Tektur zum Neubau eines Doppelhauses + Abbruch best. Wohnhaus an der Hauptstraße 52, 52a


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.09.2020 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Planbereich: Innenbereich
Beantragt wird die nachträgliche Genehmigung der Stützmauer, welche zum Neubau des Doppelhauses an der Hauptstraße 52 und 52a errichtet wurde (s. BauA vom 19.11.2019) sowie die Korrektur der Höhenangaben über Normalnull.
  1. Die Stützmauer wurde bereits errichtet - allerding ca. 30 cm höher als nun beantragt wird. Der Bestand und die bestehende Aufschüttung sollen nun zum Teil zurückgebaut und nachträglich genehmigt werden.
Bei der nun beantragten, reduzierten Stützmauer an der Westseite des Grundstücks handelt es um einen Granitblock (Quadersteine), welcher eine Tiefe von 0,50 m aufweist und max. 1,10 m aus dem natürlichen Gelände herausstehen soll. Dahinter erfolgt die Hinterfüllung mit Schotter und im Untergrund ein Schotterfundament. Als Absturzsicherung soll hinter der Mauer ein Zaun mit einer Höhe von 0,90 m errichtet werden. Eine statische Berechnung liegt bei.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Innenbereich sind Mauern einschließlich Stützmauern mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfrei. Dagegen spricht allerdings unsere Einfriedungssatzung.
Da der Bauherr einen Kompromiss mit dem Nachbarn anstrebt, die bestehende Stützwand teilweise zurückgebaut wird und die Gesamthöhe (inkl. Zaun), gemessen an der Nachbar-Grundstücksgrenze kleiner als 2 m beträgt, würden wir empfehlen, der Tektur zuzustimmen. Die Mauer ist städtebaulich vertretbar und bei einer Ansichtshöhe von 1,10 m mit den nachbarlichen Belangen vereinbar.
  1. Im Tekturantrag musste neben der Stützwand auch die Höhe über Normalnull angepasst werden. Bei der ursprünglichen Höhenvermessung des Grundstücks, hat sich beim Vermessungsingenieur, ein relativer Fehler aller Höhen eingeschlichen. Die Vermessung wurde jetzt korrigiert und die Planung hinsichtlich aller Höhen auf das neue Einmessprotokoll angepasst (siehe Einmessprotokoll). Das neue Einmessprotokoll ist auch im EG Grundriss hinterlegt und als Original dem Bauantrag hinzugefügt. Es wurden auch alle Abstandflächen neu berechnet und eingezeichnet.

Es liegen die Unterschriften der Nachbarn Fl.-Nr. 42/13 (südlich) und 42/3 (östlich) vor. Die Unterschrift des westlichen Nachbarn (Fl.-Nr. 41) fehlt. Dieser wurde im Zuge der „Nachbarbeteiligung von Amts wegen“ von uns angeschrieben und über das Bauvorhaben informiert. Telefonisch hat der Nachbar bereits mitgeteilt, dass er vom Bauherrn über den jetzt beantragten „Kompromiss“ nicht informiert wurde, damit auch nicht einverstanden sei und gegen die evtl. ergehende Tekturgenehmigung klagen werde.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird ermächtigt bei einem Ortstermin einen Kompromiss  zwischen den Parteien auszuhandeln und die entsprechende Planung als laufende Verwaltung zu behandeln.

Beschluss

Die Verwaltung wird ermächtigt bei einem Ortstermin einen Kompromiss  zwischen den Parteien auszuhandeln und die entsprechende Planung als laufende Verwaltung zu behandeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.10.2020 17:03 Uhr