Antrag auf isolierte Befreiung; nachträgliche Genehmigung eines Gabionenzauns; Markusstr. 7a


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.09.2020 ö 12

Sachverhalt

Bebauungsplan: Römerfeld Überarbeitung

Auf die Bau- und Verkehrsausschusssitzung vom 25.09.2018 wird verwiesen.

Der damalige Antrag auf isolierte Befreiung wurde aufgrund der Höhe des Zauns (1,90 m) abgelehnt.
Bei dem Beschluss wurde dem Antragsteller das Angebot unterbreitet den Zaun auf eine Höhe von 1,40 m zu kürzen, von diesem Angebot wurde nicht Gebrauch gemacht. Stattdessen wurde ein Ablehnungsbescheid erstellt und verschickt gegen welchen der Antragsteller Klage einreichte. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 19.05.2020 für den Markt Altdorf entschieden.

Anfang Juli hat nun die Grundstückseigentümerin den Antrag erneut gestellt. An der Sachlage hat sich nichts geändert. Der Zaun wurde nicht gekürzt und hat immer noch eine Höhe von 1,90 m. Zur Begründung des Antrags wurde folgendes angegeben:

  • Die Doppelhaushälfte wurde im Jahr 2007 erworben; im Jahr 2011 wurde die kaputte Hecke durch einen Gabionenzaun ersetzt (Gewohnheitsrecht)
  • Eine Nachfrage über die Genehmigung stellte sich nicht, da ein Ingenieur mitgeteilt hat, dass nach der BayBO Mauern und Einfriedungen bis zu 2 m verfahrensfrei sind
  • Es wurde 2011 ein Antrag auf Herstellung eines Anschlusses an das geothermische Fernwärmenetz Altdorf gestellt, Vorrausetzung hierfür war eine Öffnung zum Grundstück mit einem Meter. Die Bretter im Gabionenzaun wären hierfür entfernt worden, damit der Anschluss gemacht werden könnte. Daraus wurde ja leider nichts.
  • Der Zaun stellt keine Sichtbeschränkung für den Verkehr dar
  • Die Terrasse des Hauses liegt zur Straßenseite und ist damit der einzige Ruhebereich im Garten, den die Antragstellerin sichtmäßig geschützt haben will
  • Es liegt keine direkte Störung für andere vor
  • Ein Umbau nach fast 10 Jahren ist mit sehr hohen Kosten verbunden
  • Es gibt andere Beispiele im Markt Altdorf, gleiches Recht für alle

Des Weiteren beanstandeten die zwei Grundstückseigentümer, dass der damalige Ablehnungsbescheid nur an den Antragsteller adressiert war, nicht aber an beide Eigentümer.

Stellungnahme der Verwaltung:
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde und mehreren Landkreisgemeinden muss der Antrag erneut behandelt werden. Zwar hat sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert, allerdings ist der Antragsteller eine andere Person. Bauvorhaben sind nicht Personenbezogen, es könnte somit eine Person, die nicht Grundstückseigentümer ist ebenfalls einen Antrag stellen.
Wie bereits im Jahr 2018 gibt der Bebauungsplan eine zulässige Höhe von 1,0 m straßenseitig vor, außerdem sind nur Holzzäune mit senkrechter Lattung erlaubt.
Das Grundstück befindet sich in einer ruhigen Wohnsiedlung ohne Straßenlärm, Ausnahmetatbestände für eine Höhe von 1,90 m liegen somit nicht vor. Ein Sichtschutz für die Terrasse kann auch anderweitig, z.B. mit einer grünen Hecke oder einem Sichtschutz direkt an der Terrasse erreicht werden, womit auch das Gewohnheitsrecht gewahrt wäre. Tatsächlich ist nach der BayBO eine Höhe von 2 m verfahrensfrei, der Markt Altdorf hat in diesem Bereich allerdings einen Bebauungsplan erlassen. Dieser gilt vorrangig und ist rechtsgültig. Des Weiteren schützt Unwissenheit vor Strafe nicht, die Grundstückeigentümer hätten Sich beim Bauamt des Marktes Altdorf informieren können. Dass es andere Fälle in Altdorf gibt wird nicht bezweifelt, allerdings werden wir erst bei Meldungen tätig, da das Bauamt nicht die personelle Kapazität hat, jeden Zaun o.ä. zu überwachen. Dem Antrag auf isolierte Befreiung kann wie bereits im Jahr 2018 nicht zugestimmt werden.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag wird nicht zugestimmt. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzuziehen. Sollte dies nicht geschehen, ist erneut ein Ablehnungsbescheid zu erlassen.

Beschluss

Dem Antrag wird nicht zugestimmt. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzuziehen. Sollte dies nicht geschehen, ist erneut ein Ablehnungsbescheid zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.10.2020 17:03 Uhr