Antrag auf Vorbescheid; Nutzungsänderung Textilmarkt und Schuhmarkt zu Getränkemarkt; Am Aicher Feld 6-8


Daten angezeigt aus Sitzung:  34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.04.2024 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Bebauungsplan: SO Nördlich Aich

Derzeit befindet sich im Lebensmittelmarkt (Am Aicher Feld 12) eine Getränkeabteilung. Diese soll als separater Getränkemarkt ausgelagert werden. Die beiden Flächen Am Aicher Feld 6 (Schuhmarkt) und Am Aicher Feld 8 (ehemalig Textilmarkt, derzeit leerstehend) sollen zu einer Einheit zusammengelegt werden und die Nutzung zu einem Getränkemarkt geändert werden.
Es sollen Umbauarbeiten im Innbereich durchgeführt werden. Eine Wand soll abgebrochen werden und wiederrum Wände neu errichtet werden um Flächen für Lager, Leergut und Personal zu generieren. Die Eingangstür des derzeit noch bestehenden Schuhmarktes soll durch Fenster ersetzt werden um nur noch einen Eingang zu haben.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vorhanden.

Folgende Fragestellung soll durch an Antrag auf Vorbescheid geklärt werden:
Im Bebauungsplan ist für verschiedene Sortimente eine Obergrenze festgesetzt. Für das Sortiment Lebensmittel/Getränke ist eine Verkaufsfläche von max. 1.600 m² zulässig. Hier sollen insgesamt 2.149 m² Verkaufsfläche entstehen
Kann für die Überschreitung der Verkaufsfläche von Lebensmittel/Getränke eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Aussicht gestellt werden?

Stellungnahme der Verwaltung:
Im Bauleitplanverfahren wurde damals eine landesplanerische Beurteilung von der Regierung von Niederbayern abgegeben, welche Bestandteil des Bebauungsplans wurde. Demnach wurden sortimentsspezifische Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt. Diese sind verbindlich und dürfen nicht überschritten werden. Bei Lebensmittel und Getränke beträgt die max. zulässige Fläche 1.600 m². Im vorliegenden Fall soll die Verkaufsflächenobergrenze um 549 m² überschritten werden.
Bereits Anfang 2023 wurde von den Grundstückseigentümern das Gespräch mit der Verwaltung gesucht. Von der Verwaltung wurde die Einschätzung des Landratsamtes eingeholt. Das Landratsamt teilte mit, dass eine Überschreitung der Verkaufsflächen den Grundzügen der Planung widersprechen würde und eine Befreiung hierfür nicht erteilt werden kann. Zusätzlich wurde noch ein Telefonat mit der Regierung geführt welche miteilten, dass Sie erst beteiligt werden, wenn ein neues Bauleitplanverfahren durchgeführt wird.
Nach Ansicht der Verwaltung kann dennoch das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Der mittlerweile länger andauernde Leerstand kann dadurch beseitigt werden. 

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.04.2024 10:45 Uhr