Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Schlesierstr. 17


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 13. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.09.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Bebauungsplan: Rossweide Überarbeitung II Teilbereich WA

Auf den vorherigen TOP wird Bezug genommen. In der Schlesierstr. 17 soll, zusätzlich zum Ersatzbau, im südlichen Teil des Grundstücks ein Einfamilienhaus errichtet werden.
Das Wohnhaus soll 10,11 m breit und 11,24 m lang werden. Es sind zwei Vollgeschosse und ein Kellergeschoss geplant. Die Wandhöhe soll 6,76 m betragen. Als Dachform ist das Satteldach mit einer Neigung von 28° vorgesehen.
Westlich angrenzend an das Wohnhaus ist eine Terrasse geplant. Diese soll zum Teil überdacht werden.
Östlich angrenzend soll die Doppelgarage platziert werden. Diese soll 6,75 m breit und 9 m lang werden. Die Wandhöhe soll 2,81 m betragen. Das Dach der Garage soll der des Wohnhauses angepasst werden.

Stellplätze sind ausreichend nachgewiesen. 

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Die Unterschriften der östlich angrenzenden Nachbarn (Fl.Nrn. 837/21 und 837/8) fehlen.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Die Wandhöhe eines Wohnhauses auf diesem Grundstück ist auf 4,80 m (I+D) festgesetzt, hier soll die Wandhöhe 6,76 m betragen. 
  • Die Wandhöhe bei Nebengebäude (Terrassenüberdachung) ist mit 3,00 m festgesetzt. Im Bauantrag beträgt die Wandhöhe bei der Terrassenüberdachung 3,37 m.
  • Die Firstrichtung soll um 90° gedreht werden
  • Das Bauvorhaben befindet sich außerhalb der Baugrenzen
Abweichung von der Abstandsflächensatzung:
  • Auf die in der Abstandsflächensatzung festgesetzten 1 H soll verzichtet werden. Die Berechnung soll nach der aktuellen Fassung der BayBO mit 0,4 H erfolgen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Verwaltung wurde ein Schreiben der östlich angrenzenden Nachbarn, welche die Unterschrift nicht geleistet haben, übergeben. In diesem ist festgehalten, dass Ihnen wichtig wäre, die Garage des Neubaus in das Grundstückseck (südöstlich), angrenzend an Fl.Nr. 837/9 zu platzieren und das Dach der Garage nicht als Satteldach, sondern als Flach- oder Pultdach auszuführen um die insgesamte Höhe zu reduzieren. 
Wenn die Garage in das Grundstückseck gestellt wird handelt es sich um eine Überlange Grenzbebauung, diese wollt der Planer vermeiden. Ein Flachdach oder Pultdach wäre nach Bebauungsplan ebenso zulässig wie ein Satteldach. Die Wandhöhe der Garage beträgt 2,81 m (Wandhöhe + 1/3 der Giebelfläche) und somit unter den zulässigen 3 m an der Grundstücksgrenze. Die Giebelfläche wird zu einem Drittel mitgerechnet, da die Dachneigung nicht über 70° betragen soll. Baurechtlich ist die Lage und die Höhe der Garage somit zulässig. 

  • Den Abweichungen vom Bebauungsplan kann zugestimmt werden. Die Erhöhung der Wandhöhe ist durch das zweite Vollgeschoss erforderlich.
Die Terrasse befindet sich auf Fußbodenniveau des Erdgeschosses, dementsprechend wird die Wandhöhe überschritten. Die Drehung der Firstrichtung ist aufgrund einer gewünschten PV-Anlage erforderlich. Das Grundstück Schlesierstr. 17 gibt im südlichen Bereich noch genug Fläche für eine weitere Bebauung mit einem Einfamilienhaus her, erfahrungsgemäß wird der Bauantrag allerdings vom Landratsamt Landshut abgelehnt und ein Bauleitplanverfahren verlangt, da kein Baufenster im Bebauungsplan vorhanden ist. Der Errichtung außerhalb der Baugrenzen kann aufgrund der Größe des Grundstücks das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
  • Wie bereits bei ehemaligen Bauanträgen erwähnt, stellt die Abstandsflächensatzung des Marktes Altdorf eine Schlechterstellung des Bauherrn dar. Die Abstandsflächen von 0,8 H sind einzuhalten.
Im Bebauungsplan ist für ein Einzelhaus eine Mindestgrundstücksgröße von 450 m² vorgesehen, die geplante Grundstücksgröße beträgt 467 m². Die FOK-Erdgeschoss entspricht ebenfalls den im Bebauungsplan festgelegten 394,80 m ü.N.N.
Das Grundstück liegt im Überschwemmungsbereich. Die Beurteilung der Bebaubarkeit in diesem Maße nimmt die Wasserrechtsabteilung des Landratsamtes Landshut zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt Landshut vor. 

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag mit seinen Abweichungen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die Abstandsflächen müssen auf 0,8 H angepasst werden. 

Beschluss

Dem Bauantrag mit seinen Abweichungen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die Abstandsflächen müssen auf 0,8 H angepasst werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.11.2021 15:29 Uhr