Antrag auf isolierte Befreiung; Aufstellen eines Stahlwandpools teilversenkt; Geranienstr. 5


Daten angezeigt aus Sitzung:  34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.04.2024 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Bebauungsplan: Waldanger Eugenbach Überarbeitung

An der westlichen Grundstückgrenze im Gartenbereich soll ein runder Stahlwandpool mit einem Radius von 2 m aufgestellt werden. Der Pool soll 1,20 m tief sein und teilversenkt werden. 40 cm ragen über die Geländeoberkante hinaus.

Die Unterschrift des Nachbarn mit der Fl.Nr. 1565 fehlt. Die restlichen Nachbarunterschriften sind vorhanden.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Der Pool soll außerhalb der Baugrenzen errichtet werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Mit den Arbeiten wurde bereits begonnen. Wie die Antragstellerin mitgeteilt hat, war ihr nicht bewusst, dass für die Aufstellung eines Pools ein Antrag auf isolierte Befreiung notwendig ist. Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a) BayBO sind Schwimmbecken mit bis zu 100 m³ verfahrensfrei. Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an das Schwimmbecken gestellt werden (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Eine solche Vorschrift ist der Bebauungsplan „Waldanger Eugenbach Überarbeitung“. Da der Stahlwandpool außerhalb der Baugrenzen errichtet werden soll, ist ein Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig.
Aus den Kommentaren zu den Bauvorschriften ergibt sich folgendes:
Der Begriff Schwimmbecken ist weit auszulegen, z.B. gehören auch Schwimmteiche oder Planschbecken für Kinder dazu. Bei dem Schwimmbecken handelt es sich um eine bauliche Anlage (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Es ist mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt. Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO treten Abstandsflächen lediglich bei Gebäuden auf. Der Begriff Gebäude definiert sich nach Art. 2 Abs. 2 BayBO. Dabei handelt es sich um selbständig nutzbare überdeckte bauliche Anlagen, welche von Menschen betreten werden können. Demnach handelt es sich bei dem beantragten Stahlwandpool um eine bauliche Anlage ohne Abstandsflächen. Im Gemeindegebiet wurden bereits mehrere Schwimmbecken genehmigt. Außerdem wird es bestimmt auch einige nicht genehmigte Schwimmbecken geben, da vielen Bürgern die Genehmigungspflicht nicht bewusst ist.
Der mit am Stärksten betroffene Nachbar (Fl.Nr. 1567/3), an dessen Grundstücksgrenze das Schwimmbecken direkt angrenzt, hat durch Unterschrift dem Vorhaben zugestimmt. Der andere am Stärksten betroffene Nachbar hat den Antrag nicht unterschrieben. 
Aus baurechtlicher Sicht ist zu erwähnen, dass das Schwimmbecken die Nachbarn weder in Belichtung, Belüftung noch in Beschattung Ihres Grundstücks einschränkt. Ein eventuell erhöhter Lärmpegel ist baurechtlich nicht zu beurteilen. Dem Antrag auf isolierte Befreiung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.04.2024 10:45 Uhr