Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohnungen und Garage an der Hauptstr. 65


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 13.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.10.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Planbereich: Innenbereich

Beantragt wird die Errichtung eines Mehrparteienwohnhauses. Es handelt sich um ein Hanggrundstück. Von der Südseite, der Straßenansicht, erreicht der Baukörper 3 Vollgeschosse und eine Wandhöhe von 6,67 m. Von der Nordansicht sind ein Vollgeschoss und das Dachgeschoss, wobei dieses ebenfalls ein Vollgeschoss darstellt, ersichtlich. Auf der Nordseite beträgt die sichtbare Wandhöhe ca. 4,00 m. Auf der Ost- und der Westseite werden jeweils 4 Dachgauben errichtet, um das Dachgeschoss ebenfalls für Wohnzwecke zu nutzen. Das Dach wird als Satteldach mit 48° Dachneigung ausgeführt.
Der Baukörper wird L-förmig in das Grundstück gebaut. Zur Straße hin beträgt die Länge 18,51 m. Östlich wird der Baukörper 14,76 m breit. Im Norden beträgt die Länge ebenfalls 18,51 m, wobei davon 9,26 m auf der westlichen Seite um 6,41 m zurückversetzt sind. Ebenso verhält es sich an der Westseite.
Im Erdgeschoss finden Heizung, Kellerabteile und die Stellplätze ihren Platz, wobei der nördliche Teil der Stellplätze in den Hang verschwindet. Im ersten Obergeschoss finden 3 Wohnungen (52 m², 58 m² und 54 m² Wohnfläche) und im Dachgeschoss ebenfalls 3 Wohnungen (49 m², 55 m² und 47 m² Wohnfläche) Platz. Diese sind jeweils mit einem Wohn- Esszimmer, einem Bad, einem Außenbereich und einem Schlafzimmer ausgestattet.
Die Abstandsflächen sind, durch das 16-Meter-Privileg, welches der Gesetzgeber an zwei Außenwänden einräumt, allesamt eingehalten. Aufgrund des 16-Meter Privilegs darf an 2 Seiten die Abstandsfläche auf die halbe Wandhöhe reduziert werden, 3 Meter sind allerdings die Mindestgröße.

Stellplätze sind 12 erforderlich, diese wurden auch nachgewiesen.

Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Die Unterschrift des östlich angrenzenden Nachbarn Fl.-Nr. 55 liegt vor. Die nördlich angrenzenden Nachbarn haben die Unterschrift verweigert. Der Nachbar mit der Fl.-Nr. 50/41 hat per E-Mail folgende Stellungnahme abgegeben:
„Hiermit möchte ich meine Bedenken bezüglich des Bauvorhabens „Hauptstraße 65“ äußern. Diese beziehen sich unter anderem auf Abstands- und Höheneinhaltungen des Bauobjekts (Nordansicht Seitenwand angrenzend an mein Grundstück) und die Lage des Belüftungssystems der Tiefgarage.

Weiterhin gilt es zu prüfen ob sich eine etwaige Wertminderung meines Eigentums durch Lärmbelästigung von 6 Haushalten und der Beschattung meines Grundstücks ergibt. Ich sehe hier eine empfindliche Störung des Gesamtbilds von Altdorf insbesondere der Altbausiedlung. Diese Absicht wird auch von einigen benachbarten Anwohnern geteilt. Ich behalte mir vor ggf. rechtliche Schritte gegen das Bauvorhaben einzuleiten.“

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauvorhaben wirkt sehr massiv. Bei genauerer Betrachtung wird ersichtlich, dass baurechtlich nichts gegen das Vorhaben spricht.
Der Marktverwaltung steht nur die bauplanungsrechtliche Prüfung zu. Hier handelt es sich um ein Bauvorhaben im Innenbereich. Im Innenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Art der baulichen Nutzung:
Bei der betroffenen Umgebung handelt es sich laut Flächennutzungsplan um ein Mischgebiet, in welchem Wohngebäude, wie hier, zulässig sind.
Maß der baulichen Nutzung:
In der näheren Umgebung sind Gebäude mit 2 bis 3 Vollgeschossen vorzufinden, wodurch die Anzahl der Vollgeschosse bei vorliegendem Fall vertretbar ist. Die GRZ beträgt 0,68. Das bedeutet, dass 68% des Grundstücks bebaut werden. Allerdings ist dies in der Gegend bei genauerer Betrachtung des Lageplans fast auf jedem Grundstück entlang der Hauptstr. der Fall.
Bauweise:
Es handelt sich um eine offene Bauweise, da die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (und nicht aneinandergebaut) errichtet wurden. Auch der geplante Baukörper soll mit Grenzabständen errichtet werden.
Erschließung:
Die Erschließung ist gesichert. Bereits vorher hat auf dieser Fläche ein Einfamilienhaus gestanden. Zufahrt, Abwasser- und Wasserversorgung sind vorhanden.

  • Demzufolge ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig.

Bauordnungsrecht wird vom Landratsamt Landshut geprüft, allerdings sei zu erwähnen, dass die Abstandsflächen eingehalten sind.

Die Bedenken des Nachbarn sind verständlich, zumal viele Jahre nur ein kleines Einfamilienhaus auf dem Grundstück stand. Allerdings wird die Nachfrage nach Wohnraum immer größer und somit muss mit Nachverdichtungen in dieser Art gerechnet werden. Die Bedenken bezüglich des Abstands und der Höhenentwicklung wurden gewürdigt. Bei der „Tiefgarage“ handelt es sich nicht um eine typische Tiefgarage. Diese ist straßenseitig offen und es bedarf keiner Lüftungsanlage (telefonische Rücksprache mit Bauherren).
Der Markt Altdorf ist nicht dafür zuständig zu prüfen, ob eine Wertminderung eines privaten Grundstücks vorliegt. Dazu muss der Grundstückseigentümer ggfs. einen Gutachter beauftragen.
Kleine Wohnungen sind in Altdorf nicht oft zu finden und sind dringend notwendig. Demzufolge steht die Verwaltung dem Vorhaben positiv gegenüber.

Der Entwässerungsplan fehlt, dieser wurde bereits nachgefordert.

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Wenn der Entwässerungsplan nachgereicht wurde kann der Antrag  an das Landratsamt weitergeleitet werden.

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Wenn der Entwässerungsplan nachgereicht wurde kann der Antrag  an das Landratsamt weitergeleitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.11.2020 11:40 Uhr