Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Waldanger Überarbeitung" mit Deckblatt Nr. 3; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Marktgemeinderatsmitglieder den Entwurf des Tagesordnungspunktes, den Bericht des Biologen und eine Planausfertigung.
In der Marktgemeinderatssitzung vom 14.01.20 wurde die erneute Auslegung beschlossen. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange hatten von 26.03.20 – 27.04.20 Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
Im Verfahren wurden 22 TÖB beteiligt.

Keine Stellungnahme haben folgende Fachstellen abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Deutsche Post AG
  • Wasserwirtschaftsamt Landshut
  • LRA Landshut, Abt. Kreisbau SG 44
  • LRA Landshut, Abt. Immissionsschutz
  • LRA Landshut, Abt. Wasserrecht

Eine Stellungnahme ohne Einwände haben folgende Fachstellen abgegeben:
  • InfraServ GmbH&Co. Gendorf KG                                vom 07.04.2020
  • PLEdoc GmbH Netzauskunft                                vom 26.03.2020
  • Telefónica Germany GmbH & OHG                        vom 14.04.2020
  • Energienetze Bayern GmbH & Co.KG                        vom 25.04.2020
  • Stadtwerke Landshut                                                vom 27.04.2020
  • LRA Landshut, Abt. Gesundheitswesen                        vom 30.03.2020
  • Regierung von Niederbayern, Höhere Landesplanung        vom 26.03.2020

Eine Stellungnahme mit Hinweisen haben folgende Fachstellen abgegeben:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23.04.2020
Der Hangleitenwald ist aufgrund der Steilheit der Lage und der Labilität des Untergrunds Schutzwald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes (Art. 10 Abs. 1 BayWaldG). Wegen der vorhandenen Bebauung und der dadurch erschwerten, fehlenden, bzw. mangelnden Bewirtschaftung ist der Baumbestand bezüglich der Schutzzwecke überaltert und kann diese nicht optimal erfüllen. Insbesondere alte, schwere und aus dem Hang herauswachsende Bäume entwickeln sich zunehmend zu einer Gefahr für die darunterliegende Bebauung. Vor allem Eschen, die dort auch stocken, verlieren durch das Eschen“trieb“sterben auch ihre Wurzeln und brechen plötzlich heraus. Folglich besteht für die vorhandene und auch geplante Bebauung eine stetig zunehmende, bereits jetzt relativ hohe Gefahr durch fallende Bäume und auch Baumteile. Dies ist nur durch Einschlags- (Eschen und aus dem Hang herauswachsende Bäume) und intensive Baumpflegemaßnahmen (übrige Einzelbäume in 30 Meter Abstand zu Wohngebäuden) zu überwinden. Aus forstfachlicher Sicht ist diese Maßnahme, sowie eine in regelmäßigem Turnus von 2-3 Jahren erfolgende Baumkontrollen, im 30 Meter Bereich, im Bebauungsplan zu regeln. Dabei müssen Landespflegerische Ziele (Erhalt von Einzelbäumen im Nahbereich) aus Gründen der Sicherheit zurückstehen, bzw. mit Ausnahme von Eschen (belassen von Stümpfen bis max. 3 Meter möglich) durch intensive Baumpflegerische Maßnahmen (starke Kronenrücknahme) umgesetzt werden. Allgemeiner Hinweis an: Die gleiche Situation hinsichtlich der Gefährdung durch Bäume besteht für viele Wohngebäude entlang der Eugenbacher Straße.
1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Es bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Die getroffenen Hinweise bezüglich der Waldbewirtschaftung werden durch die Bebauungsplanänderung nicht direkt tangiert. Die Bauwerber haben leidiglich durch das Schaffen von zusätzlichem Baurecht dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen für den dauerhaften Aufenthalt von Personen innerhalb der Wohngebäude ergriffen werden. Darüber hinaus ist eine Haftungsfreistellungserklärung gegenüber dem Waldbesitzer auszustellen. Somit können im Ergebnis die Anforderungen an die Forstwirtschaft erfüllt werden.
Beschluss 1:
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Es bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Die getroffenen Hinweise bezüglich der Waldbewirtschaftung werden durch die Bebauungsplanänderung nicht direkt tangiert. Die Bauwerber haben leidiglich durch das Schaffen von zusätzlichem Baurecht dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen für den dauerhaften Aufenthalt von Personen innerhalb der Wohngebäude ergriffen werden. Darüber hinaus ist eine Haftungsfreistellungserklärung gegenüber dem Waldbesitzer auszustellen. Somit können im Ergebnis die Anforderungen an die Forstwirtschaft erfüllt werden.
Abstimmung: 9:0


Bund Naturschutz in Bayern e.V. vom 24.04.2020
Vom Grundsatz her stimmen wir der vorliegenden Planung zu, haben jedoch grundsätzliche Bedenken im Hinblick auf die Belange des Artenschutzes. Wir können der Planung nicht entnehmen ob der Altbaum mit Höhlenstamm aufgrund seiner Größe und seines Alters noch verpflanzt werden kann ohne Schaden zu erleiden. Sollte diese Aktion möglich sein erscheint uns der gewählte Standort südlich der Gebäude als nicht praktikabel, weder von Bauablauf her gesehen, noch aus Gründen der langfristigen Sicherung. Sollte die Möglichkeit einer Verpflanzung gegeben sein, sollte ein ruhiger Standort gewählt werden. Wir bitten um ein entsprechendes Gutachten (Biologe). Es werden zwei Bauformen angeboten, die Bauform B – Pultdach – kann lt. Den Festsetzungen baulich mit aktiver oder passiver Nutzung der Sonnenenergie ausgestattet werden. Wir sind der Meinung, dass auch die Bauform A – Satteldach – Flächen für die Sonnenenergienutzung anbietet und bitten Sie, dies in den Festsetzungen zu ergänzen. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in der Baumwurfzone. Unter Punkt 15.8. wird auf besondere bauliche Vorkehrungen hingewiesen. Wir bitten Sie eine Festsetzung zu treffen, welche die Rodung von Bäumen, als Sicherungsmaßnahmen gegen die Baumwurfgefahr, in der bewaldeten Hangleite ausschließt. Das Gelände entlang der Eugenbacherstraße ist naturnah zu gestalten. Die steilen Böschungen, welche aufgrund der Hanglage entstehen, sind im Hinblick auf deine optisch schöne Einbindung als natürliche Böschungen auszubilden und dicht zu bepflanzen. Die Errichtung von Mauern oder Gabionen sollte entlang der straßenseitigen Grenze ausgeschlossen werden. Wir bitten um Änderung des Punktes A 0.2, welche Stützwandkonstruktionen von 3m Höhe, bzw. im Bereich von Grundstücksgrenzen Konstruktionen von 1m zulässt. Der Punkt A 0.2 ist nicht eindeutig definiert.
2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V. wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Ausgestaltung der baulichen Anlagen und die damit verbundenen getroffenen Festsetzungen (z.B. Mauern, Einfriedungen) obliegen der Planungshoheit der Kommune. Der Markt Altdorf hat sich im Vorfeld ausführlich mit diesen Belangen beschäftigt und sich mit dem Planungsbüro abgesprochen, welches den Entwurf daraufhin entsprechend erarbeitet hat.
Ungeachtet der Einschätzung des Bund Naturschutzes wird die Entwicklung am Standort als durchaus vertretbar beurteilt. Eine Änderung der Planung wird daher nicht für erforderlich erachtet.

Beschluss 2:
Die Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V. wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Ausgestaltung der baulichen Anlagen und die damit verbundenen getroffenen Festsetzungen (z.B. Mauern, Einfriedungen) obliegen der Planungshoheit der Kommune. Der Markt Altdorf hat sich im Vorfeld ausführlich mit diesen Belangen beschäftigt und sich mit dem Planungsbüro abgesprochen, welches den Entwurf daraufhin entsprechend erarbeitet hat.
Ungeachtet der Einschätzung des Bund Naturschutzes wird die Entwicklung am Standort als durchaus vertretbar beurteilt. Eine Änderung der Planung wird daher nicht für erforderlich erachtet.

Abstimmung: 7:2

Deutsche Telekom Technik GmbH vom 22.04.2020
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan Gültigkeit) Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe hier u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die ergänzenden fachlichen Hinweise und Anmerkungen werden in die Begründung aufgenommen und sind vom Bauwerber im Zuge der Umsetzung eigenverantwortlich zu berücksichtigen. Eine rechtzeitige Abstimmung hinsichtlich der Bauausführung erfolgt zu gegebener Zeit mit dem zuständigen Ressort durch den Bauherren.
Beschluss 3:
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die ergänzenden fachlichen Hinweise und Anmerkungen werden in die Begründung aufgenommen und sind vom Bauwerber im Zuge der Umsetzung eigenverantwortlich zu berücksichtigen. Eine rechtzeitige Abstimmung hinsichtlich der Bauausführung erfolgt zu gegebener Zeit mit dem zuständigen Ressort durch den Bauherren.
Abstimmung: 9:0

Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 06.04.2020
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg
Neubaugebiete.de@vodafone.com
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

4. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Vodafone Kabel Deutschland GmbH wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die ergänzenden fachlichen Hinweise und Anmerkungen werden in die Begründung aufgenommen und sind vom Bauwerber im Zuge der Umsetzung eigenverantwortlich zu berücksichtigen. Eine rechtzeitige Abstimmung hinsichtlich der Bauausführung erfolgt zu gegebener Zeit mit dem zuständigen Ressort durch den Bauherren.
Beschluss 4:
Die Stellungnahme der Vodafone Kabel Deutschland GmbH wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die ergänzenden fachlichen Hinweise und Anmerkungen werden in die Begründung aufgenommen und sind vom Bauwerber im Zuge der Umsetzung eigenverantwortlich zu berücksichtigen. Eine rechtzeitige Abstimmung hinsichtlich der Bauausführung erfolgt zu gegebener Zeit mit dem zuständigen Ressort durch den Bauherren.
Abstimmung: 9:0

Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 vom 26.03.2020
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser für den Planungsbereich kann sichergestellt werden. Die Versorgung der Parzellen innerhalb des Geltungsbereiches erfolgt über die vorhandenen Versorgungsleitungen der angrenzenden Bebauung. Für die geplante Errichtung eines weiteren Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten ist die Neuverlegung eines Grundstücksanschlusses von der Hauptversorgungsleitung bis in das neu entstehende Gebäude erforderlich. Da es sich um eine einzelne Parzelle für beide Gebäude handelt, sind sämtliche Kosten (inkl. Im öffentlichen Straßenbereich) für die Neuerstellung bzw. die Umleitungsmaßnahmen der Wasserversorgungsanlagen vom Antragsteller als Verursacher zu tragen. Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung ist vorab vorzulegen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich bereits eine Grundstücksanschlussleitung (vgl. beiliegenden Lageplan). Die Kosten für sämtliche Änderungs-, Sicherungs- oder Umlegungsmaßnahmen der bestehenden Wasserversorgungsanlagen im Zuge der dargestellten Maßnahmen sind vom Verursacher der Sicherungs- und Umlegungsarbeiten zu tragen. Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung ist vorab vorzulegen. Zudem weisen wir darauf hin, dass für eine erstmalige Festsetzung bzw. Erhöhung der Geschossflächenzahl im Planungsbereich Herstellungsbeiträge zur Wasserversorgung entstehen, die nach Erlangung der Rechtskraft der Bebauungsplanänderung veranlagt werden. Aufgrund der bestehenden Versorgungsleitungen wird hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt, dass hier die Richtwerte von 48 m³/h bis zu 96 m³h, über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden und ca. 15 m Vordruck, sowie darüber hinaus, durch Förderbetrieb aus den Erschließungsgebieten des Zweckverbandes in die Hochbehälter Altdorf und Eugenbach, zur Verfügung stehen. Erschließungsmaßnahmen seitens des Marktes Altdorf sind mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung Isar-Gruppe 1 rechtzeitig abzustimmen. Für alle Parzellen gelten die einschlägigen Satzungen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isargruppe 1. Es ist so zu planen, dass die Verlegung der verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gem. DIN 1998 ohne gegenseitige Beeinträchtigungen erfolgen kann. Bei der Planung und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten:
DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“
DIN 19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“
DVGW-Hinweis GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“
DVGW-Hinweis GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“
5. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Zweckverbandes Wasserversorgung Isargruppe 1 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die ergänzenden fachlichen Hinweise und Anmerkungen werden in die Begründung und aufgenommen und sind vom Bauwerber im Zuge der Umsetzung eigenverantwortlich zu berücksichtigen.
Beschluss 5:
Die Stellungnahme des Zweckverbandes Wasserversorgung Isargruppe 1 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die ergänzenden fachlichen Hinweise und Anmerkungen werden in die Begründung und aufgenommen und sind vom Bauwerber im Zuge der Umsetzung eigenverantwortlich zu berücksichtigen.
Abstimmung: 9:0

Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsicht vom 30.03.2020
Zu Nr. 9.4 und 9.5 der planlichen Festsetzungen:
Hier werden Flächendeckend private Grünfläche festgesetzt. Dies ist unzulässig, da hierdurch aufgrund der Unvereinbarkeit der Festsetzung Grünfläche mit der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit von Nebenanlage gem. § 14 BauNVO gegeben wäre. Aufgrund der Flächendeckenden Festsetzung Grünfläche wären alle ausnahmsweise zulässigen Nebenanlagen ausgeschlossen.
6. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut, Abt. Untere Bauaufsicht wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die private Grünfläche wird aus den planlichen Festsetzungen unter Ziffer 9 Grünflächen entnommen und stattdessen wird unter Ziffer 13 Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft eine nicht überbaubare Grundstücksfläche (Hausgartennutzung) festgelegt. Dies wird auch im Lageplan entsprechend redaktionell angepasst.
Beschluss 6:
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut, Abt. Untere Bauaufsicht wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die private Grünfläche wird aus den planlichen Festsetzungen unter Ziffer 9 Grünflächen entnommen und stattdessen wird unter Ziffer 13 Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft eine nicht überbaubare Grundstücksfläche (Hausgartennutzung) festgelegt. Dies wird auch im Lageplan entsprechend redaktionell angepasst.
Abstimmung: 9:0

Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde vom 09.04.2020
Nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde und gemäß der Begründung Nummer 6 Belange des Artenschutzes ist mit dem Vorkommen von streng geschützten Fledermäusen und Zauneidechsen zu rechnen. Ein Quartierbau mit einer frostsicheren Höhle ist durch die Maßnahme betroffen. Die mit Wald bestockte südexponierte Isarhangleite im Zusammenhang mit Waldrand und alten Hausgarten ist ein wertvoller Lebensraum. Aus diesen Gründen ist ein artenschutzrechtlicher Beitrag vorzulegen, in dem im Sinne einer Prognose vorausschauend ermittelt und beurteilt wird, ob die vorgesehenen Regelungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse (§ 44 BNatSchG) treffen würden. Festsetzungen, denen ein dauerhaftes rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegensteht, sind nämlich nicht möglich (BVerwG Beschluss vom 25.08.1997 Az. 4 NB 12/97). Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen sollte der Beitrag einen eigenständigen Bestandteil des Umweltberichts darstellen. Wichtig ist, dass alle notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem artenschutzrechtlichen Beitrag ergeben, wie z. B. Minimierungs- oder artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen), als Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. BayVGH, Urteil vom 30.03.2010, Az 8 N 09.1861) verankert werden, um Verbindlichkeit zu erlangen. Für eine nachfolgende „hindernisfreie“ Umsetzung von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist es von Vorteil, wenn bereits durch die Instrumente der Bauleitplanung dafür Sorge getragen wurde, dass keine artenschutzrechtlichen Verbote ausgelöst werden bzw. bereits alle Voraussetzungen für eine Ausnahme geschaffen sind.
Die Auswahl der festgesetzten Gehölzarten auf heimische Arten und Obstgehölze einzuschränken.
7. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut, Abt. Naturschutz wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Im Rahmen einer faunistischen Untersuchung durch ein Fachbüro wurden die artenschutzrechtlichen Belange geprüft. Im Ergebnis wurden keine tatsächlichen Beeinträchtigungen festgestellt. Die vorgeschlagenen Maßnahmenhinweise werden als textliche Hinweise aufgenommen und sind durch den Bauherren im Rahmen der Umsetzung zu beachten
Beschluss 7:
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut, Abt. Naturschutz wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Im Rahmen einer faunistischen Untersuchung durch ein Fachbüro wurden die artenschutzrechtlichen Belange geprüft. Im Ergebnis wurden keine tatsächlichen Beeinträchtigungen festgestellt. Die vorgeschlagenen Maßnahmenhinweise werden als textliche Hinweise aufgenommen und sind durch den Bauherren im Rahmen der Umsetzung zu beachten
Abstimmung: 9:0

Landratsamt Landshut – Brandschutzdienststelle        vom 26.04.2020
  1. Bauliche Anlagen müssen über befestigte Straßen und Wege erreichbar sein.
  2. Die Flächen für die Feuerwehr auf den Grundstücken, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen, einschließlich der Zufahrten müssen entsprechend ausgeführt werden. DIN 14090.(Flächen für die Feuerwehr)
  3. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass der sogenannte Wendehammer auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar ist Durchmesser (18 mtr.)
  4. Jeder Aufenthaltsraum muss bei Gefahr auf zwei Wegen verlassen werden können. Wenn die Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 mtr über dem Gelände liegt, müssen entweder mindestens zwei voneinander unabhängige Treppenräume oder ein Sicherheitstreppenhaus vorgesehen werden.
  5. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr anleitbar sein. Bei liegenden Dachfenstern bestehen Bedenken.
  6. Hydranten sind nach DIN 3222 mit B-Abgängen zu versehen. Der Abstand der Hydranten soll im Bereich zwischen 100-200 mtr liegen.
  7. Die Wasserversorgung ist so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benützung von zwei nächstliegenden Hydranten (Über- oder Unterflur) ein Förderstrom von mindestens 1600 ltr/min über 2 Std. bei einer Förderhöhe von 1,5 bar erreicht wird.
  8. Die Hydranten sind außerhalb des Trümmerschattens am Fahrbahnrand zu errichten.
  9. Die Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehr muss jeweils den Erfordernissen angepasst sein.
  10. Weitere Forderungen, die anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren bleiben auf Grund der besonderen Vorkommnisse vorbehalten.

8. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut, Abt. Feuerwehrwegen/Kreisbrandrat wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Bei der von der Fachstelle vorgebrachten Aussagen handelt es sich um allgemeine brandschutzrechtliche Anforderungen im Zuge der Errichtung eines Vorhabens, die vornehmlich auf Ebene der nachgeordneten Verfahren bei Umsetzung der Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
In vorliegender Situation können auf Ebene der Bauleitplanung die brandschutzrechtlichen Anforderungen als ausreichend beurteilt werden. Der Wasserzweckverband hat darüber hinaus bestätigt, dass die Löschwasserversorgung mengenmäßig sichergestellt werden kann. Die Aussagen werden entsprechend der Stellungnahme in der Begründung entsprechend ergänzt.
Beschluss 8:
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut, Abt. Feuerwehrwegen/Kreisbrandrat wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Bei der von der Fachstelle vorgebrachten Aussagen handelt es sich um allgemeine brandschutzrechtliche Anforderungen im Zuge der Errichtung eines Vorhabens, die vornehmlich auf Ebene der nachgeordneten Verfahren bei Umsetzung der Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
In vorliegender Situation können auf Ebene der Bauleitplanung die brandschutzrechtlichen Anforderungen als ausreichend beurteilt werden. Der Wasserzweckverband hat darüber hinaus bestätigt, dass die Löschwasserversorgung mengenmäßig sichergestellt werden kann. Die Aussagen werden entsprechend der Stellungnahme in der Begründung entsprechend ergänzt.
Abstimmung: 9:0

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge den Beschlussvorschlägen 1 bis 8 zustimmen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat möge den Beschlussvorschlägen 1 bis 8 zustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Datenstand vom 16.07.2020 08:35 Uhr