Bebauungs- und Grünordnungsplans "Pfarrkofener Weg"; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach § 13 a BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö 2

Sachverhalt

BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 12.05.2021 bis 15.06.2021 statt. Dabei wurden keine Einwände und Anregungen vorgebracht:


BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
Die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand ebenfalls in der Zeit vom 15.05.2021 bis 15.06.2021 statt. Insgesamt wurden am Entwurfsverfahren 22 betroffene Fachstellen beteiligt, dessen Ergebnis sich wie folgt zusammenfassen lässt:

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
  • Bund Naturschutz
  • Deutsche Post AG
  • Deutsche Telekom Technik
  • Wasserwirtschaftsamt Landshut
  • Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht

Somit wird von diesen Trägern öffentlicher Belange Einverständnis mit der Planung angenommen.

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut vom 19.05.2021
  • InfraServ GmbH & Co. Gendorf KG vom 31.05.2021
  • Bayernets vom 26.05.2021
  • Energienetze Bayern GmbH & Co.KG vom 14.06.2021
  • Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 09.06.2021
  • Stadtwerke Landshut vom 01.06.2021
  • Zweckverband Wasserversorgung Isargruppe 1 vom 17.05.2021
  • Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbau SG 44 vom 28.05.2021
  • Landratsamt Landshut – Abt. Naturschutz vom 15.06.2021
  • Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen vom 01.06.2021

Folgende Behörden, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen vorgebracht:
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 09.06.2021
Stellungnahme:
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (BQ) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Der Bebauungsplan „Pfarrkofener Weg" in Pfettrach liegt in seinem südlichen Bereich in der Nähe der kath. Pfarrkirche St. Othmar, bei der es sich um ein Baudenkmal gemäß Art. 1 Abs. 2 BayOSchG handelt. Sie ist in der Denkmalliste für den Landkreis Landshut aufgeführt wie folgt:
Pfeffenhausener Straße 21. Kath. Filialkirche St. Othmar, Saalkirche mit eingezogenem Chor, um 1500, barockisiert, Gliederung durch Strebepfeiler am Langhaus, am Chor Dachfries und Dreieckslisenen, nordseitig Chorflankenturm, mit Geschossgliederung und Blendbögen, achtseitiger Aufsatz und Zwiebelkuppel barock; mit Ausstattung; barockes Friedhofstor mit Heiligenfigur; Seelenhaus, massiver Steildachbau, wohl 19. Jh. 
Gegen die Planung bestehen aus denkmalfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände. Das Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung für praktische Bau- und Kunstdenkmalpflege, bittet jeweils gehört zu werden, wenn im südlichen Bereich des Verfahrensgebietes ein Erlaubnis- oder Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Belange der Bodendenkmalpflege:
mit Hinweis auf Art. 7 vollständig berücksichtigt.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege ergeht zur Kenntnis. Darin werden keine tatsächlichen Einwände vorgebracht. Zu den formulierten Aussagen und Hinweisen ergeht folgende Würdigung:
Zur Bau- und Kunstdenkmalpflege
In den Unterlagen erfolgt sowohl auf dem Plan in den Hinweisen durch Text, als auch in der Begründung ein ergänzender Hinweis, dass im Zuge der nachgeordneten Verfahren eine Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde zu erfolgen hat.
Zur Bodendenkmalpflege
Die Aussagen zur Bodendenkmalpflege sind in der Planung bereits ausreichend berücksichtigt. Änderungen oder Ergänzungen in der Planung sind diesbezüglich nicht erforderlich.

  • Bayernwerk Netz GmbH vom 11.06.2021
Stellungnahme:
Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist In der Regel nur In Gehwegen, Versorgungsstreifen, Be­ gleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
       Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
       Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne, Behinderungen und Beeinträchtigungen. durchgeführt werden können.
Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen. Das beiliegende "Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen" ist zu beachten.

2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH ergeht zur Kenntnis. Darin werden keine tatsächlichen Einwände vorgebracht. Zu den formulierten Hinweisen ergeht folgende Würdigung:
Im Zusammenhang der Umsetzung des Vorhabens werden dem Energieversorger die tatsächlichen Höhen entsprechend mitgeteilt.
Ebenso wird vor Umsetzung eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Versorgungsträger koordiniert.
Diese Maßnahmen obliegen dem jeweiligen Grundstücksbesitzer bzw. Antragsteller und sind eigenverantwortlich zu veranlassen. Die Aussagen in der Begründung zum Bebauungsplan werden diesbezüglich entsprechend redaktionell ergänzt.

  • Telefónica Germany GmbH & Co. OHG vom 02.06.2021
Stellungnahme:
Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:
  • durch das Plangebiet führen zwei Richtfunkverbindungen hindurch
  • die Fresnelzone der Richtfunkverbindungen befindet sich in einem 
vertikalen Korridor zwischen 82 m und 122 m über Grund
Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein digitales Bild, welches den Verlauf unsere Punkt-zu­Punkt-Richtfunkverbindung verdeutlichen sollen. Die farbige Linie versteht sich als Punkt -zu-Punkt-Richtfunkverbindung der Telef6nica Germany GmbH & Co. OHG. Das Plangebiet ist im Bild mit einer dicken roten Linie eingezeichnet. Die Linie in Magenta haben für Sie keine Relevanz. Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 40-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegende Skizze mit Einzeichnung des Trassenverlaufes. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen. Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrasse in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen s.o. festzusetzen, damit die raumbedeutsame Richtfunkstrecke nicht beeinträchtigt wird. Es muss daher ein horizontaler Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/ - 30 m und ein vertikaler Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-20m eingehalten werden. Sollten sich noch Änderungen der Planung/ Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie bitten uns die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann.

3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Telefonica Germany GmbH ergeht zur Kenntnis. Es bestehen keine tatsächlichen Einwände. Zu den formulierten Hinweisen ergeht folgende Würdigung:
Das Plangebiet wird durch zwei Richtfunkverbindungen tangiert. Diese werden redaktionell in die Planung übernommen. Zudem wird der betreffende Korridor entsprechend dem Lageplan aufgezeigt. Dies erfolgt als redaktionelle Ergänzung in der Begründung zum Bebauungsplan.

  • Landratsamt Landshut – Abt. Untere Bauaufsichtsbehörde vom 23.06.2021
Stellungnahme:
1.        Zu Nr. 2.3.1 (Wandhöhe) der textl. Festsetzungen:
Gem. § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen zwingend die Bezugspunkte festzusetzen! Planerische Festsetzungen haben dem Gebot der Bestimmtheit zu genügen. Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen müssen sich aus dem Bebauungsplan eindeutig erkennen lassen, um ihren Sinn und Zweck erfüllen zu können. Diesen Bestimmtheitsgrundsatz wiederholt Abs. 1: Die H-Festsetzung genügt nur dann dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Plangeber die erforderlichen Bezugspunkte für das festgesetzte Maß festlegt. Insbesondere darf der Plangeber die Bestimmung der Bezugspunkte nicht der Verwaltung beim Planvollzug überlassen. Die planende Gemeinde muss dies vielmehr selbst im Bebauungsplan tun. Dem Bebauungsplan muss unmissverständlich entnommen werden können, wie hoch die im Bebauungsplangebiet zulässigen Gebäude sein dürfen. Das jeweils erforderliche Maß der Konkretisierung der Höhenfestsetzung richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, BauNVO § 18 Rn. 2, BAYERN.RECHT) Für die Festsetzung des unteren Bezugspunkt ist „natürliche Geländeoberfläche" nicht ausreichend. Auf VGH München Urt. v. 12.6.2003 1N 01.1044, BeckRS 2003, 30709). (König / Roeser / Stock / König / Petz, 4. Aufl. 2019, BauNVO § 18 Rn. 3) wird hingewiesen. 
2.        Zu Nr. 1.2 (Dorfgebiet) der textl. Festsetzung:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Dorfgebiet gem. § 5 Abs. 1 BauNVO auch der Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen muss!! Es ist aus den Planungsunterlagen nicht ersichtlich, dass dies auch Planungswille der Gemeinde ist. Da sich hier eine entsprechende Wirtschaftsstelle ansiedeln kann, ist die Festsetzung so nicht zu beanstanden, aber bei einer späteren baulichen Umsetzung können hier Schwierigkeiten bis hin zu einer nicht (mehr) vorliegenden Genehmigungsfähigkeit von Wohngebäuden entstehen, da anderenfalls der Gebietstyp nicht mehr umsetzbar wäre!!
3.        Zu Nr. 4.2 (Abstandsflächen) der textl. Festsetzungen: Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der BayBO um eine dynamische Verweisung handelt, d.h. es gilt immer die aktuelle Fassung. Hier entsteht der Eindruck, dass die derzeitige Fassung als dauerhaft anzuwenden festgesetzt werden soll. Um diesen Eindruck zu vermeiden sollte diese Festsetzung gestrichen werden. Aus der Formulierung der Festsetzung ist nicht ersichtlich, welches Abstandsflächensystem des Art. 6 Abs. 5 BayBO anzuwenden ist, dies ergibt sich erst aus dem nachfolgenden Hinweis (wohl Baufenster + Höhenentwicklung). Dies sollte entweder im Rahmen der Festsetzung klar formuliert werden, bzw. die Festsetzung sollte insgesamt gestrichen werden, da sich die Abstandsflächenregelung ohnehin automatisch aus Baufenster und Höhenfestsetzung ergibt.        
4.        Zu Nr. 10 (Nutzung erneuerbarer Energien) der textl. Festsetzung:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB ausschließlich die Pflicht zur Errichtung eine PV-Anlage (vorliegend wird nicht die „Größe" der PV-Anlage festgesetzt, so dass hier eine „Minimalanlage" die Festsetzung erfüllen würde) ermöglicht, nicht jedoch die zwingende Nutzung der Anlage! „Eine Nutzungspflicht kann aber nicht festgesetzt werden. Allerdings dürfte sich eine entsprechende Festsetzung in der Praxis dahin auswirken, dass die baulichen und  
technischen Maßnahmen, die getroffen worden sind, auch genutzt werden." (Theobald/Kühling, Planung und Zulassung von Energieanlagen B. B 2. Bauplanungsrecht und erneuerbare Energien, Kraft-Wärme-Kopplung, Energieeinsparung Rn. 94 Rn. 94, BAYERN.RECHT) 
Info zu mgl. Anschluss- und Benutzungszwang: 
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b kann auch nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs herangezogen werden (Schrödter/Möller in Schrödter § 9 Rn. 165 f.). In Betracht kommt dies allerdings nach den Gemeindeordnungen der Länder iVm § 16 EEWärmeG (Kahl ZUR 2010, 395 (399 f.); Koch NVwZ 2011, 641 (653); s. noch Rn. 229). Danach können die Gemeinden und Gemeindeverbände von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwanges an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen (noch auf die Verbesserung der örtlichen Umweltsituation abstellend BVerwG Urt. v. 23.11.2005 - 8 C 14/04, NVwZ 2006, 595; dass. Urt. v. 28. 4. 2004 - 8 C 13/03, NVwZ 2004, 1131, da die in Rede stehende Satzung gerade nicht den Klimaschutz bezweckte; dass. Urt. v. 25. 1. 2006 - 8 C 13/05, NVwZ 2006, 590; VGH Mannheim Urt. v. 18. 3. 2004-1 S 2261/02, NuR 2004, 668; aA bereits OVG Schleswig Urt. v. 21.8.2002 - 2 L 30/00 -, NuR 2003, 55, das die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für rechtmäßig hält, wenn die Fernwär­ meversorgung bei globaler Betrachtung zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führt). Bedeutung hat diese Frage sowohl für die Umsetzung der Anforderungen des EEWärmeG, als auch für die Einspeisevergütungen nach § 33 EEG (vgl. BT-Dr. 17/6076, 9). In allen Ländern existieren Ermächtigungsgrundlagen, um einen Anschluss- und Benutzungszwang an Fernwärmenetze zu regeln. Nicht alle Landesregelungen weisen jedoch einen Klimaschutzbezug auf (Kahl ZUR 2010, 395 (399 f.)). In diesen Ländern sind die Anordnungsmöglichkeiten der Gemeinden jedoch durch die Einführung des§ 16 EEWärmeG erweitert worden." (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 14. Aufl. 2019, BauGB § 9 Rn. 138). Der Kommentarauszug wird nur als Info und Hilfe für den Markt übersandt. Ob und in welcher Weise dies auch in Bayern umgesetzt werden kann ist durch dem Markteigenständig zu prüfen. § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB ermächtigt zu Festsetzung von Gebieten. Der Begriff „Gebiet" bezeichnet für sich gesehen größeren zusammenhängenden Bereich. Dabei kann es sich um ein Baugebiet oder um eine andere Fläche i. S. v. § 9 Abs. 1 handeln, die keine Baugebiete i. S. d. BauNVO sind, aber bebaut werden dürfen wie z. B. Versorgungsflächen, Lagerstätten (OVG Berlin 27.11.1981 - 2 A 1/80 - BRS 38 Nr. 7 = ZfBR 1982, 45 = UPR 1982, 127).
(Brügelmann/Gierke, 117. EL Januar 2021, BauGB § 9 Rn. 978). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass diese Festsetzung, ebenso wie alle anderen Festsetzungen, einer städtebaulichen Begründung bedarf. Eine belastbare städtebauliche Begründung liegt nicht vor. Unter Nr. 1O (Klimaschutz) der Begründung werden zwar allgemein klimapolitische Aussagen getroffen, die aber keine städtebauliche Begründung für diese spezielle Festsetzung liefern. Ein rechtfertigender Anlass für Festsetzungen von Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien muss sich grds. aus den Besonderheiten der örtlichen Situation ergeben, z. B. nach einem Ausschluss von Brennstoffen gern. § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a oder aus Gründen der Stadtgestaltung. Der Klimaschutz ist nur relevant, soweit er das örtliche Klima betrifft oder sonstige örtliche Bezüge aufweist; der Schutz des „Weltklimas" ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung. Zur Begründung der städte­ baulichen Erforderlichkeit kann ein informelles Energiekonzept der Gemeinde beitragen (allg. zu städtebaulichen Konzepten und informellen Planungen s. Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Abwägung in der Bauleitplanung [2018] Rn. 1945 ff.). Vgl. hierzu Brügelmann/Gierke, 117. EL Januar 2021, BauGB § 9 Rn. 980-982. Festsetzungen nach § Abs.1Nr.23Buchst. b sind mit Einschränkungen der Baufreiheit verbunden. Dies muss die Gemeinde bei der bauleitplanerischen Abwägung gem. § i Abs. und §1Abs. Z berücksichtigen. Bei der Abwägung sind auch „die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, zu beachten." (Begr. des Entw. der „Klimaschutznovelle" zur - BR-Drs. 344/11 S. 21 f). In der Abwägung dürfen Vorteile, die sich für den Eigentümer oder sonstige Nutzer des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlagen z. B. aus der Nutzung von Strom, Wärme oder Kälte bzw. aus der Einspeisung von Energie in das Netz ergeben, in Rechnung gestellt werden (hierzu eingehend Schrödter/Möller in Schrödter BauGB [9. Aufl. 2019] § 9 Rn. Rn. 178). Vgl. hierzu Brügelmann/Gierke, 117. EL Januar 2021, BauGB § 9 Rn. 980-982)

4. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Landshut ergeht zur Kenntnis. Zu den vorgebrachten Einwendungen ergeht folgende Würdigung:
Zu 1)
Die Definition der Wandhöhe unter Ziffer 2.3.1 der Festsetzungen durch Text wird wie folgt angepasst:
„Die Wandhöhe ist zu messen von der bestehenden Geländeoberfläche bis zum Schnitt der Außenwand mit der Dachhaut an der Traufseite oder bis zum oberen Abschluss der Wand.
Als unterer Bezugspunkt gilt die in der Plandarstellung definierte Höhenlage des bestehenden Geländes.“ Die jeweiligen Höhenbezugspunkte werden am Grundstück entsprechend nachgetragen.
Zu 2)
Die Ausführungen der Fachstelle ergehen zur Kenntnis. Die Marktgemeinde ist sich deren Anforderungen und Auswirkungen bewusst. Planungsziel ist die Fortführung der innerhalb des Dorfes vorhandenen Mischnutzung gemäß der im Bestand vorhandenen Baustruktur. Da es sich im vorliegenden Fall um einen Angebotsbebauungsplan handelt und somit gegenwärtig die tatsächlichen baulichen Absichten noch nicht abschätzbar sind, wurden zusammenhängende Bauräume definiert, um eine möglichst flexible Nutzung auf den betreffenden Grundstücken zu ermöglichen. Negative Auswirkungen in Bezug auf die vorhandene städtebauliche Struktur am Standort sind dabei jedoch nicht zu befürchten.
Zu 3)
Entgegen den Empfehlungen der Fachstelle bleibt die Festsetzung Ziffer 4.2 zu Abstandsflächen bestehen, damit für alle Bauwerber eine klare Regelung bei der Anwendung des Abstandsflächenrechts zu erkennen ist. Dies hat sich in der Praxis als durchaus sinnvoll und empfehlenswert herausgestellt. Der Hinweis wird wie folgt ergänzt:
…„Dies wird durch die ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sowie der Wandhöhe definiert. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H“.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass durch den textlichen Verweis in der Festsetzung auf die „aktuelle Fassung“, bereits eine Verweis auf die Dynamik erfolgt ist.
Zu 4)
Die Festsetzung Ziffer 10 wird wie folgt umformuliert:
10 ERNEUERBARE ENERGIEN  (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)“.
Der weitere Festsetzungstext kann unverändert verbleiben. Somit ist ausschließlich die Errichtung dieser Anlagen vorgeschrieben.

  • Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz vom 14.06.2021
Stellungnahme:
Die vorgelegte schalltechnische Untersuchung LA07-057-G10-01 der BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH, Morellstraße 33, 86159 Augsburg basiert auf der Annahme, dass durch den Betrieb des Fuhrunternehmens auf der FI. Nr. 465 der Gemarkung Pfettrach, Gemeinde Markt Altdorf, die nach der TA-Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte an den bestehenden Wohngebäuden (In der schalltechnischen Untersuchung IO 21 und IO 22.) eingehalten werden. Auf Grundlage des hieraus ermittelten flächenbezogenen Schallleistungspegels wurden dann die Beurteilungspegel an den geplanten Wohngebäuden berechnet. Die schalltechnische Untersuchung kann in der vorgelegten Form nicht akzeptiert werden. Das Fuhrunternehmen ist gutachterlich zu betrachten. Die schalltechnische Untersuchung ist, in Absprache mit der zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde, zu. überarbeiten.
Dem Bebauungsplan kann daher aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden.
Würdigung der Firma BEKON:
Der Markt Altdorf plant die Aufstellung des Bebauungsplanes "Pfarrkofener Weg" in Pfettrach. Von der BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH wurde zum Bebauungsplan eine schalltechnische Untersuchung mit der Bezeichnung LA07-057-G10-01vom 26.04.2021 erstellt. Vom Landratsamt Landshut gibt es Einwendungen im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Bereich "Unteren Immissionsschutzbehörde". 
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Bauleitplanung Punkt 2.5
… Das Fuhrunternehmen ist gutachterlich zu betrachten…
In Abstimmung mit dem Landratsamt Landshut erfolgt folgende Stellungnahme: Östlich und südlich des Plangebietes befindet sich ein bestehendes Fuhrunternehmen. Es wurden die Auswirkungen der durch das Fuhrunternehmen entstehenden Emissionen auf die geplante Bebauung untersucht. Im Umfeld des Fuhrunternehmens befinden sich bereits Wohngebäude. Deren Schutzwürdigkeit wurde als allgemeines Wohngebiet entsprechend dem Bebauungsplan "Pfettrach - Jägerfeld" bzw. entsprechend dem Flächennutzungsplaneingestuft. Es wurden für das Fuhrunternehmen die Emissionen so angesetzt, dass an den bestehenden Wohngebäuden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Aufgrund dieser Vorgaben wurden dann die Beurteilungspegel an der geplanten Wohnbebauung im Plangebiet berechnet. Dabei ergaben sich Überschreitungen der Beurteilungspegel an einigen Baufeldern. Um die Belange des Fuhrunternehmens zu berücksichtigen, wurden für die einzelnen Baufelder Festsetzungen zum Schallschutz getroffen. Für verschiedene Fassaden wurden Einschränkungen bezüglich der Nutzung von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der TA Lärm festgesetzt. 
Dorfgebiet
Für das westlich geplante Dorfgebiet (Baufeld MD 1, 10 05) wurden an den dem Fuhrunternehmen zugewandten Fassaden (Südost- Nordost und Südwestfassade) kein öffenbaren Fenster von schutzbedürftigen Nutzungen festgesetzt. Somit entstehen keine zusätzlichen Immissionsorte entsprechend der TA Lärm. Eine Einschränkung der Nutzung des Fuhrunternehmens ist somit nicht gegeben.
Allgemeines Wohngebiet
Für das nördliche allgemeine Wohngebiet wurden ebenfalls für die Südwestfassade im 1. Obergeschoß keine schutzbedürftigen Nutzungen zugelassen. Zum Schutz des Erdgeschoßes im Baufeld WA 1 b (10 02) wird an der südlichen Grundstücksgrenze eine Lärmschutzwand über Gelände festgesetzt. Somit entstehen im 1. Obergeschoß keine zusätzlichen Immissionsorte entsprechend der TA Lärm und im Erdgeschoß erfolgt die Abschirmung durch die festgesetzte Lärmschutzwand. Eine Einschränkung der Nutzung des Fuhrunternehmens ist somit nicht gegeben. Um auf der sicheren Seite zu liegen und die Belange des Fuhrunternehmens ausreichend zu berück­ sichtigen, wurde von einer Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der bestehenden schutzbedürftigen Nutzung durch das Fuhrunternehmen ausgegangen. Eine genaue Untersuchung des Betriebsablaufes des Fuhrunternehmens führt zu keinen zusätzlichen Festsetzungen für den Bereich "Immissionsschutz".

5. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Abt. Immissionsschutz des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen. Die Fachstelle erhebt Einsprüche in Bezug auf die Belange des Immissionsschutz sowie des erarbeiteten Schallschutzgutachtens der Fa. BEKON. Aus fachlichen Gesichtspunkten ergeht hierzu folgende Würdigung:
Entsprechend den Aussagen in der Würdigung des beauftragten Sachverständigenbüros BEKON, Lärm und Akustik, sind im ausgearbeiteten Gutachten sämtliche erforderliche Belange des Lärmschutzes in Bezug auf den benachbarten Fuhrunternehmer berücksichtigt. Ebenso sind diesbezüglich in der Planung entsprechende Auflagen und Maßnahmen definiert. Diese sind im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt und stellen somit eine Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf den Gewerbelärm sicher.
Änderungen oder Ergänzungen in der Planung sind daher nicht erforderlich. Auf die Aussagen zur Würdigung der Fa. BEKON wird Bezug genommen.

  • Landratsamt Landshut – Abt. Feuerwehrwesen/Kreisbrandrat vom 29.05.2021
Stellungnahme:
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löschmaßnahmen und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzungen für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind. Sie greifen einer Stellungnahme zu den einzelnen Bauanträgen nicht vor. Die Forderungen betreffen nur den abwehrenden Brandschutz. Für den baulichen Brandschutz sind die Bestimmungen der BayBO zu beachten.
       Alle baulichen Anlagen müssen über befestigte Straßen und Wege erreichbar sein.
► Entsprechend Art. 5 Abs. 1 Satz 4 BayBO sind bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, eine Feuerwehrzufahrt und Bewegungsflächen für die Feuerwehr herzustellen.
       Alle Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind nach den Vorgaben der „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr" (DIN 14 090) auszuführen. Dies gilt auch für Privatwege. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass der sog. Wendehammer auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar ist.
       Aus Aufenthaltsräumen der nicht zu ebenen Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein. Bei liegenden Dachfenstern besteht Bedenken.
       Der erforderliche Löschwasserbedarf ist je nach Art der Bebauung gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405 Tabelle 1 sicher zu stellen. Hierzu ist bei eine GFZ > 0,7 eine Löschwassermenge von 96 m³ /h auf 2 h anzusetzen.
Weitere Forderungen, die anhand der mir vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar sind, bleiben vorbehalten.

6. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Abt. Feuerwehwesen des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine tatsächlichen Einwände. Zu den vorgebrachten Hinweisen ergeht folgende Würdigung:
Die in der Stellungnahme formulierten Aussagen und Auflagen zum Brandschutz, werden mit den in der Planung bereits getroffenen Angaben zum Brandschutz abgeglichen und bei Bedarf entsprechend redaktionell ergänzt. bzw. geändert.

  • Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung vom 02.06.2021
Stellungnahme:
Der Markt Altdorf beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Pfarrkofener Weg", um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Lückenschluss im Nordwesten des Ortsteils Pfettrach zu schaffen. Erfordernisse der Raumordnung stehen dieser Planung grundsätzlich nicht entgegen. Um einer Entstehung von „Spekulationsflächen" vorzubeugen, wird dem Markt jedoch empfohlen, eine Bauverpflichtung für neue Baugebiete auszusprechen. Hinweis: Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z. B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums (Datum der Bekanntmachung) zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse bauleitplanung@reg-nb.bayem.de oder eine andere digitale Form (z. B. Download-Link zu einem eigenen Netzspeicherort). Wird das Verfahren eingestellt, so bitten wir ebenfalls um eine entsprechende Mitteilung.

7. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Höheren Landesplanung bei der Regierung wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine tatsächlichen Einwände. Zu den vorgebrachten Anmerkungen ergeht folgende Würdigung:
Vorhaben und Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung stehen der Planung nicht entgegen. Daher sind diesbezüglich keine Änderungen oder Ergänzungen erforderlich.
Wie gewünscht, wird der Behörde nach Inkrafttreten eine Ausfertigung des Bebauungsplanes zugestellt.
Die weiteren Anmerkungen ergehen zur Kenntnis.

Beschluss 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 17.08.2021 09:14 Uhr