Dem Marktgemeinderat war in der öffentlichen Sitzung am 18.10.2022 die Jahresrechnung 2021 gemäß Art. 102 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) vorgelegt worden. Der Kämmerer Herr Rauhmeier hatte in diesem Zusammenhang zunächst darauf hingewiesen, dass die Jahresrechnung 2021 aufgrund wiederholter Personalengpässe in der Marktkasse verspätet aufgestellt worden war. Gemäß Art. 102 Abs. 2 GO wäre die Jahresrechnung 2021 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres, also bis spätestens 30.06.2022 aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen gewesen.
Die Eckdaten der Jahresrechnung 2021 stellen sich wie folgt dar:
Rechnungsergebnis Soll/Ansatz
Gesamthaushalt 43.544.738,90 Euro 36.092.300,00 Euro
Verwaltungshaushalt 28.391.964,46 Euro 25.249.900,00 Euro
Vermögenshaushalt 15.152.774,44 Euro 10.842.400,00 Euro
Zuführung vom VWH zum VMH 5.095.147,03 Euro 2.501.516,00 Euro
Zuführung zur allgemeinen Rücklage 3.416.896,17 Euro 0 Euro
Die allgemeine Rücklage wies damit zum 31.12.2021 einen Stand von 3.667.296,17 Euro auf.
Die Schuldenstände des Marktes Altdorf und seiner Beteiligungen ALKOM und BdMA betrugen zum 31.12.2021:
Absolut pro Kopf
Markt Altdorf 327.226,64 Euro 29,27 Euro
ALKOM 2.699.861,54 Euro 241,51 Euro
BdMA 0,00 Euro 0,00 Euro
Gesamt 3.027.088,18 Euro 270,78 Euro
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüfte die Jahresrechnung 2021 gemäß Art. 103 Abs. 1 GO in seinen Sitzungen am 01.12. und 13.12.2022. In seiner Sitzung am 13.12.2022 hat der Rechnungsprüfungsausschuss beschlossen, dem Marktgemeinderat zu empfehlen, gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Jahresrechnung 2021 festzustellen und für diese Entlastung zu erteilen.
Die wesentlichen Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung werden dem Gremium vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Herrn Hans Seidl, vorgestellt und erläutert. Anschließend werden von Herrn Seidl und den anwesenden Verwaltungsmitarbeitern Fragen des Gremiums beantwortet.
Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO hat der Marktgemeinderat nunmehr über die Feststellung der Jahresrechnung und über die Entlastung zu beschließen. Die Beratung und Beschlussfassung über die Entlastung hat dabei ohne den 1. Bürgermeister zu erfolgen, da dieser insoweit persönlich beteiligt ist.