Ermächtigung an den Bürgermeister für Notargeschäfte (Freigabeerklärungen, Löschungsbewilligungen, etc.)


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Marktgemeinderates, 15.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Sitzung des Marktgemeinderates 15.09.2020 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Für die Notare und für das Grundbuchamt sind Freigabeerklärungen, Löschungsbewilligungen, Dienstbarkeitsbestellungen, Rangrücktritte und Zustimmungserklärungen zu Erbpachtverträgen erforderlich. Wenn der Marktgemeinderat den Beschluss fasst, dass es sich bei diesen Rechtsgeschäften um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, genügt die Unterschrift des Bürgermeisters und ist nicht jeweils ein Beschluss zu fassen.

Beschlussvorschlag

Die Abgabe von Freigabeerklärungen, Löschungsbewilligungen, Dienstbarkeitsbestellungen, Rangrücktritten und Zustimmungserklärungen zu Erbpachtverträgen werden zu einem Geschäft der laufenden Verwaltung erklärt. Der Bürgermeister wird gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO und § 12 Abs. 1 Ziff. 4 der Geschäftsordnung ermächtigt, diese Rechtsgeschäfte ohne Beschluss zu unterzeichnen.

Beschluss

Die Abgabe von Freigabeerklärungen, Löschungsbewilligungen, Dienstbarkeitsbestellungen, Rangrücktritten und Zustimmungserklärungen zu Erbpachtverträgen werden zu einem Geschäft der laufenden Verwaltung erklärt. Der Bürgermeister wird gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO und § 12 Abs. 1 Ziff. 4 der Geschäftsordnung ermächtigt, diese Rechtsgeschäfte ohne Beschluss zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.09.2020 09:22 Uhr