Bebauungsplan Halmsried Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried“; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 23.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2024 ö 6

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 22.02.2022 beschlossen, einen Bebauungsplan für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried aufzustellen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zu o.g. Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 20.09.2022 fand in der Zeit vom 25.10.2022 bis 25.11.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Nach erfolgter Abwägung des Gemeinderates am 20.12.2022 zur frühzeitigen Beteiligung wurde der vorliegende Entwurf vom 20.12.2022 gebilligt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 20.12.2022 fand in der Zeit vom 18.04.2024 bis 22.05.2024 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V. - Kreisgruppe Dachau
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Dachau
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe"
  • Zweckverband zur Wasserversorgung „Altogruppe“
  • Landesjagdverband Bayern e. V.
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
  • Gemeinde Sielenbach
  • Gemeinde Odelzhausen
  • Gemeinde Erdweg
  • Gemeinde Schiltberg
  • Jagdvorsteher Jagdrevier Altomünster
  • Jagdvorsteher Jagdrevier Wollomoos


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • Energienetze Bayern, Schreiben vom 24.04.2024
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 16.05.2024
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 18.04.2024
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 14.05.2024
  • Stadt Aichach, E-Mail vom 18.04.2024
  • VG Dasing für die Gemeinde Adelzhausen, E-Mail vom 22.04.2024
  • VG Dasing für die Gemeinde Eurasburg, E-Mail vom 25.04.2024
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 08.05.2024
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 25.04.2024


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Anregungen und Bedenken abgegeben:

  1. Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 24.04.2024

Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde zu o.g. Bauleitplanung mit Schreiben vom 28.10.2022 bereits Stellung genommen. Darin stellten wir fest, dass die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegenstehen. 

In nun vorliegender Fassung der Unterlagen vom 20.12.2022 wurde der Umgriff des Plangebiets geringfügig verändert. Es haben sich keine raumordnerisch relevanten Änderungen ergeben, daher besteht kein Anlass zu einer veränderten landesplanerischen Bewertung. Die vorliegende Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin grundsätzlich nicht entgegen.

Abwägung zur Stellungnahme:
Wie die Regierung von Oberbayern darlegt, steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


  1. Landratsamt Dachau, Rechtliche Belange, Schreiben vom 16.05.2024

Die Präambel sollte an die letzten Gesetzesänderungen angepasst werden.

Abwägung zur Stellungnahme:
Seit dem letzten Stand des Satzungstextes vom 20.12.2022 haben sich Gesetzesänderungen ergeben. Die in der Präambel genannten Daten entsprechen daher nicht mehr dem aktuellen Stand.
  • Das Baugesetzbuch wurde zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert.
  • Die Bayerische Bauordnung wurde zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert.
  • Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern wurde zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert.
  • Das Bayerische Naturschutzgesetz wurde zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 723) geändert.

Beschlussvorschlag:
Die Präambel wird nachrichtlich an die letzten Gesetzesänderungen angepasst.


  1. Landratsamt Dachau, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 16.05.2024

Auf die Stellungnahme vom 10.11.2022 wird verwiesen.

Rechtsgrundlagen
§ 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V. mit § 1a Abs. 3 BauGB

Grenzen der Abwägung
§ 1 Abs. 7 BauGB

Abwägung zur Stellungnahme:

Stellungnahme der UNB vom 10.11.2022:
Bei Ausführung und Unterhalt der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist darauf zu achten, dass die Pflanzflächen nur solange eingezäunt werden, wie es für das Anwachsen der Gehölze nötig ist.
Die in Ziffer 6.2 des Umweltberichts genannten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sind auf geeignete Weise sicherzustellen. Vor Baubeginn ist der Unteren Naturschutzbehörde ein Ansprechpartner hierfür zu benennen.

Abwägung zur Stellungnahme der UNB vom 10.11.2022:
Üblicherweise ist eine Einzäunung der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern von 5 bis 6 Jahren nötig. Danach erfolgt ein Abbau der Einzäunung und die Flächen stehen vollständig der Natur zur Verfügung. 
Zur Sicherstellung der in Ziffer 6.2 des Umweltberichts genannten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen ist ggf. eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Der Ansprechpartner hierfür wird der Unteren Naturschutzbehörde vor Baubeginn genannt.

Beschlussvorschlag:
Es wird auf die Abwägung und den Beschluss zur Stellungnahme der UNB vom 10.11.2022 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


  1. Landratsamt Dachau - Fachbereich Brandschutz, Schreiben vom 26.04.2024

Gegen Bebauungsplan bestehen keine Einwände. Wir bitten, bei den konkreten Bebauungsverfahren auch weiterhin die Brandschutzdienststelle zu beteiligen.

Allgemeines: 
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe, im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichend technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Lösswasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. Wird die Bereitstellung von Löschwasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahmeeinrichtungen (Hydranten) einschließlich deren Pflege vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze und Übungen durch die gemeindlichen Feuerwehren jederzeit und kostenfrei möglich sind.


Feuerwehr:
Die nächstgelegene Feuerwehr ist die Freiwillige Feuerwehr Altomünster. Unterstützt wird diese durch die Feuerwehren aus dem Gemeindebereich Altomünster.

Örtlich zuständige Feuerwehr: Freiwillige Feuerwehr Altomünster 
  • Stärke: 1 Zug nach FwDV 3 
  • Einhaltung der Hilfsfrist: als überwiegend gesichert zu bewerten 
  • Bemerkungen: keine 

Unterstützende Feuerwehr: Freiwillige Feuerwehr Oberzeitlbach 
  • Stärke: 1 Staffel nach FwDV 3 
  • Einhaltung der Hilfsfrist: als überwiegend gesichert zu bewerten 
  • Bemerkungen: keine 

Unterstützende Feuerwehr: Freiwillige Feuerwehr Wollomoos 
  • Stärke: 1 Staffel nach FwDV 3 
  • Einhaltung der Hilfsfrist: als überwiegend gesichert zu bewerten 
  • Bemerkungen: keine 

Ein Hubrettungsfahrzeug steht hier in der Hilfsfrist zur Verfügung. 
Die Ausrüstung der Feuerwehr wird als ausreichend erachtet. 

Hilfsfristen: 
Die Hilfsfrist wird im betroffenen Bereich des Gemeindegebietes Altomünster durch die o.g. Einheiten in der Regel eingehalten.

Löschwasserversorgung: 
Solange neben den Haupt-Komponenten der Freiflächen-PV-Anlage (Module auf nichtbrennbaren Gestellen, Wechselrichter auf nichtbrennbaren Gestellen, Großspeicherbatterieanlagen, Transformatorstation für die Netzeinspeisung) keine weiteren Betriebsgebäude geplant sind, erfolgt die Löschwasserversorgung durch die Feuerwehr über die nächsten geeigneten Entnahmestellen.

Für die Wasserversorgung ist ein Übersichtsplan zu erstellen aus dem die zur Verfügung stehenden Löschwasserentnahmestellen, deren Leistungsfähigkeit und Zufahrtswege zu entnehmen sind. Der Plan ist in einem geeigneten Maßstab zu erstellen und für die erleichterte Bestimmung der Entfernungen für die Feuerwehr mit einem geeigneten Raster (z.B. 20m oder 100 m) zu hinterlegen.

Sofern auf dem Gelände weitere Betriebsgebäude errichtet werden sollen, sind weiterführende Abstimmungen zur Bereitstellung von Löschwasser und evtl. auch Löschwasserrückhalteeinrichtungen mit der Brandschutzdienststelle auf Grundlage eines dann vorzulegenden Brandschutzkonzepts zu treffen. Dies gilt dann auch für zusätzliche Ausrüstungsgegenstände, persönliche Schutzausrüstungen und Sonderlöschmittel, mit denen die Feuerwehr gegebenenfalls auszurüsten wäre.

Grundsätzlich gilt dann:

Die zur Verfügung zu stellende Löschwassermenge richtet sich nach der Art und Größe der Bebauung und ist dementsprechend zu ermitteln.

Nach Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Hier sind die 75 m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden. Nutzbar sind Löschwasserentnahmestellen mit einer Mindestentnahmemenge von größer 24 m3/h über 2 h je Entnahmestelle.

Nicht über das Leitungsnetz verfügbare Löschwassermengen sind in geeigneter, mit der Brand-schutzdienststelle abzustimmender Weise bereit zu stellen.

Trennschalter für die Feuerwehr: 
Zur Reduzierung der Gefahren für die Feuerwehr und für eine effektive Brandbekämpfung wird dringend empfohlen, in der Nähe der Wechselrichter geeignete Trennschalter für die Feuerwehr oder automatische Trenneinrichtungen vorzusehen. Diese sind in geeigneter Weise zu beschriften und im Feuerwehr-Übersichtsplan dazustellen.

Betreiber-Hinweisschild: 
Es wird empfohlen, an den Zufahrtstoren zum Gelände ein witterungsbeständiges Hinweisschild mit der Erreichbarkeit des Betreibers anzubringen und bei Änderungen anzupassen.

Feuerwehrplan (DIN 14095):
Für das Objekt ist ein Feuerwehr-Übersichtsplan gemäß DIN 14095 in 3-facher Ausfertigung zu erstellen. Bei der Erstellung soll sich an die Richtlinie gemäß DIN 14095 gehalten werden. Details zum Feuerwehrplan sind mit Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau (brandschutzdienst-stelle@lra-dah.bayern.de) abzustimmen. Für das Objekt wird in Zusammenarbeit mit der Brandschutzdienststelle eine Objektübersicht nach den Standards im Landkreis Dachau erstellt, in dem unter anderem die Ansprechpartner und Erreichbarkeiten des Betreibers aufgeführt werden.

Abwägung zur Stellungnahme:
Zu Allgemeines:
Die Allgemeinen Ausführungen zum Brandschutz und den gemeindlichen Aufgaben werden zur Kenntnis genommen. 

Zu Feuerwehr:
Die Hinweise zu den zuständigen Feuerwehren und ausreichenden Ausrüstung der Feuerwehr werden zur Kenntnis genommen.

Zu Hilfsfristen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Hilfsfrist im betroffenen Bereich des Gemeindegebietes Altomünster durch die o.g. Einheiten in der Regel eingehalten wird.

Zu Löschwasserversorgung:
Zulässig im Sondergebiet sind (vgl. Satzungstext des Bebauungsplanes): 
  • Fotovoltaik-Module mit erforderlichen Aufständerungen 
  • erforderliche Einzäunungen 
  • Gebäude für die technische Infrastruktur 
(Trafo und Wechselrichter, Speicherung, technische Schaltgebäude) 
  • Unterstände für Weidetiere
Weitere Betriebsgebäude sind nicht geplant. Ein Brandschutzkonzept sowie Löschwasserrückhalteeinrichtungen sind somit gem. den Ausführungen der Brandschutzdienststelle nicht erforderlich. Die Löschwasserversorgung durch die Feuerwehr erfolgt über die nächsten geeigneten Entnahmestellen. 

Gemäß den Fachinformationen für die Feuerwehren – Brandschutz an Fotovoltaikanlagen im Freigelände des Landesfeuerwehrverbands Bayern e.V. vom Juli 2011 ist der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserversorgung in Anlehnung an das DVWG-Arbeitsblatt W 405 entbehrlich. Die Anlagen bestehen i. d. R. aus nichtbrennbaren Gestellen, den Solarpaneelen und Kabelverbindungen. Als Brandlast können hier die Kabel und Teile der PV-Module selbst angenommen werden. Zudem könnte es noch zu einem Flächen- (Rasen)brand kommen. (…)
Hier sollte im Erstzugriff im Zuge der Alarmierungsplanung mindestens ein Löschgruppenfahrzeug mit einem Wassertank vorgesehen werden. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. In diesem Zusammenhang sind die Verhaltensregeln bei Bränden an elektrischen Anlagen (Strahlrohrabstände, Sicherheitsregeln, vgl. auch VDE 0132) einzuhalten.

Die Feuerwehr kann die vorhandene Infrastruktur (Zufahrten und Zuwegungen zu den Transformatoren etc.) nutzen.

In die Satzung wurde unter 2.11 die Festsetzung aufgenommen, dass ein Feuerwehr-Übersichtsplan gem. DIN 14095 anzufertigen und mit der Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau abzustimmen ist. Dabei kann auch ein Übersichtsplan für die Wasserversorgung erstellt werden.

Zu Trennschalter für die Feuerwehr:
Der Hinweis bzgl. eines Trennschalters für die Feuerwehr wird zur Kenntnis genommen und ggf. in Abstimmung mit der Feuerwehr bei der Ausführung und Erstellung des Feuerwehr-Übersichtsplanes berücksichtigt.

Zu Betreiber-Hinweisschild:
Der Markt Altomünster nimmt die Empfehlung zur Kenntnis.

Zu Feuerwehrplan (DIN 14095):
In die Satzung wurde unter 2.11 die Festsetzung aufgenommen, dass in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau ein Feuerwehr-Übersichtsplan gem. DIN 14095 für die PV-Anlage zu erstellen ist.


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Festsetzung zur Erstellung eines Feuerwehr-Übersichtsplans in der Satzung (2.11) verwiesen.



  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 13.05.2024

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hält in o. g. Vorhaben an seiner Stellungnahme vom 25.11.2022 fest.

Stellungnahme des AELF vom 25.11.2022

Stellungnahme im Bereich Landwirtschaft: 
Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen. 

Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden. 

Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden. 

Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. 

Grundsätzlich ist bei der geplanten Nutzung der Fläche mit einer Freiflächenphotvoltaikanlage das Risiko einer Schwermetallbelastung zu bewerten.

Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt, sind diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah zu entfernen. Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium kann dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. 

Untersuchungen zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von Befestigungsmaterial (z.B. bei Pfählen für Schutzzäune im Forst, Stützgerüsten im Weinbau) kommen zu dem Ergebnis, dass mit Zinkeinträgen in den Boden von 2,9 kg/ (ha*a) zu rechnen ist. Unseres Erachtens lässt sich eine Freiflächenphotovoltaikanlage bzgl. Anzahl an Stützen bzw. verbautem Befestigungs- und Ständermaterial mit den vorgenannten Bereichen sehr gut vergleichen. Grundsätzlich ist Zink ein wichtiges Spurenelement, welches die Pflanzen zum Wachstum benötigen. Die vorgenannten Zinkeinträge überschreiten jedoch die Düngeempfehlung eines in Hinblick auf die Pflanzenernährung gut versorgten und durchschnittlich bewirtschafteten Boden um 100%. Eine Anreicherung mit dem Schwermetall wäre, insbesondere bei, wie vorgeschrieben, extensiver Nutzung der Fläche, zu erwarten und kann damit zu einer schädlichen Bodenveränderung führen. 
Um dieser vorzubeugen ist daher, aus unserer Sicht, auf verzinktes Material für die Aufständerung der Module möglichst zu verzichten. Alternativen wären z.B. Konstruktionen aus Edelstahl, mit anderen Beschichtungen oder evtl. auch aus Holz. Das Bayerischen Staatministerium für Wohnen, Bau und Verkehr betont zudem, dass laut den Umweltrichtlinien „der Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend - gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen“ ist. 

Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist die Anlage nach Nutzungsaufgabe rückzubauen und die Fläche möglichst im vollen Umfang (siehe Hinweis Hecke) einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung wieder zuzuführen. Das Bewirtschaftungs- bzw. Pflege- und Ausgleichskonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist darauf auszurichten. 

Die extensive Wiese auf der Fläche unter und zwischen den Modulen ist so zu bewirtschaften, dass sich die Wiese nicht zu einem arten- und struktur-reichen Dauergrünland nach Art 23. Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 entwickelt, da sie sonst ein geschütztes Biotop ist (Verbote nach §30 Abs. 2 BNatschG) und somit die Fläche langfristig nicht mehr in vergleichbarer Weise landwirtschaftlich genutzt werden kann, wie es aktuell der Fall ist (insbesondere keine Ackernutzung mehr möglich). 
Falls die Fläche sich doch entsprechend entwickeln sollte, hat der Betreiber die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSch bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich ist, bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten erteilt werden kann. 

Um der natürlichen Versauerung des Bodens entgegenzuwirken und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten ist in der Regel auch auf Grünlandflächen eine Erhaltungskalkung notwendig. Zudem geht die EU-Kommission davon aus, dass der Schutz vor Versauerung positive Effekte auf die Bodenbiodiversität hat, somit einen Beitrag zum Ziel der Biodiversitäts-Konventionen leistet und den Artenrückgang aufhält. Daher sollte auf der Fläche eine Erhaltungskalkung (z.B. mit Kohlensaurem Kalk) in Höhe von 5 dt CaO/ha alle 5 Jahre durchgeführt werden. Kalk ist bei dem Düngeverbot auf der Fläche dafür auszunehmen. 

Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden wird. 

Wir begrüßen, dass nach aktueller Einschätzung kein naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig ist. Sollte sich die Bewertung diesbezüglich noch ändern, soll der Ausgleich auf der Maßnahmenfläche erfolgen. 
Bei der Anlage von Ausgleichsflächen, bzw. der Flächen unter den Modulen, ist durch die Auswahl der Saatgutmischungen und der standortangepassten Pflegemaßnahmen (z.B. Beweidung) sicherzustellen, dass sich auf der Maßnahmenfläche keine stickstoffsensiblen Subtypen ansiedeln. Diese könnten z.B. aufgrund der TA Luft die Entwicklung oder die Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage verhindern. 

Bzgl. der Anlage von Hecken weisen wir darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass diese Fläche später nicht wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, da die Hecke dann nach Art. 16 (1) BayNatSchG geschützt sein wird. 

Bereits bei der Genehmigung ist die Auflage zum vollständigen Rückbau (incl. Fundamente, falls verbaut) aufzunehmen, da bei einem ausschließlich oberflächigen Rückbau die Bodenfunktionen nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden können und damit eine nachhaltige, ressourcen- und um-weltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet wäre.

Aufgrund der hohen Rückbaukosten sollte bei der Genehmigung festgesetzt werden, dass entsprechende Rücklagen vorzuhalten sind und diese z.B. über Bürgschaften, Dienstbarkeiten oder ähnliches gesichert werden.

Abwägung zur Stellungnahme des AELF vom 25.11.2022
Die Stromproduktion erfährt durch unter Umständen von den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ausgehenden Lärm- und Geruchsemissionen keine Einschränkung. Dass es zu evtl. Staubemissionen kommen kann, wird zur Kenntnis genommen.

Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen bleiben gewährleistet.

Die Erschließung der PV-Anlagen erfolgt über die bestehenden landwirtschaftlichen Wege. Eventuelle Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege werden selbstverständlich in Stand gesetzt.

Der Markt Altomünster geht davon aus, dass bei Beschädigungen die betroffenen Teile kurzfristig entfernt/ ausgetauscht werden. Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen durch Blei oder Cadmium wird auch gem. der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt nur als sehr gering eingestuft. (vgl. LfL: „Sind Schadstoffe in Photovoltaik-Freiflächenanlagen eine Gefahr für den Boden?“ https://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/iab/dateien/boden_pv_tagung.pdf)

Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzung zum Material für die Aufständerungen der Module. In der Satzung ist lediglich ausgeführt, dass Aufständerungen aus chemisch behandeltem Holz nicht statthaft sind und sicherzustellen ist, dass durch die Aufständerungen der Module keine wassergefährdenden Stoffe ins Grundwasser gelangen. 
Ein wissenschaftlicher Nachweis von Zinkbelastungen des Bodens durch die Aufständerungen von PV-Modulen ist nicht bekannt. In den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vom 10.12.2021 erfolgt nur bei schwimmenden PV-Freiflächenanlagen der Hinweis, dass hier durch den dauerhaften Kontakt mit Wasser eine Auswaschung und damit Eintrag ins Gewässer von z. B. Zink erfolgen kann.

Das Merkblatt Nr. 1.2/9 des Bayerischen Landesamts für Umwelt zur Planung und Errichtung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen in Trinkwasserschutzgebieten (https://www.lfu.bayern.de/wasser/merkblattsammlung/teil1_grundwasserwirtschaft/doc/nr_129.pdf) gibt bezüglich Gründungen und Fundamenten der Solarmodultische folgenden Hinweis:
Werden verzinkte Stahlprofile, Stahlrohre bzw. Stahlschraubanker bis in die gesättigte Zone oder den Grundwasserschwankungsbereich eingebracht, kann Zink verstärkt in Lösung gehen. Für die Gründung der in der Regel großflächigen Freiflächenphotovoltaikanlagen werden viele Gründungselemente benötigt. Daher ist ein nicht nur unerheblicher Stoffeintrag ins Grundwasser mit Gefährdung seiner natürlichen Organismen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Somit wäre eine Gründung mit verzinkten Stahlprofilen, -rohren oder Schraubankern schon aus Gründen des Allgemeinen Grundwasserschutzes nicht zulässig, wenn diese bis in die gesättigte Zone oder den Grundwasserschwankungsbereich reichen müssten. Hier sind andere Materialien (z.B. unverzinkter Stahl, Edelstahl, Aluminium) oder andere Gründungsverfahren zu verwenden. 
In der ungesättigten Bodenzone dagegen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen einen Einsatz von verzinkten Stahlprofilen. Da die vertikale Sickerströmung parallel zu ihnen verläuft, bleiben Lösungsprozesse und -mengen sehr begrenzt, und die ohnehin geringere Benetzung mit Sickerwasser wird durch die Abschirmwirkung der Solarmodultische weiter gemindert. Der Eintrag von Zink über das Sickerwasser wird daher zu keinen relevanten Verunreinigungen des Grundwassers führen.

Der geplante Standort liegt nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet. Deshalb wird eine weitere Festsetzung bzgl. des Materials für die Aufständerungen der PV-Module nicht für notwendig erachtet. In Trinkwasserschutzgebieten dürften verzinkte Rammprofile oder Erdschraubanker zum allgemeinen Grundwasserschutz nur eingebracht werden, wenn die Eindringtiefe über dem höchsten Grundwasserstand liegt. 

Vom Wasserwirtschaftsamt und vom Landratsamt, Fachbereich Bodenschutzrecht, kamen keine Hinweise bzgl. einer möglichen Zinkbelastung.

Der Bebauungsplan enthält bereits eine zeitliche Befristung und einen Hinweis auf die Folgenutzung (vgl. Festsetzung in Kapitel 2.3 der Satzung). Nach Ablauf von 30 Jahren ab Inkrafttreten sind die Festsetzungen nicht mehr gültig und die Nutzung als Freiflächenfotovoltaikanlage somit unzulässig. Es erfolgt ein Rückbau der installierten Module und Gebäude. Die Fläche wird wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Hier wird zusätzlich noch der Hinweis aufgenommen, dass Eingrünungsflächen dann nicht mehr benötigt werden. Der Bebauungsplan sieht somit bereits vor, dass nach einem Rückbau wieder eine landwirtschaftliche Nutzung stattfinden soll.

Gemäß den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vom 10.12.2021 ist es zudem ausgeschlossen, dass für die Zeit der Nutzung als PV-Anlage Dauergrünland entsteht, für das das Umwandlungsverbot nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG gilt. Die Fläche kann somit nach Rückbau der PV-Anlage auch wieder ackerbaulich genutzt werden.

Die Fläche unter den Modulen ist während des Betriebes der Freiflächenfotovoltaikanlage als arten- und blütenreiches extensives Grünland („mäßig extensiv genutztes, artenreiches Grünland“ (= BNT G212, gem. Biotopwertliste LfU zur BayKompV)) zu entwickeln und zu pflegen. Gemäß der Biotopwertliste des LfU zur Bayerischen Kompensationsverordnung ist der vorgesehene Biotop-/Nutzungstyp G212 kein Biotoptyp nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG. 

Der Wegfall der intensiven Ackernutzung verbessert die natürlichen Bodenfunktionen und der Boden kann sich regenerieren. Durch die geschlossene Vegetationsdecke ist nahezu keine Bodenerosion zu erwarten – was insbesondere auf den unter Ackernutzung erosionsgefährdeten Hanglagen von Bedeutung ist. Die Nutzungsextensivierung führt darüber hinaus zu einer Regeneration der Bodenfunktion und Belebung des Bodenlebens. Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen finden nicht mehr statt. Stoffeinträge in das Grundwasser werden durch das Ausbleiben von Düngergaben und Ausbringen von Pflanzenschutzmittel reduziert. Zudem wird durch die Nutzung als Extensivgrünland die Wirkung des Bodens als Kohlenstoffsenke (erhöhte CO2-Bindung) verbessert. 
Eine Erhaltungskalkung wird vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich gehalten.

Es ist vorgesehen, dass der Aufwuchs innerhalb der Sondergebietsfläche mindestens einmal jährlich gemäht und das Mähgut von der Fläche entfernt wird oder alternativ eine standortangepasste Beweidung stattfindet. Negative Beeinträchtigungen von mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen durch Aussamen von „Schadpflanzen“ sollten damit vermieden werden.

Der Markt Altomünster geht nicht davon aus, dass es zu Problemen wegen Stickstoffeinträgen auf das extensive Grünland aus landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage kommt. 

Wie oben bereits erwähnt sieht der Bebauungsplan vor, dass nach einem Rückbau wieder eine landwirtschaftliche Nutzung stattfinden soll. In der Satzung wird unter die Festsetzung zur zeitlichen Befristung zusätzlich noch der Hinweis aufgenommen, dass Eingrünungsflächen nach dem Rückbau nicht mehr benötigt werden. Künftige Generationen können dann entscheiden, ob die Hecken, die zur Eingrünung der PV-Anlage dienten, erhalten bleiben sollen. Naturschutzrechtliche Anforderungen und ein ggf. vorliegender Schutz der Hecke nach Art. 16 BayNatSchG ist dabei zu berücksichtigen.

Bezüglich den Rückbaukosten trifft die Gemeinde Regelungen mit dem Betreiber der Anlage.


Abwägung zur Stellungnahme:
Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme des AELF vom 25.11.2022 verwiesen. 

Beschlussvorschlag:
Es wird auf die Abwägung und den Beschluss zur Stellungnahme des AELF vom 25.11.2022 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.



  1. bayernets GmbH, Schreiben vom 18.04.2024

Wie Ihnen bereits bekannt, verlaufen im Geltungsbereich Ihres o. g. Vorhabens – wie in den uns übersandten Planunterlagen dargestellt –die folgenden Anlagen:

Anlagentyp

Status
Bezeichnung / DN / Schutzstreifen
Gastransportleitung mit Begleitkabel (LWL)

in Betrieb
AS29/2901 DN 900 / PN 80
Schutzstreifen: 10.0 m (5.0 m beiderseits)
Kabelschutzrohranlage
mit LWL-Kabel (10 KSR)

in Betrieb


Eine Beschädigung oder Gefährdung unserer Anlagen muss unbedingt ausgeschlossen werden.

Wir bedanken uns für die Darstellung unserer Gastransportleitung mit Schutzstreifen im Bebauungsplan. Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 28.10.2022 erwähnt, bitten wir Sie, unsere Auflagen in die Begründung mitaufzunehmen.

Unter Einhaltung u.a. dieser Auflagen haben wir keine Einwände gegen das Verfahren.

Unsere Stellungnahme vom 28.10.2022 behält weiterhin Ihre Gültigkeit.

Abwägung zur Stellungnahme:
Die Gastransportleitung der bayernets GmbH im Südwesten des Geltungsbereiches ist mit dem Schutzstreifen von 10 m (je 5 m beiderseits der Rohrachse) bereits in der Planzeichnung des Bebauungsplanes beachtet. Die Baugrenze für die PV-Module liegt außerhalb des Schutzstreifens. Dieser wird damit freigehalten.

Die genannten Auflagen sind bereits in den Satzungstext unter 3.2 übernommen. Dabei ist darauf hingewiesen, dass diese zu beachten sind. Eine zusätzliche Übernahme in die Begründung zur Satzung wird nicht als erforderlich erachtet.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die bereits erfolgte Aufnahme der Auflagen in den Satzungstext unter 3.2 verwiesen.



  1. Bayernwerk AG, Schreiben vom 25.04.2024

Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Mit dem Schreiben vom 03.11.2022, haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Abwägung zur Stellungnahme:
Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 03.11.2022 verwiesen. Die 20-kV-Freileitung der Bayernwerk Netz GmbH ist mit dem Schutzzonenbereich von je 10 m beiderseits der Leitungsachse bereits in der Planzeichnung des Bebauungsplanes beachtet. Die genannten Vorgaben innerhalb des Schutzzonenbereichs und im Mastnahbereich sind bereits in den Satzungstext unter 3.3 aufgenommen.



Beschlussvorschlag:
Es wird auf die Abwägung und des Beschluss zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 03.11.2022 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.



  1. Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 03.05.2024

Vorsorgender Bodenschutz:
Photovoltaikanlagen werden häufig mit verzinkten Stahlfundamenten im Boden verankert.
Aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes muss sichergestellt werden, dass die zulässigen jährlichen Frachten von Zink über alle Wirkungspfade in den Boden nicht überschritten werden. Darunter fällt auch Zn-Eintrag über Abrieb und Korrosion verzinkter Bauelemente. Eine stark wechselnde Bodenfeuchte verstärkt die Zn-Korrosion ebenso wie hohe Chlorgehalte und niedrige pH-Werte im Bodenmilieu. Unter diesen Bedingungen sollte dem vermehrten Zn-Eintrag in den Boden Rechnung getragen werden.
Die erdberührten Flächen der verzinkten Stahlprofile einer Photovoltaikanlage variieren je nach Modulgröße, Bodenmächtigkeit, Topografie, projizierter Wind- und Schneelast und Art der Verankerung. Die Bodenberührfläche beträgt bei dem üblichen Rammpfahlverfahren 400 bis 600 m²/ha. Von diesen Berührflächen der Stahlprofile kann Zink in erhöhten Mengen über Korrosionsprozesse in den Boden gelangen. Der Zinkeintrag von verzinkten Stahlprofilen in den Boden wird vor allem durch dessen Feuchte und Säurestatus (pH-Wert) gesteuert. Die Zinklöslichkeit nimmt unterhalb eines Boden pH-Werts von 6 deutlich zu. Ein verzinktes Stahlprofil in einem mäßig sauren Boden (pH = 5) mit mittlerer Bodenfeuchte (40 Vol.%) weist mit ca. 3 μm/Jahr den 6-fachen Zinkverlust auf wie in einem sehr trockenen (5 Vol.%) Boden mit neutraler Bodenreaktion (pH = 7). Bei Grund- und Stauwassereinfluss ist grundsätzlich von höheren Abtragsraten auszugehen. Neben Bodenfeuchte und pH-Wert begünstigt außerdem ein hoher Gehalt gelöster Salze den Abbau verzinkter Oberflächen. Durch den chemischen Abbau im Boden ist im Mittel ein Eintrag von 8 bis 11 kg pro ha und Jahr zu erwarten. Darüber hinaus wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch durch das Einrammen und Ziehen der verzinkten Stahlprofile Zink in partikulärer Form in den unmittelbar angrenzenden Bodenbereich eingetragen.
Der Eigentümer der überplanten Fläche ist über die mögliche zusätzliche Zinkbelastung zu informieren.

Durch die Wahl eines alternativen Aufständerungssystems oder einer alternativen Materialart kann das mögliche Problem einer Zinkbelastung des Bodens vermieden werden! 

Sollte dennoch an verzinkten Stahlfundamenten zur Verankerung festgehalten werden, empfehlen wir folgende Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen: 

Die Bodenfeuchteverhältnisse und der pH-Wert des Bodens sind im Vorfeld der Baumaßnahme zu prüfen und entsprechend geeignete Materialien auszuwählen.

Zusätzliche Belastungen mit Zink, die von erdberührten und oberirdischen Bauteilen herrühren, sind zu minimieren und die Vorgaben der BBodSchV, insbesondere die zulässige zusätzliche jährliche Fracht an Zink über alle Wirkungspfade, sind einzuhalten. 

Abwägung zur Stellungnahme:
Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzung zum Material für die Aufständerungen der Module. In der Satzung ist lediglich ausgeführt, dass Aufständerungen aus chemisch behandeltem Holz nicht statthaft sind und sicherzustellen ist, dass durch die Aufständerungen der Module keine wassergefährdenden Stoffe ins Grundwasser gelangen. 

Die Basensättigung der Böden im Planungsgebiet liegt gem. Umweltatlas bei ca. 60 bis 85 %. Es handelt sich somit um basenreiche Böden. Im Großteil des Planungsgebiets herrschen zudem grundwasserferne Böden vor. Damit ist das Risiko eines möglichen Zinkeintrags deutlich reduziert.

Die vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagenen Hinweise bzgl. Material des Aufständerungssystems werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
Material des Aufständerungssystems
Die Bodenfeuchteverhältnisse und der pH-Wert des Bodens sind im Vorfeld der Baumaßnahme zu prüfen und entsprechend geeignete Materialien auszuwählen.
Zusätzliche Belastungen mit Zink, die von erdberührten und oberirdischen Bauteilen herrühren, sind zu minimieren und die Vorgaben der BBodSchV, insbesondere die zulässige zusätzliche jährliche Fracht an Zink über alle Wirkungspfade, sind einzuhalten. 

Der Eigentümer der überplanten Fläche ist über die mögliche zusätzliche Zinkbelastung zu informieren, sofern verzinkte Stahlfundamente zur Verankerung verwendet werden.

Beschlussvorschlag:
Die vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagenen Hinweise bzgl. Material des Aufständerungssystems werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Der Eigentümer ist als Vorhabenträger einbezogen, erhält die Stellungnahmen und ist damit über eine mögliche zusätzliche Zinkbelastung informiert.



Weiteres Verfahren:

Der Markt Altomünster beschließt den Bebauungsplan Halmsried Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried“ in der Fassung vom 23.07.2024 unter Einarbeitung der beschlossenen Ergänzungen als Satzung.

Beschluss 1

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

2.         Zur Stellungnahme des Landratsamts Dachau – Fachbereich Rechtliche Belange
Die Präambel wird nachrichtlich an die letzten Gesetzesänderungen angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 3

3.         Zur Stellungnahme des Landratsamts Dachau - Untere Naturschutzbehörde
       Es wird auf die Abwägung und den Beschluss zur Stellungnahme der UNB vom 10.11.2022 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 4

4.         Zur Stellungnahme des Landratsamts Dachau - Fachbereich Brandschutz
       Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Festsetzung zur Erstellung eines Feuerwehr-Übersichtsplans in der Satzung (2.11) verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 5

5.         Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
Es wird auf die Abwägung und den Beschluss zur Stellungnahme des AELF vom 25.11.2022 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 6

6.        Zur Stellungnahme der bayernets GmbH
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die bereits erfolgte Aufnahme der Auflagen in den Satzungstext unter 3.2 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 7

7.        Zur Stellungnahme der Bayernwerk AG
       Es wird auf die Abwägung und des Beschluss zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 03.11.2022 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 8

8.        Zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts München
Die vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagenen Hinweise bzgl. Material des Aufständerungssystems werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Der Eigentümer ist als Vorhabenträger einbezogen, erhält die Stellungnahmen und ist damit über eine mögliche zusätzliche Zinkbelastung informiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 9

9.        Der Markt Altomünster beschließt den Bebauungsplan Halmsried Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried“ in der Fassung vom 23.07.2024 unter Einarbeitung der beschlossenen Ergänzungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.08.2024 07:14 Uhr