Bebauungsplan "Am Angerweg Deckblatt 1"; Abwägungsbeschluss zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 12.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 14. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.10.2021 ö beschliessend 2

Sachverhalt

BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
  • Einwender 1) vom 27.08.2021
Stellungnahme:
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die geplante Bebauung mit einem Heizkraftwerk (Garagengröße) auf FlurNr. 17 ein!
Die Bebauung neben dem Hochwasserdamm und dem Rückhaltebecken in Zeiten immer wieder auftretender Unwetter mit Starkregen und dem damit verbundenen Hochwasser erscheint mir nicht zeitgemäß. Es wird dadurch eine weitere Fläche versiegelt, die das Versickern starker Niederschläge verhindert.
Es sind geeignetere Flächen in unmittelbarer Nähe vorhanden. Gegenüber dem Kindergarten befindet sich z. B. eine freie Feldfläche, die außerdem einen weitaus größeren Abstand zum Damm bietet. Dies wäre effizienter und wirtschaftlicher, da die Strecke der zu verlegenden Rohrleitungen dadurch deutlich kürzer ausfallen würde.
Es wird auch keine Naturfläche, die einem Naherholungsgebiet gleicht, beeinträchtigt (der Damm wird rege von der Bevölkerung zum Spazierengehen genutzt).
Beim damaligen Grundstückskauf war der „freie Blick" (da ein Mindestabstand zur Starkstromleitung gewahrt werden muss) ein Kriterium. Dieser geplante Bau mindert den Wert meines Eigentums. Auch eine Lärmbelästigung (Recherche Internet) durch den Betrieb des Heizkraftwerkes ist zu erwarten, was wiederum eine Wertminderung darstellt (auf Nachfrage beim Bauamt, wie hoch die zu erwartende Lärmbelästigung sei, erhielt ich bedauerlicherweise nur die Auskunft, dass dies nicht bekannt sei.)
Mir ist bewusst, dass eine Lösung zur Versorgung „Am Angerweg“ gefunden werden muss.
Leider ist die damalige Planung zur Geothermie nicht zustande gekommen, dadurch sind die resultierenden Überlegungen, wie die Versorgung dauerhaft anderweitig gelöst werden kann, erst aufgekommen. Jedoch liegt dieses Versäumnis nicht in meiner Verantwortung und darf auch nicht zu meinen Lasten gehen. Eine Wertminderung oder Beeinträchtigung meines Eigentums ist nicht gerechtfertigt und inakzeptabel.
Zumal andere adäquate Flächen zur Verfügung stehen und lt. WHG § 77 "grundsätzlich alle Überschwemmungsgebiete in Ihrer Funktion als Rückhalteflächen ZU ERHALTEN sind".
Ich bitte Sie, meinen Widerspruch und die von mir vorgebrachten Gründe zu berücksichtigen. Ein Gespräch in dieser Angelegenheit mit unserem Bürgermeister, Herrn. Stanglmaier, und einem fachkundigen Mitarbeiter wird meinerseits begrüßt.

Beschlussvorschlag:
Der Markt Altdorf nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Zu den vorgebrachten Einwänden ergeht aus fachlicher Sicht folgende Würdigung:
Zur Hochwassersituation
Entgegen den Aussagen und Befürchtungen der Einwänder, liegt der Standort weder in einem festgesetzten, noch in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Somit bestehen keine baulichen Einschränkungen für das Vorhaben und es werden hierdurch auch keine negativen Auswirkungen in Bezug auf den Hochwasserschutz hervorgerufen.
Der Standort befindet sich ebenso wie ein Großteil von Altdorf innerhalb einer Hochwassergefahrenfläche HQ-Extrem. Maßnahmen in Bezug auf geplante Bauvorhaben sind dabei, wie für das gesamte betreffende Umfeld, nicht gegeben.
Anfallendes Niederschlagswasser wird auf dem Grundstück unmittelbar gepuffert bzw. versickert. Eine Gefahr in dieser Hinsicht ist für das Umfeld nicht gegeben.
Zum Standort
Der Markt Altdorf hat sich im Vorfeld des Verfahrens ausführlich mit der Thematik der Standortwahl befasst und ist nach Prüfung alternativer Standorte im Gemeindegebiet zu dem Ergebnis gekommen, dass der gewählte Standort dabei zu bevorzugen ist und durchaus als geeignet beurteilt werden kann.
Dies beinhaltet u.a. Erfordernisse im Hinblick der relevanten infrastrukturellen Anforderungen und lässt eine Umsetzung an vielen anderen Bereichen im Gemeindegebiet schlichtweg nicht zu.
Im Ergebnis ist bei der Ausweisung von Versorgungsflächen, bei der es sich unweigerlich in vorliegender Situation handelt, immer das Thema der Anschlussmöglichkeiten und der damit verbundenen Versorgung relevant. Darüber hinaus muss eine Grundstücksverfügbarkeit sichergestellt sein und der Standort muss verkehrlich erschlossen sein. All diese Voraussetzungen sind am gewählten Standort uneingeschränkt gegeben.
Gleichzeitig bringt das Vorhaben für die Gemeinde jedoch auch Aufgaben und Pflichten mit sich. Dies ist vor allem im Hinblick möglicher Emissionen zu beurteilen. Grundsätzlich ist dabei durch das geplante Vorhaben der Bestandsschutz aller umliegenden Nutzungen sicherzustellen. Auch dies kann grundlegend gewährleistet werden und Bedarf im Zweifelsfall der immissionsschutzrechtlichen Prüfung. Ob dies in vorliegender Situation erforderlich sein wird, ist von der Genehmigungsbehörde beim Landratsamt Landshut zu beurteilen. Im Ergebnis gehen hierdurch keine unzumutbaren Emissionen aus.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass auf andere relevante Flächen, insbesondere der von den Einwändern vorgeschlagene Standort, kein Grundstückszugriff besteht, da es sich hier um aktiv genutzte landwirtschaftliche Flächen handelt.
Lage und Blickbeziehung
Hinsichtlich der hierzu vom Einwänder vorgetragenen Argumentation muss festgehalten werden, dass es sich ausschließlich um die Beurteilung und Vertretung von eigenen Privatinteressen handelt.
Diese Aussagen sind dabei bei der Standortwahl und Planung von Versorgungsflächen nicht relevant. Vielmehr hat hier die Gemeinde die Anforderungen und Aufgaben zur Wahrung und Sicherstellung der Versorgungsstruktur sowie des gemeindlichen Versorgungsnetzes sicherzustellen. Gemäß § 14 BauNVO sind hierdurch die grundlegenden gesetzlichen Voraussetzungen gegeben.
Von der Aussage und Beurteilung einer „Wertminderung“ für die umliegende Bebauung möchte sich die Gemeinde gleichzeitig deutlich distanzieren und hält diese Einschätzung für schlichtweg unangebracht.
Zudem ist es zur Sicherstellung der Versorgungsstruktur in öffentlich-rechtlichen Verfahren für die Gemeinde nicht maßgeblich, mögliche Beeinträchtigungen durch eine freie Sicht oder
Blickbeziehung für privat genutzte Grundstücke aufrecht zu erhalten. Ein Anspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht und lässt sich auch aufgrund der Bestandssituation rechtlich durch Antragstellung nicht ableiten.

Beschlussvorschlag

Im Ergebnis kommt der Markt Altdorf unter Berücksichtigung der vorgenannten Argumentationen und Aussagen zu dem Ergebnis, am vorliegenden Standort festzuhalten.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dabei entsprechend den gesetzlichen Anforderungen keine Aussagen und Maßnahmen bekannt, die einer Umsetzung aus fachlichen und gesetzlichen Gründen entgegenstehen.
Der Markt Altdorf sieht vielmehr am Standort günstige Voraussetzungen hinsichtlich Lage, Anschlussmöglichkeiten und Versorgungstruktur gegeben, die im Ergebnis auch deutlich bessere wirtschaftliche Voraussetzungen bedeuten und aus finanziellen Gesichtspunkten auch einen wesentlichen Teil der Anforderungskriterien darstellen.
Durch das Vorhaben sowie der damit verbundenen Bebauung lässt sich aus fachlichen Gesichtspunkten auch keine tatsächliche, unzumutbare Beeinträchtigung für das Umfeld feststellen. Die geplante Bebauung erstreckt sich dabei lediglich in einer Höhenentwicklung für untergeordnete Nebengebäude mit einer Höhe von bis zu 3,50 m. Diese kommen zudem in einem ausreichenden Abstand zur Wohnbebauung zu liegen, so dass keine Beeinträchtigung hinsichtlich Abstand, Verschattung oder Immissionen zu befürchten sind.
Der Markt Altdorf bittet vielmehr die umliegenden Anwohner um Verständnis und garantiert allen Beteiligten eine fachlich korrekte und uneingeschränkte Umsetzung bzw. Nutzung. Dazu soll das vorliegende Bauleitplanverfahren ebenso beintragen.

Beschluss

Im Ergebnis kommt der Markt Altdorf unter Berücksichtigung der vorgenannten Argumentationen und Aussagen zu dem Ergebnis, am vorliegenden Standort festzuhalten.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dabei entsprechend den gesetzlichen Anforderungen keine Aussagen und Maßnahmen bekannt, die einer Umsetzung aus fachlichen und gesetzlichen Gründen entgegenstehen.
Der Markt Altdorf sieht vielmehr am Standort günstige Voraussetzungen hinsichtlich Lage, Anschlussmöglichkeiten und Versorgungstruktur gegeben, die im Ergebnis auch deutlich bessere wirtschaftliche Voraussetzungen bedeuten und aus finanziellen Gesichtspunkten auch einen wesentlichen Teil der Anforderungskriterien darstellen.
Durch das Vorhaben sowie der damit verbundenen Bebauung lässt sich aus fachlichen Gesichtspunkten auch keine tatsächliche, unzumutbare Beeinträchtigung für das Umfeld feststellen. Die geplante Bebauung erstreckt sich dabei lediglich in einer Höhenentwicklung für untergeordnete Nebengebäude mit einer Höhe von bis zu 3,50 m. Diese kommen zudem in einem ausreichenden Abstand zur Wohnbebauung zu liegen, so dass keine Beeinträchtigung hinsichtlich Abstand, Verschattung oder Immissionen zu befürchten sind.
Der Markt Altdorf bittet vielmehr die umliegenden Anwohner um Verständnis und garantiert allen Beteiligten eine fachlich korrekte und uneingeschränkte Umsetzung bzw. Nutzung. Dazu soll das vorliegende Bauleitplanverfahren ebenso beintragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.11.2021 14:26 Uhr