Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 15 - PV-Anlage Ostergaden II; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 31.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Mitglieder des Marktgemeinderats den Entwurf dieses Tagesordnungspunktes.
BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 11.03.2022 bis 12.04.2022 statt. Dabei wurden keine Einwände und Anregungen vorgebracht:
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
Die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand ebenfalls in der Zeit vom 11.03.2022 bis 12.04.2022 statt. Insgesamt wurden am Entwurfsverfahren 27 betroffene Fachstellen beteiligt, dessen Ergebnis sich wie folgt zusammenfassen lässt:
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Deutsche Telekom Technik
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Energienetze Bayern GmbH & Co.KG
  • Landesbund für Vogelschutz
  • Wasserwirtschaftsamt Landshut
  • Landratsamt Landshut – Abt. Untere Bauaufsicht 
  • Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbau SG 44
  • Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut vom 08.04.2022 
  • Bayernets GmbH vom 16.03.2022
  • Bund Naturschutz Ortsgruppe Altdorf vom 12.04.2022
  • Handwerkskammer vom 06.04.2022
  • Industrie- und Handelskammer vom 30.03.2022
  • Regionaler Planungsverband – Region 13 vom 30.03.2022
  • Stadtwerke Landshut vom 23.03.2022
  • Zweckverband Wasserversorgung – Isargruppe 1 vom 14.03.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbrandrat vom 18.03.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen vom 17.03.2022
  • Stadt Landshut vom 25.03.2022

Folgende Behörden, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen vorgebracht:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22.03.2022
Bereich Landwirtschaft:
Für die PV-Anlage sollte eine Rückbaupflicht vereinbart und abgesichert werden die Wiederherstellung als landwirtschaftlich genutzte Fläche auch bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers gewährleistet sein muss. (vgl. hierzu Nr. 1.8 der Hinweise zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen des BauM vom 10.12.2021).
Westlich der PV-Anlage liegen landwirtschaftliche Flächen. Hier sollte auf die Anlage einer Hecke verzichtet werden, da dies zu einer Beeinträchtigung bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen durch Beschattung, Wurzelwachstum und Abstandsauflagen führen kann. Die geltenden Abstandsregelungen gem. Art. 47 bis 50 AGBGB sind im Bebauungsplan bereits genannt. Neben der Abstandsregelung für Gehölzpflanzungen ist auch die regelmäßig notwendige Pflege der Randbereiche der Ausgleichsflächen festzulegen. Die Pflege der Hecken und Gehölze, soweit sie an landwirtschaftliche Flächen angrenzen, muss insofern geregelt sein. Damit sich eine Gehölzpflanzung langfristig frei entfalten kann empfehlen wir einen Grenzabstand von mindestens 4 m einzuhalten. Ein regelmäßiger Rückschnitt ist sicherzustellen. Aus angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind Emissionen und Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z.B. Staub) entschädigungslos hinzunehmen. Eine Haftung der angrenzenden Landbewirtschafter ist ausgeschlossen. Grundsätzlich ist eine ordnungsgemäße Landwirtschaft auf den der Photovoltaikanlage benachbarten Flächen von Seiten des Betreibers zu dulden. Eine Verunkrautung der überplanten Fläche während der Nutzungsdauer durch die Photovoltaikanlage ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Durch die regelmäßige Pflege soll das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Flächen in der Nachbarschaft vermieden werden.
Bereich Forsten: 
Forstliche Belange sind durch das Vorhaben nicht berührt.
1. Beschlussvorschlag:
Bereich Landwirtschaft:
Zur Absicherung der Rückbauverpflichtung erfolgt eine durch die Gemeinde veranlasste Festlegung im städtebaulichen Vertrag, die mit dem Betreiber vor Satzungsbeschluss abgeschlossen wird. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um diesen Sachverhalt entsprechend ergänzt.
Für die Grünflächen sind auf der Ebene des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan entsprechende Pflegemaßnahmen festgesetzt, die vom Vorhabenträger zu beachten sind. Ein Auftreten sogenannter Schadpflanzen bzw. eine Verunkrautung kann trotzdem nicht ausgeschlossen werden, zumal dies auch von anderer Seite erfolgen kann. Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird durch die geplanten Pflanzmaßnahmen nicht beeinträchtigt. Entsprechende Pflanzabstände sind in der Bebauungsplanung berücksichtigt. Ggf. notwendige Rückschnitte sind ohne Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Flächen möglich. Die sonstigen Ausführungen hinsichtlich Haftungsangelegenheiten sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern sind auf zivilrechtlicher Ebene zu klären.
Bereich Forsten:
Es wird festgestellt, dass hierzu keine Belange berührt sind.

Die Autobahn Südbayern vom 11.04.2022
Nach Überprüfung der Unterlagen zur vorbezeichneten Bauleitplanung ist festgestellt worden, dass der Geltungsbereich sich in einem Abstand von 43 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A92 befindet. Damit liegen die baulichen Anlagen außerhalb der Bauverbotszone gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in einem Abstand von 51 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A 92. Nachfolgende Auflagen und Hinweise sind festzusetzen bzw. zu berücksichtigen: Innerhalb der Bauverbotszone gemäߧ 9 Abs. 1 FStrG (40 m-Bereich) ist die Errichtung von Modulen, der Einzäunung, der Umfahrung sowie der Errichtung von Trafostationen nicht zulässig. Die Bauverbotszone ist von Bebauung jeder Art freizuhalten. Einer möglichen Unterschreitung der Anbauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG wird auch seitens des Fernstraßen-Bundesamtes nicht zugestimmt. Die Anbauverbotszone gilt auch für Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden. Wir bitten darum, den Hinweis, dass konkrete Bauvorhaben in den Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungszonen einer Ausnahmegenehmigung bzw. Zustimmung durch das Fernstraßen-Bundesamt bedürfen, in den textlichen Teil des Bebauungsplans aufzunehmen. Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Ersatz für die nach anderen Gesetzen erforderliche Eingrünung der PV-Anlage herangezogen werden. Eine Beschattung oder Behinderung der Photovoltaik-Freiflächenanlage durch das Begleitgrün der Autobahn begründet keinen Anspruch auf Reduzierung oder Beseitigung der Straßenbepflanzung bzw. der Bepflanzung auf Straßennebenflächen. Eine Längsverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Grundstückes der A 92 ist aufgrund bereits bestehender Einrichtungen (autobahneigenes Fernmeldekabel, entwässerungstechnische Einrichtungen) sowie aufgrund des vorhandenen Bewuchses (Buschwerk, Bäume) nicht erlaubt. Der Leitungsverlauf der Stromtrassen vom Standort der Photovoltaik-Freiflächenanlage bis zum Einspeisepunkt des EVUs ist noch während des Verfahrens zu sichern und zu genehmigen. Die Errichtung einer Übergabeschutzstation innerhalb der Bauverbotszone (40m Bereich) nach§ 9 Abs. 1 FStrG ist nicht zulässig. Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der Autobahn sind während der Bauphase auszuschließen. Es sind alle zum Schutz des Verkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Noch während des Verfahrens ist gutachterlich zu bestätigen, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der A92 ausgeschlossen ist. Können Blendungen auch mit geeigneten Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, ist die Anlage nicht genehmigungsfähig. Hier wird darauf hingewiesen, dass das Begleitgrün der Autobahn nicht als Blendschutz herangezogen werden darf. 
Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. Anlagen der Außenwerbung stehen gemäß § 9 Abs. 6 FStrG den § 9 Abs. 1 und Abs. 2 gleich, demnach sind Werbeanlagen innerhalb der Bauverbotszone generell unzulässig. Gleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass die Errichtung und/oder die Anbringung von Werbeanlagen auch außerhalb der Anbauverbots- und Baubeschränkungszo­nen nach § 9 FStrG i. V. m. § 33 StVO unzulässig sein können und demgemäß einer gesonderten Prüfung im Einzelfall bedürfen.
2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Autobahndirektion ergeht zur Kenntnis. Sie stellt fest, dass sich die baulichen Anlagen außerhalb der Bauverbotszone (40m-Bereich) entlang der A92 befinden.
Die Autobahndirektion weist darauf hin, dass innerhalb der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG die Errichtung von Modulen, die Einzäunung sowie die Errichtung von Trafostationen nicht zulässig ist. Die Bauverbotszone ist von Bebauung jeder Art freizuhalten.
Bauliche Anlagen bedürfen nach § 9 Abs. 2 FStrG der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der BAB in einer Entfernung von 100 m errichtet werden.
Der Hinweis der Fachbehörde, dass konkrete Bauvorhaben in den Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungszonen einer Ausnahmegenehmigung bzw. Zustimmung durch das Fernstraßen-Bundesamt bedürfen, wird im Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden II“ in die Hinweise durch Text übernommen.
Die Ausführungen der Fachbehörde werden zudem im Bebauungsplan mit den Hinweisen durch Planzeichen abgeglichen und diese ggf. redaktionell angepasst.

Begleitgrün der Autobahn: 
Die Bemerkungen ergehen zur Kenntnis.
Leitungen:
Die Hinweise zur Führung der Ver- und Entsorgungsleitungen sowie zur Stromtrasse und zum Einspeisepunkt ergehen zur Kenntnis und werden im Bebauungsplan mit den Hinweisen durch Text unter der Ziffer 7 abgeglichen und diese ggf. redaktionell angepasst.
Blendung:
Ein Blendschutzgutachten wird in Auftrag gegeben. Dieses wird Bestandteil der Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden II“.
Werbeanlagen:
Die Hinweise dazu werden im Bebauungsplan mit dem Inhalt in den Hinweisen durch Text unter der Ziffer 8 abgeglichen und diese ggf. entsprechend redaktionell ergänzt.

Bayerischer Bauernverband vom 06.04.2022
Zu der im Betreff genannten Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Der Bayerische Bauernverband setzt sich dafür ein, dass die Politik auf Landes-, Bundes und EU-Ebene den Ausbau der Photovoltaik durch geeignete Rahmenbedingungen weiter unterstützt. Dabei sollten PV-Anlagen vorrangig auf Dachflächen installiert werden. Dennoch können auch PV-Freiflächenanlagen auf Flächen mit Bewirtschaftungsauflagen, Grenzertragsstandorten oder Ausgleichsflächen einen sinnvollen Beitrag zur Energiewende leisten. Das Planungsgebiet wird derzeit als Ackerfläche genutzt. Für die Landwirtschaft sind Acker- und Grünlandflächen die wichtigsten Produktionsfaktoren. Bei Ausweisung eines Sondergebietes mit Freiflächenphotovoltaikanlage wird diese Fläche der landwirtschaftlichen Produktion entzogen. Die betroffenen Flächen haben eine gute Bonität und sind somit für die heimische Landwirtschaft und damit verbunden Lebensmittelerzeugung von hoher Bedeutung. Der Interessenkonflikt zwischen Lebensmittel- und Stromerzeugung sollte nochmals genauer abgewogen werden. Die Güte der dabei benötigten landwirtschaftlichen Nutzflächen sollte immer ein gewichtiger Faktor sein. Für den Fall, dass diese Planung weiterverfolgt wird, sollten folgende Punkte beachtet werden: 
Der Geltungsbereich ist auf mehreren Seiten von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Von diesen können bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen in Form von Lärm, Staub und Geruch ausgehen. Sollten durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung eventuelle Schäden (Staub, Steinschlag) auftreten, dürfen keine Schadensersatzansprüche gegen den Bewirtschafter gestellt werden.

3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Bauernverbandes wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Bereitstellung regenerativer Energien ist ein wesentliches Anliegen der Marktgemeinde und entspricht auch den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes. Die Flächen sind zudem der landwirtschaftlichen Produktion nicht gänzlich entzogen, da sowohl eine Grünlandnutzung als auch eine Tierhaltung (Schafe) ermöglicht bleiben.
Die sonstigen Ausführungen hinsichtlich Haftungsangelegenheiten sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern sind auf zivilrechtlicher Ebene zu klären. Dies ist unter der Ziffer 6 der Begründung zum FNP/LP D15 bereits entsprechend ausgeführt. Die genannten Emissionen werden in die Begründung unter der Ziffer 6 redaktionell übernommen.


DB Immobilien – Region Süd vom 22.03.2022
Mit der Bitte um Kenntnisnahme erhalten Sie anbei das DB Hinweisblatt zur Berücksichtigung im Verfahren. +++ Datenschutzhinweis: Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die in Stel­lungnahmen des DB Konzerns enthaltenen personenbezogenen Daten von DB Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Vor- und Nachname, Unterschriften, Telefon, E-Mail-Adresse, Postanschrift) vor der öffentlichen Auslegung (insbesondere im Internet) geschwärzt werden müssen. +++ Für Rückfragen zu diesem Schreiben bitten wir Sie sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Herr Schwindling, zu wenden.
4. Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der DB Immobilien Region Süd ist gemäß beigefügtem Hinweisblatt zu entnehmen, dass sich das Vorhaben in einem Umkreis von mehr als 200 Metern zu aktiven Bahnbetriebsanlagen befindet. Die weiteren Hinweise ergehen zur Kenntnis. Ein Handlungserfordernis für die vorliegende Bebauungsplanung ist nicht abzuleiten.


Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz vom 15.03.2022
Hinsichtlich einer möglichen Blendung kritisch sind Immissionsorte, die vorwiegend westlich oder östlich einer Photovoltaikanlage liegen und nicht weiter als ca. 100 m von dieser entfernt sind. 
Da im vorliegenden Fall die nächste Wohnbebauung in Richtung Osten in einer Entfernung von mindestens 380 m und in Richtung Westen in einer Entfernung von mindestens 1000 m liegt, gibt es von unserer Seite keine Einwände.
5. Beschlussvorschlag:
Von der Fachbehörde wird bemerkt, dass Immissionsorte hinsichtlich einer möglichen Blendung kritisch sind, die vorwiegend westlich oder östlich einer PV-Anlage liegen und nicht weiter als 100 m von dieser entfernt sind. Die Fachbehörde stellt fest, dass die nächste Wohnbebauung in Richtung Osten mindestens 380 m und in Richtung Westen mindestens 1.000 m entfernt liegt und daher kein Einwand gegen das Vorhaben erhoben wird.

Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung vom 29.03.2022
Der Markt Altdorf beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 15, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen­Photovoltaikanlage zu schaffen. Der Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage Ostergaden II" soll im Parallelverfahren aufgestellt werden. Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind: Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 Z). Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 G). 
Bewertung: Die verstärkte Erschließung und Nutzung der erneuerbaren Energien - Windkraft, Solarenergie, Wasserkraft, Biomasse, und Geothermie - dienen dem Umbau der bayerischen Energieversorgung, der Ressourcenschonung und dem Klimaschutz (LEP 6.2.1 (8)). Mit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage kann ein Beitrag zum Bayerischen Energiekonzept „Energie Innovativ" geleistet werden, wonach die Anteile der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch in Bayern gesteigert werden sollen. Insofern entsprechen die vorgelegten Planungen den Erfordernissen der Raumordnung. Weiterhin sollen laut LEP 6.2.3 G Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von lnfrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte. Das geplante Vorhaben liegt unmittelbar an der Bundesautobahn 92. Die Planung entspricht somit auch hier den Erfordernissen der Raumordnung. Zusammengefasst stehen die Erfordernisse der Raumordnung dem Vorhaben nach den bisher eingereichten Planunterlagen nicht entgegen. 
Hinweis: Für eine abschließende landesplanerische Beurteilung bitten wir im weiteren Verfahren um Übermittlung der geplanten Ausgleichsflächen.
6. Beschlussvorschlag:
Die Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung stellt fest, dass die vorgelegten Planungen den Erfordernissen der Raumordnung entsprechen. Auf die erforderlichen Aussagen über die Ausgleichsfläche zur abschließenden landesplanerischen Beurteilung wird hingewiesen.
Die Ausgleichsfläche wird in die Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden II“ aufgenommen.

Beschlussvorschlag

Den Beschlussvorschlägen 1 bis 6 wird zugestimmt.

Beschluss

Den Beschlussvorschlägen 1 bis 6 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2022 11:06 Uhr