Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans Ganslberg mit Deckblatt Nr. 1; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Marktgemeinderates, 15.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Sitzung des Marktgemeinderates 15.09.2020 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Marktgemeinderatsmitglieder den Entwurf des Tagesordnungspunktes und eine Planausfertigung.
Frau Hauser skizzierte kurz den bisherigen Verlauf des Verfahrens.

In der Marktgemeinderatssitzung vom 28.04.2020 wurde die erneute Auslegung beschlossen. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange hatten vom 03.06.2020 – 08.07.2020 Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
Im Verfahren wurden 25 TÖB beteiligt.

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Bund Naturschutz
  • Deutsche Post AG
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Vodafone GmbH/Vodafone Kabel Deutschland GmbH
  • Wasserwirtschaftsamt Landshut
  • Landratsamt Landshut – Abt. Naturschutz
  • Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht

Somit wird von diesen Trägern öffentlicher Belange Einverständnis mit der Planung angenommen.
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom                03.06.2020
  • Energienetze Bayern GmbH & Co.KG vom                                30.06.2020
  • Stadtwerke Landshut vom                                                        22.06.2020
  • Regionaler Planungsverband, Region 13 vom                                25.06.2020
  • Landratsamt Landshut – Abt. Untere Bauaufsicht vom                        08.07.2020
  • Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbau SG 44 vom                        15.06.2020
  • Landratsamt Landshut – Abt. Tiefbau vom                                08.06.2020

Folgende Behörden, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen vorgebracht:

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 08.07.2020
Bereich Landwirtschaft:
Zum Erhalt der land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebiete legt die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) unter Punkt 5.4.1 (G) Folgendes fest: „Die räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte, multifunktionale und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft und eine nachhaltige Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen sowie für den Erhalt der natürlichen Ressourcen und einer attraktiven Kulturlandschaft und regionale Wirtschaftskreisläufe sollen erhalten, unterstützt und weiterentwickelt werden.“
Aus landwirtschaftlicher Sicht stellt die Erweiterung des Baugebiets eine Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten der im Umfeld aktiven landwirtschaftlichen Betriebe dar. Durch die Abstandsvorschriften bei Immissionen wird die Aufstockung des Viehbestandes an den Hofstellen oder möglichen Aussiedlungsstandorten in näherer Umgebung erschwert. Wir verweisen auf § 5 BauNVO („Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.“)
Insbesondere die geplante Änderung von einem Dorfgebiet (MD) in ein allgemeines Wohngebiet (WA) schränkt die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe massiv in ihren Entwicklungsmöglichkeiten ein. Da das Planungsgebiet sehr ländlich geprägt ist, in der Ortschaft landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung existieren und die angrenzende Siedlung als Dorfgebiet (MD) eingestuft ist, halten wir die geplante Änderung in ein allgemeines Wohngebiet (WA) nicht für gerechtfertigt.
Aus den uns vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, ob die Abstandsvorschriften bei Immissionen zu den landwirtschaftlichen Betrieben durch die Änderung des Bebauungsplanes eingehalten werden. Wir bitten deshalb um Überprüfung, ob die Abstände zu den landwirtschaftlichen Betrieben eingehalten werden und bitten Sie, dies entsprechend zu belegen.
Bereich Forst:
An die geplante Bebauung grenzt westlich in Hauptwindrichtung vorgelagert ein junger Laubwald (im Wesentlichen Eiche) an. Bei natürlicher Entwicklung würden die Äste dieser Laubbäume, wegen des äußerst geringen Abstands, bereits in wenigen Jahrzehnten die Baugrenze erreichen. Insofern ist im Falle einer Ausweisung gemäß Planung der deutlich erhöhte Verkehrssicherungsaufwand durch den Planungsträger zu übernehmen.

  1. Beschlussvorschlag:
Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen.
Zur Stellungnahme der Fachstelle wird vom Markt Altdorf wie folgt Stellung genommen:
Bereich Landwirtschaft
Die Fachstelle äußert Bedenken, dass die geplante Änderung von einem Dorfgebiet in ein allgemeines Wohngebiet die umliegenden Betriebe massiv in ihren Entwicklungsmöglichkeiten einschränkt. Ferner wird um Überprüfung, ob die Abstände entsprechend der Abstandsvorschriften bei Immissionen zu den landwirtschaftlichen Betrieben zu den landwirtschaftlichen Betrieben eingehalten werden, gebeten.
Aufgrund des Rücklaufes an Stellungnahmen im Zuge der öffentlichen Auslegung wurde die Hoock & Partner Sachverständige PartG mbB beauftragt ein immissionsschutztechnisches Gutachten zu erstellen. Das Gutachten liegt mit Datum vom 04.09.2020 vor. Darin wurde überprüft, ob die Verträglichkeit der geplanten Nutzungen mit der Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes mit den durch ansässige landwirtschaftliche Betriebe hervorgerufenen Geruchsimmissionen gewährleistet ist. Als Ergebnis der Abstandsbeurteilung wird festgestellt, dass es im Plangebiet ggf. zeitweise zu Geruchseinwirkungen durch die landwirtschaftlichen Betriebe zur Haltung von Rindern kommen kann, jedoch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form erheblicher Geruchsbelästigungen i.S.v. § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) durch Geruchsimmissionen vorliegen. Festsetzungen im Bebauungsplan zum Schutz der Nachbarschaft vor unzulässigen Geruchsimmissionen sind nicht erforderlich. Auf das ggf. mögliche Auftreten von Geruchsimmissionen wurde hingewiesen. Zudem wird ausgesagt, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe zur Haltung von Rindern durch die geplante Bebauung nicht eingeschränkt sind. Das Gutachten wird der Begründung zum Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Ganslberg Deckblatt Nr.01 als Anhang 6 vollumfassend beigeleget. In die Hinweise durch Text wird folgender Punkt aufgenommen:
„IMMISSIONSSCHUTZ LUFTREINHALTUNG
Aufgrund der Nähe zu den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1088 und 1083 der Gemarkung Altdorf kann es zeitweise zu Geruchs-, Staub- und Lärmeinwirkungen kommen. Angesichts der ländlichen Umgebung sind diese hinzunehmen. Siehe hierzu das Immissionsschutztechnisches Gutachten, Luftreinhaltung seitens Hoock&Partner Sachverständige PartG mbH mit Datum vom 04.09.2020. Das Gutachten wird vollumfassend Bestandteil der Verfahrensunterlagen unter ANHANG 6.“
Bereich Forst:
Die Fachstelle weist daraufhin, dass aufgrund des geringen Abstandes zwischen dem westlich angrenzenden, derzeit noch jungen, Laubwaldes sowie der geplanten Bebauung ein deutlich erhöhter Verkehrssicherungsaufwand durch den Planungsträger zu übernehmen ist. Dies ist dem Planungsträger vollumfassend bewusst. Zudem wird auf Ziffer 9 Bebauung im Nahbereich von Waldflächen der Festsetzungen durch Text verwiesen. Aus diesem Grund ist diesbezüglich nichts Weiteres zu veranlassen.


Autobahndirektion Südbayern vom 03.06.2020
zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Ganslberg DB Nr. 1 nehmen wir wie folgt Stellung:
Der Geltungsbereich liegt in einem Abstand von ca. 380 m zur A 92. Belange der Autobahn werden durch die Bauleitplanung nicht berührt.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes von Lärmimmissionen infolge des Autobahnverkehrs betroffen ist. Sind für das Planungsgebiet Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, so können diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik, dem Freistaat Bayern oder deren Bediensteten geltend gemacht werden.
Bei plangemäßer Ausführung besteht mit der Bauleitplanung Einverständnis

  1. Beschlussvorschlag:
Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen.
Zur Stellungnahme der Fachstelle wird vom Markt Altdorf wie folgt Stellung genommen:
Die Fachstelle gibt an, dass die Belange der Autobahn selbst durch die Bauleitplanung nicht berührt werden. Es ergeht der Verweis, dass falls der Geltungsbereich des Bebauungsplanes von Lärmimmissionen infolge des Autobahnverkehrs betroffen ist und Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden keine Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik, dem Freistaat Bayern oder deren Bediensteten geltend gemacht werden können. Mit Verweis auf das Immissionsschutztechnische Gutachten Schallimmissionsschutz durch die Hoock & Partner Sachverständige PartG mbB, welches den Unterlagen vollumfassend als Anhang 2 beiliegt sowie den Festsetzungen durch Planzeichen und Text werden entsprechende Lärmschutzmaßnahmen in Form von Grundrissorientierung bzw. passiven Schallschutz notwendig. Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen werden vom Planungsträger nicht erhoben. Aus diesem Grund ist diesbezüglich nichts Weiteres zu veranlassen.


  • Bayerischer Bauernverband vom 07.07.2020
Gegen die Planung bestehen aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes durchaus Bedenken.
Die Bebauung sorgt für eine nicht unerhebliche Verdichtung von Ganslberg. Der Ort ist bisher geprägt vom klassischen dörflichen Charakter, bei dem landwirtschaftliche Betriebe eine wichtige Rolle spielen. Die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe dürfen nicht in ihrer zukünftigen Entwicklungsfähigkeit eingeschränkt werden.
Die Verkehrssituation ist ebenfalls durchaus kritisch zu sehen. Ein durch die Bebauung höheres Verkehrsaufkommen kann, aufgrund der engen Ortsstraße durch Ganslberg, zu Konflikten mit dem örtlichen landwirtschaftlichen Verkehr führen.
Der Geltungsbereich befindet sich in der Nähe von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen. lmmissionstechnische Hinweise dazu sind bereits in der Begründung unter Punkt 10.4 festgeschrieben.
Grundsätzlich bitten wir folgenden Aspekt auch zukünftig zu berücksichtigen: Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Äcker, Wiesen und Wälder durch Überbauung und Versiegelung entzogen, sodass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, den schonenden und sparsamen Umgang mit land- und forstwirtschaftlicher Fläche weiter in den Mittelpunkt zu rücken.

  1. Beschlussvorschlag:
Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen.
 Zur Stellungnahme der Fachstelle wird vom Markt Altdorf wie folgt Stellung genommen:
Entwicklungsfähigkeit bestehender landwirtschaftlicher Betriebe
Aufgrund des Rücklaufes an Stellungnahmen im Zuge der öffentlichen Auslegung wurde die Hoock & Partner Sachverständige Part GmbB beauftragt ein immissionsschutztechnisches Gutachten zu erstellen. Das Gut-achten liegt mit Datum vom 04.09.2020 vor. Darin wurde überprüft, ob die Verträglichkeit der geplanten Nutzungen mit der Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes mit den durch ansässige landwirtschaftliche Betriebe hervorgerufenen Geruchsimmissionen gewährleistet ist. Als Ergebnis der Abstandsbeurteilung wird festgestellt, dass es im Plangebiet ggf. zeitweise zu Geruchseinwirkungen durch die landwirtschaftlichen Be-triebe zur Haltung von Rindern kommen kann, jedoch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form erheblicher Geruchsbelästigungen i.S.v. § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) durch Geruchsimmissionen vorliegen. Festsetzungen im Bebauungsplan zum Schutz der Nachbarschaft vor unzulässigen Geruchsimmissionen sind nicht erforderlich. Auf das ggf. mögliche Auftreten von Geruchsimmissionen wurde hin-gewiesen. Zudem wird ausgesagt, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe zur Haltung von Rindern durch die geplante Bebauung nicht eingeschränkt sind. Das Gutachten wird der Begründung zum Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Ganslberg Deckblatt Nr.01 als Anhang 6 voll-umfassend beigeleget. In die Hinweise durch Text wird folgender Punkt aufgenommen:
„IMMISSIONSSCHUTZ LUFTREINHALTUNG
Aufgrund der Nähe zu den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1088 und 1083 der Gemarkung Altdorf kann es zeitweise zu Geruchs-, Staub- und Lärmeinwirkungen kommen. Angesichts der ländlichen Umgebung sind diese hinzunehmen. Siehe hierzu das Immissionsschutztechnisches Gutachten, Luftreinhaltung seitens Hoock&Partner Sachverständige PartG mbH mit Datum vom 04.09.2020. Das Gutachten wird vollumfassend Bestandteil der Verfahrensunterlagen unter ANHANG 6.“
Verkehrssituation
In Bezug auf die Verkehrssituation ist auszusagen, dass aus Sicht der Marktgemeinde Altdorf durchaus noch ausreichende Verkehrsbedingungen zur Verfügung gestellt werden können. Bereits der gegenwärtig noch rechtskräftige Bebauungsplan sieht für den betreffenden Änderungsbereich eine wohnbauliche Nutzung vor. Eine ausreichende Anbindung an das örtliche Straßennetz kann sichergestellt werden. Die verkehrliche Erschließung innerhalb der Wohnanlage erfolgt über einen Privatweg. Hierüber werden alle Häuser sowie Garagen und Stellplätze erschlossen.
Immissionstechnische Hinweise
Die Fachstelle bestätigt, dass in der Begründung unter Ziffer bereits 10.4 die relevanten immissionstechnischen Hinweise vermerkt sind.
Schonender und sparsamer Umgang mit land- und forstwirtschaftlicher Flächen
Der Markt Altdorf stimmt der Fachstelle zu, einen schonenden und sparsamen Umgang mit land- und forstwirtschaftlicher Fläche weiter in den Mittelpunkt zu rücken. Es bleibt festzuhalten, dass es sich bei vorliegendem Vorhaben um ein Deckblatt eines bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes handelt. Dieser weist für den Geltungsbereich bereits Baurecht und keine land- oder forstwirtschaftlichen Flächen aus. Die vorliegende Planung sieht nun eine Nachverdichtung des bestehenden Baurechts vor, auch unter dem Aspekt wertvolle Äcker, Wiesen und Wälder des Gemeindegebiets zu erhalten und dennoch dem wachsenden Nutzungsdruck der wachsenden Bevölkerung entgegenzuwirken.


  • Deutsche Telekom Technik GmbH vom 06.07.2020
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Im Geltungsbereich (bestehende Hauszuführung) sowie angrenzend entlang der Ortsstraße befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und bleibt 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
       dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
       dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird sowie eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
       Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
       In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

  1. Beschlussvorschlag:
Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen.
Zur Stellungnahme der Fachstelle wird vom Markt Altdorf wie folgt Stellung genommen:
Die Fachstelle formuliert in Ihrer Stellungnahme Aussagen, die in erster Linie Anforderungen in Bezug auf die Umsetzung des Vorhabens abzielen. Hier ist anzumerken, dass dem Leitungsträger ausreichende Flächen zur Erschließung zur Verfügung gestellt werden können.
Da es sich bei dem Vorhaben um die Errichtung einer Wohnanlage handelt, die innerhalb des Grundstückes über einen Privatweg erschlossen wird, obliegt die Klärung dieser Belange dem Antragsteller im Nachgang des Bauleitplanverfahrens auf Ebene der Umsetzung des Vorhabens. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Leitungsträger ist vorzunehmen.


  • Zweckverband Wasserversorgung Isargruppe 1 vom 04.06.2020
Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser für den Planungsbereich ist jedoch derzeit nicht sichergestellt (vgl. beiliegenden Lageplan). Die Versorgung innerhalb des Geltungsbereiches ist frühzeitig vor Beginn der Erschließungsarbeiten mit dem Zweckverband abzustimmen. Die Kosten für die erforderlichen Leitungsverlegungen, für Umbauten oder Veränderungen am bestehenden Leitungsnetz für den Planungsbereich sind vom Antragsteller in voller Höhe zu tragen. Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung hierfür ist vorab vorzulegen. Die Verlegung der Wasserversorgungsleitungen auf Privatgrund bzw. auf der geplanten privaten Straßenverkehrsfläche (PW) ist durch entsprechende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeiten vor Beginn der Arbeiten zu regeln. Zudem weisen wir darauf hin, dass für den Planungsbereich Herstellungsbeiträge zur Wasserversorgung entstehen.
Aufgrund der bestehenden Versorgungsleitungen wird hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt, dass hier die Richtwerte von 48 m³/h bis zu 96 m³/h, über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden und ca. 15 m Vordruck, sowie darüber hinaus, durch Förderbetrieb aus den Erschließungsgebieten des Zweckverbandes in die Hochbehälter Altdorf und Eugenbach, zur Verfügung stehen. Die Betriebsdrücke bei den verschiedenen Entnahmemengen aus den umliegenden Hydranten für den Löschwasserbetrieb aus der öffentlichen Wasserversorgung können vorab bei Bedarf mittels einer Rohrnetzberechnung unter Einbeziehung des gesamten Versorgungsnetzes des Marktes Altdorf konkret ermittelt werden. Ist aufgrund der baulichen Nutzung ein höherer Bedarf bzw. Druck erforderlich, sind die erforderlichen Maßnahmen hierfür durch die jeweiligen Bauinteressenten zu treffen.
Erschließungsmaßnahmen seitens des Marktes Altdorf sind mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung Isar-Gruppe 1 rechtzeitig abzustimmen. Für alle neu anzuschließenden Parzellen gelten die einschlägigen Satzungen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der lsargruppe 1. Es ist so zu planen, dass die Verlegung der verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gem. DIN 1998 ohne gegenseitige Beeinträchtigungen erfolgen kann. Bei der Planung und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten:
DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“
DIN 19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“
DVGW-Hinweis GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“
DVGW-Hinweis GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“

  1. Beschlussvorschlag:
Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen.
Zur Stellungnahme der Fachstelle wird vom Markt Altdorf wie folgt Stellung genommen:
Der Zweckverband erhebt zwar grundsätzlich keine Bedenken gegen das Vorhaben. Aktuell ist jedoch die Wasserversorgung nicht sichergestellt.
Im Zuge der Umsetzung des Vorhabens sind hier rechtzeitig die notwendigen Abstimmungen mit dem Wasserversorger in die Wege zu leiten, damit Ausbau des Leitungsnetzes, evtl. erforderliche Umbaumaßnahmen oder Maßnahmen zur Sicherstellung des Löschwasserbedarfes entsprechend erfolgen können.
Da es sich bei dem Vorhaben um die Errichtung einer Wohnanlage handelt, die innerhalb des Grundstückes über einen Privatweg erschlossen wird, obliegt die Klärung dieser Belange dem Antragsteller im Nachgang des Bauleitplanverfahrens auf Ebene der Umsetzung des Vorhabens. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Zweckverband ist vorzunehmen.


  • Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz vom 17.06.2020
Nach der Bayerischen Abstandsregelung für Rinderhaltungen vom Bayerischen Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ sollten aus Gründen der planerischen Vorsorge in der Bauleitplanung ein Abstand von 120 m zur nächsten Wohnbebauung angestrebt werden. Um eine Sonderfallprüfung im vorliegenden Fall durchführen zu können, benötigen wir von dem landwirtschaftlichen Betrieb auf der FI.Nr. 1088, Ganslberg 16, die Tierzahlen in GV. Sollten die Tierzahlen im Bereich der Einzelfallprüfung bzw. in dem Bereich sein, wo schädliche Umwelteinwirkungen zu vermuten sind, behalten wir uns die Forderung eines Geruchsgutachtens vor.

  1. Beschlussvorschlag:
Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen.
Zur Stellungnahme der Fachstelle wird vom Markt Altdorf wie folgt Stellung genommen:
Die Fachstelle verweist auf die Abstandsregelungen für Rinderhaltung in Bezug auf Wohnbebauung. Für eine Sonderfallprüfung werden die Tierzahlen des ansässigen Betriebes benötigt. Die Fachstelle behält sich die Forderung eines Geruchsgutachtens vor.
Aufgrund des Rücklaufes an Stellungnahmen im Zuge der öffentlichen Auslegung wurde die Hoock & Partner Sachverständige PartG mbB beauftragt ein immissionsschutztechnisches Gutachten zu erstellen. Das Gut-achten liegt mit Datum vom 04.09.2020 vor. Darin wurde überprüft, ob die Verträglichkeit der geplanten Nutzungen mit der Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes mit den durch ansässige landwirtschaftliche Betriebe hervorgerufenen Geruchsimmissionen gewährleistet ist. Als Ergebnis der Abstandsbeurteilung wird festgestellt, dass es im Plangebiet ggf. zeitweise zu Geruchseinwirkungen durch die landwirtschaftlichen Betriebe zur Haltung von Rindern kommen kann, jedoch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form erheblicher Geruchsbelästigungen i.S.v. § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) durch Geruchsimmissionen vorliegen. Festsetzungen im Bebauungsplan zum Schutz der Nachbarschaft vor unzulässigen Geruchsimmissionen sind nicht erforderlich. Auf das ggf. mögliche Auftreten von Geruchsimmissionen wurde hin-gewiesen. Zudem wird ausgesagt, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe zur Haltung von Rindern durch die geplante Bebauung nicht eingeschränkt sind. Das Gutachten wird der Begründung zum Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Ganslberg Deckblatt Nr.01 als Anhang 6 vollumfassend beigeleget. In die Hinweise durch Text wird folgender Punkt aufgenommen:
„IMMISSIONSSCHUTZ LUFTREINHALTUNG
Aufgrund der Nähe zu den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1088 und 1083 der Gemarkung Altdorf kann es zeitweise zu Geruchs-, Staub- und Lärmeinwirkungen kommen. Angesichts der ländlichen Umgebung sind diese hinzunehmen. Siehe hierzu das Immissionsschutztechnisches Gutachten, Luftreinhaltung seitens Hoock&Partner Sachverständige PartG mbH mit Datum vom 04.09.2020. Das Gutachten wird vollumfassend Bestandteil der Verfahrensunterlagen unter ANHANG 6.“


  • Landratsamt Landshut – Abt. Feuerwehrwesen/Kreisbrandrat vom 14.06.2020
Stellungnahme der Kreisbrandinspektion:
1.) Bauliche Anlagen müssen über befestigte Straßen und Wege erreichbar sein.
2.) Die Flächen für die Feuerwehr auf den Grundstücken, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen, einschließlich der Zufahrten müssen entsprechend ausgeführt werden. DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr)
3.) Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass der so genannte Wendehammer auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar ist. Durchmesser 18 mtr.
4.) Jeder Aufenthaltsraum muss bei Gefahr auf zwei Wegen verlassen werden können. Wenn die Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 mtr über dem Gelände liegt, müssen entweder mindestens zwei voneinander unabhängige Treppenräume oder ein Sicherheitstreppenhaus vorgesehen werden.
5.) Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr anleiterbar sein. Bei liegenden Dachfenstern bestehen Bedenken.
6.) Hydranten sind nach DIN 3222 mit B-Abgängen zu versehen. Der Abstand der Hydranten soll im Bereich zwischen 100-200 mtr liegen.
7.) Die Wasserversorgung ist so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benützung von zwei nächstliegenden Hydranten (Über- oder Unterflur) ein Förderstrom von mindestens 800 ltr/min über 2 Std. bei einer Förderhöhe von 1,5 bar erreicht wird.
8.) Die Hydranten sind außerhalb des Trümmerschattens am Fahrbahnrand zu errichten
9.) Die Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehr muss jeweils den Erfordernissen angepasst sein.
10.        ) Weitere Forderungen, die anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren bleiben auf Grund der besonderer Vorkommnisse vorbehalten.

  1. Beschlussvorschlag:
Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen.
Zur Stellungnahme der Fachstelle wird vom Markt Altdorf wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise der Fachstelle werden mit den bereits aufgeführten Punkten unter Ziffer 9 Brandschutz der Begründung redaktionell abgeglichen und gegebenenfalls ergänzt. Zudem bleibt festzuhalten, dass es sich um keine Baugebietserschließung sondern um einen Privatweg handelt, dessen Straßenfläche und Aufweitungen Rangiermöglichkeiten bieten und die Bebauung im Brandfall angefahren werden kann.


  • Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen vom 04.06.2020
Im Zuge des Bebauungsplans Ganslberg D 01 möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass für die Hausnummern Ganslberg 26, 28, 30 und 32 keine Trinkwasserversorgung besteht.
In der Bebauung sollte ggf. der Anschluss dieser Anwesen berücksichtigt werden. (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern Art. 57, Abs. 2)
Gegen das Planvorhaben selbst bestehen keine Einwände.

  1. Beschlussvorschlag:
Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen.
Zur Stellungnahme der Fachstelle wird vom Markt Altdorf wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen der Fachstelle im Hinblick der fehlenden Trinkwasserversorgung für die betreffenden Grundstücke ergehen zur Kenntnis. Eine Klärung dessen erfolgt separat zu einem dann geeigneten Zeitpunkt. Somit ist diesbezüglich nichts Weiteres zu veranlassen.


  • Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung vom 24.06.2020
der Markt Altdorf beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes „Ganslberg“ mit Deckblatt Nr. 1, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachverdichtung zu schaffen.
Erfordernisse der Raumordnung stehen dieser Planung nicht entgegen.
Auf die in der Nähe des Plangebietes verlaufende Ethylenleitung „Münchsmünster-Gendorf“ wird hingewiesen.
Hinweis:
Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z.B. als PDF, TIFF, JPEG  oder auch Vektordaten) mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums (Datum der Bekanntmachung) zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse bauleitplanung@reg-nb.bayern.de oder eine andere digitale Form (z.B. Download-Link zu einem eigenen Netzspeicherort). Wird das Verfahren eingestellt, so bitten wir ebenfalls um eine entsprechende Mitteilung.

  1. Beschlussvorschlag:
Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen.
Zur Stellungnahme der Fachstelle wird vom Markt Altdorf wie folgt Stellung genommen:
Die Fachstelle stellt fest, dass der Planung keine Erfordernisse der Raumordnung entgegenstehen. Auf die in der Nähe des Plangebietes verlaufende Ethylenleitung wird hingewiesen. Da die Ethylenleitung außerhalb des Geltungsbereiches liegt und die Planung nicht weiter tangiert ist diesbezüglich nichts Weiteres zu veranlassen.


  • Regierung von Niederbayern – Gewerbeaufsicht vom 04.06.2020
vom Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern wahrzunehmende öffentliche Belange werden von oben angeführter Planung nicht berührt.
Es bestehen deshalb keine Einwände.
Nach der Prüfung der Unterlagen ergeben sich folgende fachliche Informationen und Empfehlungen, die bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen sind:
Fundmunition
Das Gebiet um den Landshuter Bahnhof wurde im 2. Weltkrieg flächig bebombt. Es ist nicht auszuschließen, dass Ausläufer der Bebombung bis in den zu bebauenden Bereich gegangen sind. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Gefahrenbewertung hinsichtlich eventuell vorhandener Fundmunition durchzuführen. Die grundsätzliche Pflicht zur Gefahrenerforschung und einer eventuellen vorsorglichen Nachsuche liegt beim Grundstückseigentümer. Im Rahmen der Gefahrenerforschung ist vom Grundstückseigentümer zu prüfen, ob Zeitdokumente wie die Aussagen von Zeitzeugen oder Luftbilder der Befliegungen durch die Alliierten vorliegen, die einen hinreichend konkreten Verdacht für das Vorhandensein von Fundmunition geben. Das „Merkblatt über Fundmunition“ und die Bekanntmachung „Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (Fundmunition)“ des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren sind zu beachten.
Sicherheitsabstand bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen
Um einen Spannungsüberschlag zu vermeiden, sind in Abhängigkeit von der Spannungshöhe gewisse Sicherheitsabstände zu elektrischen Leitungen einzuhalten.
Gemäß der Tabelle 4 „Schutzabstände bei nichtelektrotechnischen Arbeiten, abhängig von der Nennspannung“ des § 7 „Arbeiten in der Nähe aktiver Teile“ der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ betragen die Sicherheitsabstände zu elektrischen Leitungen in Abhängigkeit von der Netz-Nennspannung:

Netz-Nennspannung
Un (Effektivwert)
kV
Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen)
m
bis 1
1,0
über 1 bis 110
3,0
über 110 bis 220
4,0
über 220 bis 380
5,0

Die Schutzabstände müssen auch beim Ausschwingen von Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln eingehalten werden. Dabei muss auch ein mögliches Ausschwingen des Leiterseiles berücksichtigt werden.
Bei der durch das Baugebiet gehenden Freileitung ist der Schutzabstand in Abhängigkeit von der Netz-Nennspannung zu ermitteln und einzuhalten.
Sicherheit bei Arbeiten an Gasleitungen
Direkt an das zu bebauende Gebiet verläuft eine Gasleitung. Die organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen der DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.31 Arbeiten an Gasleitungen sind einzuhalten. Arbeiten an Gasleitungen dürfen nur von unterwiesenen Personen und unter entsprechender Aufsicht ausgeführt werden.

  1. Beschlussvorschlag:
Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen.
Zur Stellungnahme der Fachstelle wird vom Markt Altdorf wie folgt Stellung genommen:
Seitens der Fachstelle bestehen keine Einwände. Jedoch ergehen fachliche Informationen und Empfehlungen in Bezug auf Fundmunition, Sicherheitsabstand bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen sowie Sicherheit bei Arbeiten an Gasleitungen.
Fundmunition
Die Fachstelle vermerkt, dass es nicht auszuschließen ist, dass aufgrund des 2. Weltkrieges Ausläufer der Bebombung auf den Landshuter Bahnhof in den zu bebauenden Bereich gegangen sind. Die Anmerkungen der Fachstelle hierzu werden unter unter den „Hinweisen durch Text“ wie folgt mit einem Hinweis mit eigener Nummer ergänzt:
„FUNDMUNITON UND GEFAHRENFORSCHUNG
Vor Beginn der Arbeiten ist eine Gefahrenbewertung hinsichtlich eventuell vorhandener Fundmunition durchzuführen. Die grundsätzliche Pflicht zur Gefahrenerforschung und einer eventuellen vorsorglichen Nachsuche liegt beim Grundstückseigentümer. Im Rahmen der Gefahrenerforschung ist vom Grundstückseigentümer zu prüfen, ob Zeitdokumente wie die Aussagen von Zeitzeugen oder Luftbilder der Befliegungen durch die Alliierten vorliegen, die einen hinreichend konkreten Verdacht für das Vorhandensein von Fundmunition geben. Das „Merkblatt über Fundmunition“ und die Bekanntmachung „Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (Fundmunition)“ des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren sind zu beachten.“
Ebenso wird dies als entsprechender Unterpunkt unter Ziffer 4.4 Gelände, Topographie, Bodenverhältnisse der Begründung ergänzt.
Sicherheitsabstand bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen
Die Fachstelle benennt die einzuhaltenden Schutzabstände zur Netz-Nennspannung. Auf die der Begründung beiliegenden Anhänge 3, 4 und 5 wird verwiesen. Zudem ist der einzuhaltende Schutzabstand zur den Geltungsbereich querenden 110-kV-Freileitung bereits unter Ziffer 8.1 Sicherheitsabstand der Festsetzungen durch Text notiert. Der folgende Passus ist redaktionell als Hinweis zu ergänzen:
„Die Schutzabstände müssen auch beim Ausschwingen von Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln eingehalten werden. Dabei muss auch ein mögliches Ausschwingen des Leiterseiles berücksichtigt werden.“
Sicherheit bei Arbeiten an Gasleitungen
Die Hinweise der Fachstelle bezüglich der organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen zu Arbeiten an Gasleitungen werden in der Begründung unter Ziffer 8.4 Energieversorgung, Unterpunkt Erdgasversorgung mit den bereits getätigten Aussagen abgeglichen und gegebenenfalls redaktionell ergänzt.


Stellungnahmen der Öffentlichkeit:

  • Einwender 1 vom 22.06.2020
Ihre Würdigung vom 28.05.2020, unsere Einwendungen vom 09.04.2020 und vom 11.05.2020 betreffend, haben wir zur Kenntnis genommen.
Sie schreiben in Ihrer Würdigung: “Grundsätzlich zeigt sich der Marktgemeinderat hinsichtlich der vorliegenden Aussagen überrascht, da im Vorfeld der Billigung der Planung von den Anwohnern mit dem betreffenden Konzept Einverständnis signalisiert wurde."
Wir gehen davon aus, dass Sie mit „dem betreffenden Konzept" ein Infrastruktur-Konzept meinen, denn darum ging es bei unseren Einwendungen und auch bei Ihrer Würdigung.
Selbstverständlich war die lnfrastrukturanpassung nicht Gegenstand der Investoren­Anwohner-Gespräche, auf die Sie sich hier beziehen. Frau Thannhuber hat weder die Aufgabe noch die Kompetenz, die anstehenden Verkehrsprobleme zu lösen. Infrastrukturmaßnahmen fallen, wie Sie zurecht betonen, ausschließlich in die Verantwortung der Kommune. Trotz wiederholter Eingaben von Anliegerseite zu diesem dringlichen Punkt haben Sie von kommunaler Seite bisher weder Gesprächs- noch Planungsabsicht signalisiert.
Unsere Frage: Für welches Konzept sollen wir Ihrer Meinung nach „Einverständnis signalisiert" haben?
Wir Anlieger erwarten uns vielmehr ein der verdichteten Bebauung angepasstes lnfrastrukturkonzept von unseren gewählten Bürgervertretern, das den Alt- und Neubürgern nützt.
Mit der Sitzung vom 09.01.2018 wurde beschlossen, dass „der Umgriff mit den umliegenden Eigentümern" abzuklären ist.
Wann haben Sie das gemacht?
Geltungsbereich:
In dem gültigen Bebauungs- und Grünordnungsplan bestehen im Textteil verpflichtende Maßnahmen des Marktes Altdorf, der nach Ihrer Aussage ja weiterhin seine Rechtskraft behält.
Wann werden Sie, nachdem bereits 30 Jahre verstrichen sind, dieses Pflanzgebot umzusetzen?
Wo ist der Beschluss des Marktes Altdorf für Ersatzflächen, nachdem zwischenzeitlich kommunale Flächen, auf denen ein Pflanzgebot bestand, in Privateigentum überführt wurden?
Landwirtschaftliche Erschließung:
Die Waldbewirtschaftung der Flst. 1091, 1091/4, 1091/5 erfolgte bisher ausschließlich über die Ortsstraße Ganslberg. Oberhalb der Bebauung wird ein Erschließungsweg im Hang für den Waldbestand angelegt, der in den öffentlichen Feld- und Waldweg 1092 mündet. Dieser Weg wurde teilweise privat gepflastert und unterliegt Einschränkungen.
Ist dieser Weg zukünftig zur ordentlichen Bewirtschaftung ohne Einschränkungen zu nutzen?
Verkehr Ortsdurchgangsstraße:
Ihre Sichtweise entspricht nicht der der Anlieger, die täglich damit konfrontiert sind. Es handelt sich hier nicht nur um einen reinen Ziel- und Quellverkehr. Durch das Navi ist diese Strecke eine immer bevorzugtere Abkürzung, um vom Raum Pfettrach in den Raum westlich Landshut zu kommen, der immer mehr zum Industrie- und Einkaufsgebiet ausgebaut wird. Im gültigen Bebauungsplan ist seit 30 Jahren ein Gehweg eingezeichnet. Auch die Sichtverhältnisse im Bereich abknickende Vorfahrtsstraße/Einmündung sind erheblich eingeschränkt und durch das Parken ist das Befahren zum Risiko für alle Verkehrsteilnehmer geworden. Die Wohnverdichtung hat mehr schulpflichtige Kinder zur Folge, die mangels Schulbusanbindung ihren Weg zur Schule bzw. zum Bus mit dem Rad oder zu Fuß zurücklegen werden. Mindestens 2 mal täglich haben sie diesen Gefahrenbereich zu durchqueren.
Wer von Markt bzw. Bauverwaltung hat sich dieser Problematik angenommen und dies aufgrund der beabsichtigten Bauverdichtung zum Thema gemacht?
Verkehr zur neuen Bauerschließung:
Die Risiken würden durch eine Berücksichtigung einer Tiefgarage erheblich verringert. Die Details wurden in den Schreiben 09.04.2020 und 11.05.2020 dargestellt.
Eine zweckmäßige, durchdachte Planung ist von Bedeutung, um nicht dann anschließend erfolglos Jahrzehnte lang über die Fehlentwicklungen der Infrastruktur diskutieren zu·müssen.

  1. Beschlussvorschlag:
Der Markt Altdorf nimmt von den Ausführungen Kenntnis.
Zur Stellungnahme der betreffenden Einwender wird vom Markt Altdorf wie folgt Stellung genommen:
Grundsätzlich wird vom Markt Altdorf nochmals richtiggestellt, dass mit dem betreffenden Vorhaben die Überplanung eines bereits mit Baurecht versehenen Grundstückes innerhalb des Siedlungszusammenhanges im Ortsteil Ganslberg erfolgt.
Dabei wird entsprechend dem bis Dato geltenden Recht, diese Grundstücksfläche über einen Privatweg an das öffentliche Straßennetz angebunden. Somit können grundsätzlich die hierfür geltenden Anforderungen an die Erschließung erfüllt werden.
Aufgabe der Kommune ist es dabei auf dieser Planungsebene dafür Sorge zu tragen, dass geltendes Recht in Verbindung mit der gegenwärtigen Planung abgeglichen wird. Ggfs. sind dann Maßnahmen zu ergreifen, um öffentliche und private Belange gegeneinander abzuwägen.
In vorliegender Situation wurden dabei im bisherigen Planungsprozess durch einen Anliegertermin im Oktober 2019 und Ortstermin einzelner Fraktionen, umfangreiche Abstimmungen mit der umliegenden Bevölkerung vorgenommen, die zusätzlich durch den Antragsteller unterstützt wurden und im Ergebnis nun eine deutlich reduzierte und angepasste Entwicklung gewährleistet, gegenüber den ersten Planungsabsichten.
Mit der zuletzt getroffenen Beschlussfassung durch den Marktgemeinderat, wurde dabei einem durchaus nachvollziehbaren Kompromissvorschlag zugestimmt, von deren Umsetzungsmöglichkeit man bei allen Beteiligten eigentlich ausgehen konnte.
Die geforderten Anforderungen an die Infrastruktur sind nachvollziehbar, können aber aufgrund der aktuellen Eigentümersituation nicht wie gefordert umgesetzt werden.
Die Straßenverbreiterung bzw. ein zusätzlicher Gehweg könnten nur im privaten Bereich verwirklicht werden.
Die angemahnte Umsetzung der Pflanzungen wurde aufgrund bestehender Leitungen, sowie einer Verbesserung des Sichtwinkels im Einmündungsbereich zurückgestellt.
Zudem ist diese nicht Thematik des Deckblatts, sondern des bestandskräftigen Bebauungsplan Ganslberg und steht hier nicht zur Diskussion.
Von Seiten der Marktgemeinde wird gegenwärtig keine Veranlassung gesehen, die Zustimmung zur Planung zu ändern. Für eine Umplanung des betreffenden Umgriffs besteht daher keine Veranlassung. Dies wird im Übrigen auch vom Ergebnis des nun vorliegenden Fachstellenbeteiligungsverfahrens bestätigt.
Hierzu hat der Marktgemeinderat in den zurückliegenden Beschlussfassungen ausreichend Stellung genommen mit entsprechenden Erläuterungen. Auf die hierzu getroffenen Aussagen wird Bezug genommen. Diese werden auch weiterhin aufrechterhalten.
Im Ergebnis ist dabei festzuhalten, dass die Gesamtsituation der örtlichen Infrastruktur, insbesondere der Verkehrserschließung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellt und hierfür auch keine tatsächliche Veranlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt beurteilt wird.
Der Markt Altdorf ist dabei zunächst der grundlegenden Auffassung, dass mit der nun im Änderungsbereich zulässigen Bebauung eine Entwicklung gewährleistet werden kann, die auch verkehrlich im Ortsteil als zumutbar und verträglich beurteilt werden kann. Die daraus resultierende Erhöhung des Verkehrsaufkommens wird sich in einer Größenordnung in Verbindung mit den zulässigen Wohneinheiten bewegen, die sich insgesamt auch zeitlich verteilen lässt. Sollte sich die Entwicklung in einer anderen Richtung orientieren, kann auf anderer Planungsebene durchaus über alternative Maßnahmen nachgedacht und diskutiert werden.
Ausbaumaßnahmen der Verkehrserschließung, damit verbundene Pflanzmaßnahmen oder die gegenwärtige landwirtschaftliche Erschließung, stellen in vorliegender Situation keine endgültige Planungs- und Entscheidungsgrundlage dar. Hierfür ist der Bebauungsplan nicht das geeignete Planinstrument.
Hierüber kann dann auf Ebene der nachgeordneten Verfahren final entschieden werden.
Zu den weiteren Ausführungen in der Stellungnahme möchte der Markt gegenüber den bis Dato getroffenen Aussagen und Abstimmungen nicht weiter Stellung beziehen.
Gerne steht die Gemeinde jedoch hier für weitere Abstimmungen zu Ihrer Verfügung.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge den Beschlussvorschlägen 1 bis 11 zustimmen.

Beschluss 1

Dem 1., 2., 3. und 6. Beschlussvorschlag wird zugestimmt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Beschluss 2

Dem 4., 5., 7., 8., 9., 10. und 11. Beschlussvorschlag wird zugestimmt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.09.2020 09:22 Uhr