Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 14 - PV-Anlage Ostergaden; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Marktgemeinderates, 06.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Sitzung des Marktgemeinderates 06.10.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Mitglieder des Marktgemeinderats die Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge zu diesem Tagesordnungspunkt.
Nach dem Änderungsbeschluss in der Marktgemeinderatssitzung am 03.12.2019 wurde der Entwurf in der Marktgemeinderatssitzung am 28.04.2020 gebilligt und ins Verfahren geschickt.
Im Zeitraum vom 07.07.2020 bis 10.08.2020 fand die Bürger- und die Fachstellenbeteiligung gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB statt. Von Bürgerseite wurden keine Einwände und Anregungen vorgebracht.
Bei der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden insgesamt 27 betroffene Fachstellen beteiligt.

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Bayernets GmbH (=Bayerngas)
  • Bund Naturschutz
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Handwerkskammer
  • Landesbund für Vogelschutz
  • Regionaler Planungsverband Region 13
  • Wasserwirtschaftsamt Landshut
  • Landratsamt Landshut – Abt. Untere Bauaufsicht
  • Landratsamt Landshut - Immissionsschutz
  • Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht
  • Landratsamt Landshut – Abt. Feuerwehrwesen/Kreisbrandrat


Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:
  • Energienetze Bayern GmbH & Co.KG vom                        04.08.2020
  • Industrie- und Handelskammer vom                                27.07.2020
  • Stadtwerke Landshut vom                                                03.08.2020
  • Zweckverband Wasserversorgung Isar-Gruppe I vom                08.07.2020
  • Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbau SG 44 vom                23.07.2020
  • Landratsamt Landshut – Abt. Naturschutz vom                        30.07.2020
  • Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen vom                07.07.2020
  • Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung vom        15.07.2020
  • Stadt Landshut vom                                                        08.07.2020


Folgende Behörden, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen vorgebracht:

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut vom 16.07.2020
Die zunehmende Flächenknappheit und der Klimawandel setzen die landwirtschaftliche Produktion zunehmend unter Druck. Der gesetzlich verankerte Schutz von Grund und Boden gewinnt somit an Bedeutung. Laut Landesentwicklungsprogramm sollen „Land - und fortwirtschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden". Der Planungsumgriff umfasst 2,9 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, die sich in einem Gebiet mit günstigen Ertragsbedingungen befindet. Um die Fläche für eine landwirtschaftliche Folgenutzung in einem guten landwirtschaftlichen Zustand zu erhalten, sollten die Module und der Zaun betonfrei verankert werden und die Hinweise zum Bodenschutz durch einen Verweis auf die verbindlicheren Standards des Bundesverbandes Boden ergänzt werden (Leitfaden des Bundesverbandes Boden e.V. BVB -Merkblatt Band 2; Bodenkundliche Baubegleitung BBB Leitfaden für die Praxis vom Bundesverband Boden e. V.; ISBN 978 -3-503 - 15436-4). Die zu vereinbarende Rückbaupflicht und rückstandsfreie Beseitigung der ausgedienten Solarmodule und die Wiederherstellung als landwirtschaftlich genutzten Flächen müssen auch. bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers gewährleistet sein. Etwaige schädliche Bodenveränderungen wie z.B. die Anreicherung von Schwermetallen o.ä. müssen vom Anlagenbetreiber nach Rückbau der Anlage abgestellt werden. Eine Verunkrautung der überplanten Fläche während der Nutzungsdauer durch die Photovoltaikanlage ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Durch die regelmäßige Pflege soll das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Flächen in der Nachbarschaft vermieden werden. Im Falle einer geplanten extensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche durch z.B. Schafe, sollten gewisse haltungsrelevante Besonderheiten bereits in der frühen Planung berücksichtigt werden. Hierzu sollte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten frühzeitig mit in die Planungen einbezogen werden.
Zu 7.5 Einfriedung:
Ein Zaun mit 15 cm Durchgangshöhe erfüllt keinen Zweck, außer dass er Verletzungsgefahr für das heimische Wild verursacht und verstößt hiesigen Erachtens gegen das Tierschutzgesetz. Auch uns ist diese unsinnige Vorgabe, aus versicherungstechnischen Gründen bekannt. Die einzig sinnvolle Möglichkeit, den Zugang für Kleinsäuger bei ei­nem funktions- und tierschutzgerechten, bodenebenem Zaun zu erhalten, ist den Zugang für Kleinsäuger durch entsprechende Durchlässe (verbaute Röhren) zu erhalten.

  1. Beschlussvorschlag:
Die Bereitstellung regenerativer Energien ist ein wesentliches Anliegen der Kommune und entspricht auch den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes. Die Flächen sind zudem der landwirtschaftlichen Produktion nicht gänzlich entzogen, da sowohl eine Grünlandnutzung als auch eine Tierhaltung (z. B. Schafe) ermöglicht bleiben.
Die Hinweise bezüglich des Bodenschutzes werden im Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden“ in die Hinweise durch Text unter Ziffer 2 übernommen.
Für die Grünflächen sind auf Ebene des Bebauungsplanes „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden“ entsprechende Pflegemaßnahmen festgesetzt, die vom Betreiber zu beachten sind. Ein Auftreten sogenannter Schadpflanzen bzw. eine Verunkrautung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen kann trotzdem nicht ausgeschlossen werden, zumal dies auch von anderer Seite erfolgen kann. Die Bemerkungen zur Beweidung bspw. durch Schafe ergehen zur Kenntnis.
Inwieweit die Hinweise hinsichtlich der Verankerung der Module und Zaunanlage im Boden berücksichtigt werden können, wird bei der Umsetzung des Vorhabens zu entscheiden sein. Die Rückbauverpflichtung beinhaltet die Gewährleistung einer nachfolgenden landwirtschaftlichen Nutzung.
Die Sicherstellung der Rückbaupflicht und Nachnutzung bei etwaiger Zahlungsunfähigkeit des Betreibers werden in einem begleitenden städtebaulichen Vertrag geregelt.
Im Hinblick auf die Aussagen zur Einfriedung ist anzumerken, dass die Festsetzung bzgl. 15 cm Bodenabstand des Zaunes aus naturschutzfachlichen Vorgaben resultiert, um Barrieren für Kleintiere zu minimieren. An der Festsetzung wird daher festgehalten.


  • Autobahndirektion Südbayern – Dienststelle Regensburg vom 27.07.2020
Baugrenzen:
Zwischen den Modulen und dem äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A 92 muss gemäß MS llD4-43231-002/10 vom 19.05.2011 ein Abstand von mindestens 20 m eingehalten werden. Gemäß § 9 Abs.1 FStrG beträgt die Anbauverbotszone an Autobahnen 40 m. Die 40 m-Linie ist in den Bebauungsplan einzutragen. Innerhalb der Bauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG ist nur die Errichtung von Modulen und die Einzäunung der Freiflächen-Photovoltaikanlage erlaubt. Die Errichtung anderer baulicher Anlagen, wie Trafohaus und Zufahrt, ist innerhalb der Bauverbotszone unzulässig. Somit sind Nebenanlagen innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen nur außerhalb der 40 m Bauverbotszone erlaubt. Das geplante Trafohaus ist entsprechend abzurücken. Aus den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, in wie weit die Fläche innerhalb der Bauverbotszone mit Modulen belegt wird. Ist die Errichtung von Modulen bis zur gekennzeichneten Baugrenze vorgesehen, so ist dies in den Plan einzutragen.
Leitungen:
Eine Längsverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Grundstücks der A 92 ist aufgrund bestehender Einrichtungen (autobahneigenes Fernmeldekabel, entwässerungstechnische Einrichtungen) sowie aufgrund des vorhandenen Bewuchses (Buschwerk, Bäume) nicht erlaubt.
Der Leitungsverlauf der Stromtrassen vom Standort der Photovoltaik-Freiflächenanlage bis zum Einspeisepunkt des EVUs ist noch während des Verfahrens zu sichern und zu genehmigen.
Hinweis:
Die Errichtung einer Übergabestation innerhalb der Bauverbotszone (40 m-Bereich) nach § 9 Abs. 1 FStrG ist nicht zulässig.
Begleitgrün der Autobahn:
Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Ersatz für die nach anderen Gesetzen erforderliche Eingrünung der PV-Anlage herangezogen werden.
Eine Beschattung oder Behinderung der Photovoltaik-Freiflächenanlage durch das Begleitgrün der Autobahn begründet keinen Anspruch auf Reduzierung oder Beseitigung der Straßenbepflanzung bzw. der Bepflanzung auf Straßennebenflächen.
Blendung:
Der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg ist noch während des Bauleitplanverfahrens ein Blendgutachten vorzulegen. Kann eine Blendung nicht verhindert werden, ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Blendschutz gewertet und in Anspruch genommen werden.
Werbeanlagen:
Jegliche Art von Werbung, die auf die Autobahn ausgerichtet oder von dort sichtbar ist, muss unabhängig von ihrer Größe oder Entfernung zur Autobahn (auch außerhalb der 100 m Baubeschränkungszone) auf ihre Vereinbarkeit mit dem Werbeverbot von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO und mit den Bauverboten und Anbaubeschränkungen des § 9 FStrG hin geprüft werden. Zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind daher der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg hinreichend geeignete Unterlagen vorzulegen. Informationstafeln an der Zaunanlage, die auf die Autobahn ausgerichtet oder von dort sichtbar sind, sind ebenso unzulässig.
Sonstiges:
Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der Autobahn sind während der Bauphase auszuschließen. Es sind alle zum Schutz des Verkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Der Bebauungsplan ist zeitlich auf 20 Jahre (Laufzeit der Einspeisevergütung in EE) zu befristen. Einer zeitlichen Befristung von 30 Jahren (Punkt 1.2 der textlichen Festsetzungen) wird nicht zugestimmt.

  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Autobahndirektion ergeht zur Kenntnis. Zu den einzelnen Punkten wird nachstehend eingegangen:
Baugrenzen:
Der Abstand von 20 m zwischen den Modulen und dem äußeren Rand der befestigten Fahrbahn ist gewahrt, wie es auch bereits der Plandarstellung im Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden“ zu entnehmen ist.
Die Anbauverbotszone von 40 m wird in die Plandarstellung übernommen. Des Weiteren wird die Trafostation außerhalb dieser Zone platziert.
Grundsätzlich ist beabsichtigt die Fläche bestmöglich in wirtschaftlicher Hinsicht zu nutzen. Dies bedeutet auch ein Heranrücken der Modultische bis an die Baugrenze. Die beabsichtigte Lage der Modultische wird in der Plandarstellung aufgezeigt.
Leitungen:
Die Hinweise zur Führung der Ver- und Entsorgungsleitungen werden als neuer Unterpunkt in die Hinweise durch Text im Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden“ übernommen. Die Bemerkungen zur Stromtrasse und zum Einspeisepunkt ergehen zur Kenntnis und werden im Weiteren beachtet.
Hinweis:
Die Ausführungen dazu werden in die Begründung übernommen.
Begleitgrün der Autobahn:
Die Bemerkungen ergehen zur Kenntnis.
Blendung:
Ein Blendschutzgutachten liegt mittlerweile vor. Dieses wird Bestandteil der Entwurfsunterlagen des Bebauungsplanes „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden“. Danach ist von keiner gefährlichen Blendwirkung der PV-Anlage auf den Straßenverkehr auszugehen.
Werbeanlagen:
Die Hinweise dazu werden im Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden“ in die Hinweise durch Text als neuer Unterpunkt übernommen.
Sonstiges:
Die notwendigen Maßnahmen während der Baumaßnahme werden beachtet und sichergestellt.
Die Ziffer 1.2 der Festsetzungen durch Text im Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden“ wird gestrichen. Zur Absicherung der Rückbauverpflichtung auf 20 Jahre erfolgt eine durch die Gemeinde veranlasste Festlegung im städtebaulichen Vertrag, der mit dem Veranlasser vor Satzungsbeschluss abgeschlossen wird.
Die Begründung zum Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden“ wird ebenfalls um diesen Sachverhalt entsprechend ergänzt.


  • Bayerischer Bauernverband vom 07.08.2020
Der Bayerische Bauernverband setzt sich dafür ein, dass die Politik auf Landes-, Bundes und EU-Ebene den Ausbau der Photovoltaik durch geeignete Rahmenbedingungen weiter unterstützt. Dabei sollten PV-Anlagen vorrangig auf Dachflächen installiert werden. Dennoch können auch PV-Freiflächenanlagen auf Flächen mit Bewirtschaftungsauflagen, Grenzertragsstandarten oder Ausgleichsflächen einen sinnvollen Beitrag zur Energiewende leisten. Das Planungsgebiet wird derzeit als intensive Ackerfläche genutzt. Für die Landwirtschaft sind Acker­ und Grünlandflächen die wichtigsten Produktionsfaktoren. Bei Ausweisung eines Sondergebietes mit Freiflächenphotovoltaikanlage wird diese Fläche der landwirtschaftlichen Produktion entzogen. Zentrales Anliegen des Bayerischen Bauernverbandes ist es aber auch, den Ausbau der Photovoltaik durch dezentrale kleine, standortangepasste und auch in das bayerische Kulturlandschaftsbild passende PV-Anlagen in der Hand der Landwirtschaft umzusetzen. Oberstes Ziel muss es sein, die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu halten und PV-Anlagen zu installieren, die sowohl bei den Landwirten wie auch bei den Bürgern Akzeptanz finden. Der Geltungsbereich befindet sich in unmittelbarer Nähe von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen.

  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Bauernverbandes wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Bereitstellung regenerativer Energien ist ein wesentliches Anliegen der Kommune und entspricht auch den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes. Die Flächen sind zudem der landwirtschaftlichen Produktion nicht gänzlich entzogen, da sowohl eine Grünlandnutzung als auch eine Tierhaltung (Schafe) ermöglicht bleiben. Im Hinblick auf die Akzeptanz durch die Bevölkerung ist anzumerken, dass diese im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Gelegenheit hat, eine Stellungnahme zum Vorhaben abzugeben. Seitens der Öffentlichkeit wurden jedoch keine Aussagen getätigt. Die Marktgemeinde wird daher am Vorhaben festhalten.

  • DB Immobilien Region Süd vom 03.08.2020
die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zur o. g. Bauleitplanung.
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Infrastrukturelle Belange
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch lnstandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen. Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden {Ril 836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und lnstandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
lmmobilienrelevante Belange
Innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung ist keine Fläche im Eigentum der .DB Netz AG enthalten.
Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen. Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten/ Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis:
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen Grenzsteine, Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine dürfen nicht beschädigt, verändert, verschüttet oder überdeckt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Schlussbemerkungen
Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, hat an diesem Schreiben nicht mitgewirkt. Dessen Beteiligung als Träger öffentlicher Belange ist vom Antragsteller gesondert zu veranlassen. Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen. Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Herr Schwindling, zu wenden.

Frau Koblbauer betritt den Sitzungssaal wieder um 19.51 Uhr.

  1. Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der DB Immobilien Region Süd ist zu entnehmen, dass sich innerhalb des Geltungsbereiches keine Flächen im Eigentum der .DB Netz AG befinden. Im Weiteren ist zur Stellungnahme zu bemerken, dass sich für den Eisenbahnbetrieb durch die geplante PV-Anlage keine negativen Auswirkungen ergeben. Zwischen dem Vorhabenstandort und der nächstgelegenen Bahnlinie im Süden ergibt sich eine Distanz von ca. 1500 m Luftlinie. Dieser Sachverhalt wird in die Begründung unter Ziffer 4.1.1 Bahnanlagen redaktionell übernommen. Die weiteren Hinweise ergehen zur Kenntnis.


  • Deutsche Telekom Technik GmbH vom 05.08.2020
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümer in und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zum Geltungsbereich angrenzend befinden sich oberirdische Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und ist 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Bitte beachten Sie bei Ihren weiteren Planungen, dass die Telekom nicht verpflichtet ist, Photovoltaik-Anlagen an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz anzuschließen. Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Telekommunikationsnetz der Telekom auf freiwilliger Basis und unter der Voraussetzung der Kostenerstattung durch den Vorhabenträger möglich. Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Telekom erforderlich.

  1. Beschlussvorschlag:
Die Äußerungen der Telekom werden mit den Ausführungen in der Begründung unter Ziffer 4.5 Telekommunikation abgeglichen und diese ggf. entsprechend ergänzt. Der beigefügte Bestandsplan wird nachrichtlich in die Begründung übernommen.

Beschlussvorschlag

Den Beschlussvorschlägen 1 bis 5 wird zugestimmt.

Beschluss 1

Dem 1. Beschlussvorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

Dem 2. Beschlussvorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 3

Dem 3. Beschlussvorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 4

Dem 4. Beschlussvorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Beschluss 5

Dem 5. Beschlussvorschlag  wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.10.2020 08:50 Uhr