.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z. B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z. B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z. B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.) die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die Bahnrichtlinie 882 zu beachten.
Bei Bepflanzungen ist grundsätzlich zu beachten, dass Abstand und Art der Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden müssen, dass diese bei Windeinbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.
Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Bahneigenen Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden (Ril 836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
Bestehende Geh- und Fahrtrechte dürfen nicht eingeschränkt werden.
Die detaillierten Bauanträge sind der PD Regensburg rechtzeitig vor Baubeginn erneut zur Beteiligung vorzulegen.
Immobilienrelevante Belange
Innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung ist keine Fläche im Eigentum der DB Netz AG enthalten. Werden, bedingt durch die Photovoltaikanlage, Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kabeln, Leitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien, Team Leitungskreuzungen, Barthstraße 12, 80339 München zu stellen.
Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten/ Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis:
Der Eisenbahnverkehr darf durch die Maßnahme zu keiner Zeit eingeschränkt bzw. beeinflusst werden. Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. Ein gewolltes oder ungewolltes Betreten bzw. Hineingelangen in den Gefahrenbereich und den Sicherheitsraum der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Auch ein Überschreiten der Gleise ist verboten. Grundsätzlich sind die erforderlichen Mindestabstände zum nächstliegenden Gleis einzuhalten. Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z. B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Können bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Krankaufstellung beider DB Netz AG zu beantragen ist. Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin. Die und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen. Die einschlägige Sicherheitsrichtlinie Ril 132 0123, alle Ril der DB Netz AG und VDE-Vorschriften sind zu berücksichtigen. Für Laien ist ein Sicherheitsabstand zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage von 3,0 m stets einzuhalten. Kommen Fahrzeuge in den Oberleitungs- und Stromabnehmerbereich sind sie bahnzuerden. Die Funktionsweise der Oberleitungsanlage darf zu keinen Zeitpunkt in ihrer Verfügbarkeit beeinträchtigt werden. Die Oberleitungsmasten müssen für Instandhaltungs- und Entstörungsarbeiten jederzeit allseitig zugänglich bleiben. Zur Sicherung der Standsicherheit der Oberleitungsmasten darf im Druckbereich der Maste (5,00 Metern zur Fundamentaußenkante) keine Veränderung der Bodenverhältnisse stattfinden. In diesem Bereich darf weder an- noch abgegraben werden. Bei Unterschreitung des Abstandes ist ein statischer Nachweis für die betroffenen Masten vom Veranlasser zu erbringen. Die DB Netz AG übernimmt keinerlei Haftung für Schäden aus Eisabwurf oder andere herabfallende Gegenstände. Bei Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereichs der Gleise (ohne Sicherungsposten) ist durch eine Absperrung (Zäune, Flatterband o. Ä.) sicherzustellen, dass Arbeitskräfte und Arbeitsgeräte nicht unbeabsichtigt in den Gefahrenbereich der Gleise geraten können. Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Schlussbemerkungen
Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen. Vorausgesetzt wird, dass die maßgebenden Vorschriften und Richtlinien vorhanden und bekannt sind. Die Richtlinien der DB sind kostenpflichtig unter der folgenden Adresse zu beziehen:
DB Kommunikationstechnik GmbH Medien- und Kommunikationsdienste, Informationslogistik, Kriegsstraße 136, 76113 Karlsruhe, Tel.: 0721/938-5965, Fax: 069/265-57986, E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com, Online Bestellung: www.dbportal.db.de/dibs
Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns bei Weiterführung des Verfahrens erneut zu beteiligen. Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Schruff, zu wenden.
  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der DB wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
zu 1) Infrastrukturelle Belange
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, in der Begründung unter Punkt 7.1.4 ergänzt und werden im Weiteren beachtet. Bzgl. Blendwirkung ist anzumerken, dass das durchgeführte Blendgutachten (siehe Anhang 1 der Begründung) zu dem Ergebnis kommt, dass evtl. auftretende Blendungen des Lokführers als nicht störend zu werten sind.
zu 2) Immobilienrelevante Belange
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, in der Begründung unter Punkt 7.1.4 ergänzt und werden im Weiteren beachtet.
zu 3) Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Die genannten Hinweise sind bereits teilweise Bestandteil der Begründung unter Ziffer 7.1.4. Diese werden mit den vorhandenen Hinweisen abgeglichen, die noch nicht enthaltenen unter Ziffer 7.1.4 ergänzt und im Weiteren beachtet.
Zu 4) Schlussbemerkung
Die getroffenen Hinweise werden in der Begründung unter Ziffer 7.1.4 ergänzt.
Das Abwägungsergebnis wird wunschgemäß übersendet und die Deutsche Bahn AG DB Immobilien bei Weiterführung des Verfahrens erneut beteiligt.

Eisenbahn-Bundesamt vom 02.10.2019
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz – BEVVG) berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden in der Planung ausreichend unter Nr. 7.1.4 Bahnanlagen im Bebauungsplan berücksichtigt. Das Gutachten Nr. 2019-1890 vom 19.07.2019 über die Frage der eventuellen Blend- und Störwirkung von Lokführern der Bahnstrecke München-Regensburg durch die geplante Photovoltaikanlage lag den Unterlagen bei. Das Eisenbahn-Bundesamt dankt für die Berücksichtigung und die Beachtung unseres Hinweises. Insofern bestehen keine Bedenken.
  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken, die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.

Regionaler Planungsverband Landshut vom 22.10.2019
Der Regionale Planungsverband Landshut hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu diesen Planungen Stellung genommen (Schreiben vom 29.11.2017). Dabei wurde auf den damals noch bestehenden Konflikt mit einem vom Regionalplan Landshut an dieser Stelle ausgewiesenen Trenngrün hingewiesen. Außerdem wurde angeregt, für den Bereich zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet und der Bahnlinie ein städtebauliches Gesamtkonzept zu entwickeln. Die o.g. Anregung wurde in der Gemeinderatssitzung vom 02.07.2019 zur Kenntnis genommen. Das Gremium kann keine Nutzungskonflikte mit der Ausweisung von Gewerbegebietsflächen erkennen und verzichtet zum jetzigen Zeitpunkt auf die Erstellung eines städtebaulichen Gesamtkonzeptes. Dies wird v.a. mit der lediglich temporären Nutzung der Fläche für die Energiegewinnung begründet. Darüber hinaus hat der Regionale Planungsverband Landshut mittlerweile den Beschluss über die Herausnahme des betroffenen Trenngrüns gefasst und die Verbindlicherklärung bei der Regierung von Niederbayern beantragt. Die Verbindlicherklärung steht noch aus, soll aber bis Ende des Jahres erfolgen. Aus diesem Grund bestehen von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut keine Bedenken mehr gegen die Planung.
  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken mehr, die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.

Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 18.10.2019
Zur folgender Bauleitplanung haben sich die wasserwirtschaftlichen Randbedingungen geändert.
Im Zuge der Hochwassermanagementrichtlinie 2. Zyklus wurde das Überschwemmungsgebiet für den Buchergraben und im weiteren Verlauf dem Franzosengraben ermittelt. Die Ergebnisse sind unabhängig vom rechtlichen Status für uns fachlich heranzuziehen. Im Anhang erhalten Sie ein Ausschnitt aus der Berechnung für das betroffene Grundstück. Dies zeigt auf, dass die geplante Solaranlage zu 100% im Überschwemmungsgebiet zu liegen kommt. Es sind im maßgeblichen Hochwasserfall Wassertiefen von im Durchschnitt 20-30 cm in Teilbereichen auch tiefer bis über 50 cm vorhanden. Aus fachlicher Sicht wird die flächige Entwicklung in Überschwemmungsgebietsbereiche abgelehnt.
  1. Beschlussvorschlag:
Der Markt Altdorf nimmt die fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zur Kenntnis. Die aktuell ermittelten Überschwemmungsgebiete des Buchergrabens und Franzosengrabens sind rechtlich noch nicht in ein festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überführt. Demnach besteht aus der Sicht des Marktgemeinderates aktuell keine rechtliche Handhabe, eine Genehmigung zu unterbinden, sofern bestimmte Maßnahmen getroffen werden. Um der Thematik gerecht zu werden, werden Vorkehrungen an der Zaunanlage getroffen, die den Wasserabfluss nicht verschärfen.  Zur Vermeidung von Verklausungen werden größere Maschenweiten (20cm x 15cm) vorgesehen, zudem wird der Bodenabstand auf 20cm erhöht.
Dies wird in den planlichen Festsetzungen ebenso ergänzt wie in der Begründung.

Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde vom 18.10.2019
Da sich die Ausgleichsflächen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden, können keine textliche Festsetzung zu den Ausgleichsflächen getroffen werden. Diese müssen im Bebauungsplan unter Hinweise zu den Ausgleichsflächen aufgeführt werden. Die Sicherung der Aufwertung der Ausgleichsfläche erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag und einer persönlich beschränkten Grunddienstbarkeit (siehe Begründung Punkt 17.2 Seite 27). Mit der Berechnung und Aufwertung der Ausgleichsfläche besteht Einverständnis.
Artenschutz: Aufgrund der vorhandenen Verbreitungsdaten (Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung des Landesamtes für Umweltschutz im Internet) und der vorhandenen Lebensraumausstattung kann das Vorkommen von bodenbrütenden Vogelarten des Offenlandes (zum Beispiel Feldlerche, Goldammer) nicht ausgeschlossen werden. Als Maßnahme zum Schutz der Natur (§ 9 Abs. 1 Nummer 20 BauGB) sind folgende textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen: Zur Einhaltung des Verletzungs- und Tötungsverbotes nach Art. 44 Abs. 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz darf die Baufeldfreimachung grundsätzlich nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar erfolgen. Soll die Baufeldfreimachung ausnahmsweise in der Zeit von 1. März bis Ende September erfolgen, so sind ab Anfang März geeignete Vergrämungsmaßnahmen (zum Beispiel Überspannung der Flächen mit Flatterbändern oder Bearbeitung des Oberbodens in wöchentlicher Abstand) durchzuführen.
  1. Beschlussvorschlag:
Die Aussagen zu der Ausgleichsfläche außerhalb des Geltungsbereiches werden als Hinweise formuliert. Die Aussagen zur Sicherung der Ausgleichsfläche sind bereits in der Begründung aufgeführt und werden im Zuge der Umsetzung beachtet. Die folgenden textlichen Festsetzungen werden in den Bebauungsplan aufgenommen: „Zur Einhaltung des Verletzungs- und Tötungsverbotes nach Art. 44 Abs. 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz darf die Baufeldfreimachung grundsätzlich nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zu erfolgen. Muss die Baufeldfreimachung ausnahmsweise in der Zeit von 1. März bis Ende September erfolgen, so sind ab Anfang März geeignete Vergrämungsmaßnahmen (zum Beispiel Überspannung der Flächen mit Flatterbändern oder Bearbeitung des Oberbodens in wöchentlicher Abstand) durchzuführen.“

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut vom 17.10.2019
Emissionen von angrenzenden landwirtschaftliche Nutzflächen, Steinschlag und ev. Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z. B. Staub) sind entschädigungslos hinzunehmen. Eine Haftung der angrenzenden Landbewirtschafter ist ausgeschlossen. Forst: Ein Zaun mit einem Bodenabstand von 15 cm ist zwecklos und daher nach unserer Auffassung ein Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Ein solcher Zaun hält weder Menschen noch irgendeine heimische Tierart (Ausnahme: Elch, Rothirsch und Braunbär) vom Betreten der Fläche ab. So müssen Forstzäune um ein Betreten durch Rehe zu verhindern, im Boden verankert werden. Die einzige Wirkung eines solchen Zaunes ist eine völlig unnötige Verletzungsgefahr für Wildtiere. Soll ein solcher Zaun ein selektives Betreten ermöglichen, so sind für Kleintiere andere, geeignete Zugänge (z. B. Rohre) zu schaffen.
  1. Beschlussvorschlag:
Eventuelle Schäden, ausgehend von der angrenzenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, die zu einer Beschädigung der Photovoltaikanlage führen, müssen privatrechtlich geregelt werden. Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z. B. Staub) sind jedoch entschädigungslos hinzunehmen. Die Begründung wird unter Ziffer 8 entsprechend ergänzt. Aufgrund wasserwirtschaftlicher Erfordernisse (Lage im Überschwemmungsgebiet) wurde der Bodenabstand des Zaunes zwischenzeitlich auf 20 cm erhöht. Damit ist auch die Verletzungsgefahr für Tiere verringert. An der Planung wird daher festgehalten.

Landratsamt Landshut – Brandschutzdienststelle vom 09.10.2019
Gegen diese Bauvorhaben bestehen von Seiten der Kreisbrandinspektion keine Bedenken, sofern folgende Punkte beachtet werden.
  1. Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehr und Rettungsdienst müssen vorhanden sein. (Flächen für die Feuerwehr – DIN 14090)
  2. Zufahrt muss gewährleistet sein.
  3. Verwiesen wird auf das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) entsprechend Art. 1 Abs. 1+2.

  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken. Die genannten Hinweise sind bereits unter Punkt 11 – Brandschutz der Begründung aufgeführt. Somit sind keine Ergänzungen erforderlich.

Bayernwerk vom 12.11.2019
mit der Aufstellung des Bebauungsplans „PV Anlage Brunnau" sowie der Änderung des Flächennutzungsplans besteht unser Einverständnis. Des Weiteren behält unsere Stellungnahme zum Planvorgänger vom 24.10.2017 weiterhin Gültigkeit. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.
  1. Beschlussvorschlag:
Es besteht Einverständnis. Die Inhalte der angesprochenen Stellungnahme wurden bereits in die Planunterlagen übernommen Somit sind keine weiteren Ergänzungen erforderlich.
Rechtsverbindliche Pläne werden nach Abschluss des Verfahrens zugestellt.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge den Vorschlägen 1 bis 9 zustimmen.

Beschluss

Den Vorschlägen der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.12.2019 09:38 Uhr