Änderung der Friedhofsgebührensatzung und der Friedhofs- und Bestattungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  22. Sitzung des Marktgemeinderates, 19.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 22. Sitzung des Marktgemeinderates 19.10.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Zu dem Tagesordnungspunkt begrüßte Bürgermeister Sebastian Stanglmaier den Standesbeamten Martin Ostermeier.
Wie in den letzten Jahren, sollen zum 01.01.2022 wieder die Friedhofsgebühren angepasst werden. Durch den kommunalen Prüfungsverband wurde im Prüfungsbericht angemerkt, dass die Friedhofsgebühren aufgrund des niedrigen Deckungsgrades regelmäßig erhöht werden müssen. Im Gespräch wurde durch den Prüfer angeregt die Gebühren alle 2 Jahre um rund 5 % zu erhöhen.
Diese Vorgehensweise wurde durch die Friedhofsverwaltung aufgegriffen. Außerdem sollen die Beträge auf volle Eurobeträge gerundet werden um einen sauberen Verwaltungsablauf zu gewährleisten. Die Gebühren sollen somit wie folgt erhöht werden:
Gebührenart
Gebühr bisher
Gebühr neu

pro Jahr
volle Laufzeit
pro Jahr
volle Laufzeit
Kindergrabstätte
       21,- €
105,- €
22,- €
110,- €
Einzelgrabstätte
          39,- €
   780,- €
41,- €
820,- €
Familiengrabstätte
          57,- €
1.140,- €
60,- €
1.200,- €
Urnengrabstätte
          37,- €
   370,- €
39,- €
390,- €
Urnengrabstätte anonym
             -,- €
   352,- €
-,- €
370,- €
Zweifach-Urnennische
          72,- €
   720,- €
76,- €
760,- €
Vierfach- Urnennische
       110,- €
1.100,- €
116,- €
1.160,- €
Baumgrabstätte
       40,- €
400,- €
42,- €
420,- €

Alle weiteren Gebühren sind von einer Anhebung nicht betroffen.
Seit Frühjahr 2021 ist am Altdorfer Friedhof eine Kühlung vorhanden, die es bei hohen Außentemperaturen ermöglicht die Leichenhalle entsprechend zu kühlen. Hierzu ist es erforderlich eine zusätzliche Gebühr in der Gebührensatzung aufzunehmen, damit die entstehenden Kosten gedeckt sind. Nach entsprechenden Rückfragen bei anderen Friedhöfen und auch Bestattern kam die Friedhofsverwaltung zu dem Entschluss, dass eine Gebühr von 25,- € pro Tag angemessen wäre.
Zusätzlich zur Gebührensatzung muss auch die Friedhofs- und Bestattungssatzung angepasst werden:
Da bei der Urnenwand und auch bei den Urnenstelen immer wieder Nischen aufgelöst werden, sind die darin befindlichen Urnen anderweitig zu bestatten. In der gängigen Praxis werden diese Urnen an geeigneter Stelle am Friedhof zur „allerletzten Ruhe“ erneut beigesetzt. Da diese Urnen meistens aus Materialien bestehen die sich nur sehr schwer oder gar nicht zersetzen, ist dies keine nachhaltige Lösung. Die Friedhofsverwaltung schlägt daher vor, auf den Altdorfer Friedhöfen generell nur noch biologisch abbaubare Urnen zu erlauben. Sobald diese Urnen mit den Elementen Erde, Feuchtigkeit und Sauerstoff gleichzeitig in Berührung kommen, zersetzen sich diese innerhalb von 3 Jahren vollständig. § 12 Abs. 5 der Altdorf Friedhofssatzung soll daher um folgenden Satz ergänzt werden:
Zur Beisetzung auf den Altdorfer Friedhöfen dürfen generell nur noch selbstauflösende Urnen (biologische Urnen) verwendet werden.
Da es immer wieder zu Streitigkeiten am Friedhof kommt wie nahe der Bauhof an die Gräber mähen soll bzw. muss schlägt die Friedhofsverwaltung vor einen Sicherheitsabstand von 20 cm in der Friedhofssatzung festzuhalten.
§ 14 Abs. 3 der Altdorf Friedhofssatzung soll daher um folgenden Abschnitt ergänzt werden:
Der Rasen und die Grünflächen am Friedhof werden vom Bauhof regelmäßig gemäht. Um Beschädigungen an den Grabmälern zu vermeiden wird zu den Grabmälern und Einfassungen ein Sicherheitsabstand von ca. 20 cm gehalten. Der Grabnutzer ist daher verpflichtet diese Abstandfläche um seine Grabstätte selbst zu pflegen.
§ 30 der Friedhofssatzung beinhaltet die Regelung nach welcher Gebührensatzung die Friedhofsgebühren erhoben werden. Da mit einer Gebührensatzung auch immer die Friedhofssatzung geändert werden muss. Empfiehlt die Friedhofsverwaltung § 30 wie folgt zu ändern:
Für die Benutzung, der vom Markt Altdorf verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen, sind die Gebühren nach der aktuell geltenden Friedhofssatzung zu entrichten.
Die Friedhofsverwaltung schlägt vor, dass die Friedhofsgebührensatzung sowie auch die Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2022 in Kraft treten.
Der Marktgemeinderat hat beide Satzungen mit den entsprechenden Änderungen mit der Sitzungsladung erhalten. Ergänzungen bzw. Änderungen wurden grau hinterlegt und gestrichene Abschnitte entsprechend markiert.
Hr. Ostermeier stand dem Gremium für Fragen zur Verfügung. 

Beschlussvorschlag

Die Friedhofsgebührensatzung und die Friedhofs- und Bestattungssatzung wird wie vorgeschlagen beschlossen und tritt zum 01.01.22 in Kraft.

Beschluss

Die Friedhofsgebührensatzung und die Friedhofs- und Bestattungssatzung wird wie vorgeschlagen beschlossen und tritt zum 01.01.22 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.11.2021 15:26 Uhr