Neuerlass der gemeindlichen Ausbaubeitragssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 13.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 13.12.2016 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Der Markt Altomünster wendet derzeit eine Ausbaubeitragssatzung aus dem Jahr 2003 an.

Mit der Änderung des Kommunalabgabegesetzes 2016 eröffnet der Landesgesetzgeber erstmals die Möglichkeit anstelle eines Einmalbeitrags (bisherige Vorgehensweise) einen sog. Wiederkehrenden Beitrag eizuführen.

Hintergrund hierfür ist, dass es bayernweit zu hohen Belastungen in Folge von Ausbaumaßnahmen gekommen sein soll und im Einzelfall Beitragspflichtige das betroffene Grundstück haben verkaufen müssen (mangelns Erfahrungen im Gemeindebereich muss hier auf die allgemeine Presseberichterstattung zurückgegriffen werden).

Die Lösung der vorbeschriebenen Problematik wird jetzt in der Einführung eines Wiederkehrenden Beitrags gesehen. Vereinfacht gesagt wird hierbei der beitragsfähige Aufwand (wie beim Einmalbeitrag) auf einen größeren Kreis an Beitragspflichtigen über einen längeren Zeitraum verteilt.


Vorgehensweise

1. Durchführung der Maßnahme

2. Feststellen des beitragsfähigen Aufwands

3. Abzug des Gemeindeanteils

4. „Verteilen“ des beitragsfähigen Aufwands

Einmalbeitrag                                                Wiederkehrender Beitrag

Betroffener Straßenzug                                Mehrere Straßenzüge
„ein“ Betrag                                                „mehrere Beträge“


Das „Verteilen“ des beitragsfähigen Aufwands stellt in der Praxis i.d.R. die größte Herausforderung dar, da der Kreis der zu beteiligenden Grundstücke nicht immer einfach und eindeutig bestimmbar ist.
Dieses Problem wird mit dem Wiederkehrenden Beitrag (WB) nicht gelöst. Da bei einem WB mehrere Straßenzüge zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden, wird die vorherige Einzelproblematik lediglich auf die Thematik „Festlegung des Abrechnungsgebietes“ verschoben und damit aus Sicht der Verwaltung eher vergrößert als verringert, denn die Festlegung eines Abrechnungsgebietes unterliegt ebenfalls „Spielregeln“ und damit der gerichtlichen Überprüfbarkeit:
-        so z.B. kann nicht das gesamte Gemeindegebiet in ein Abrechnungsgebiet „gepackt“ werden.
-        möglicherweise müssen auch kleinere Ortschaften in mehrere Abrechnungsgebiete gegliedert werden.
-        Im Rahmen der Bildung von Abrechnungsgebieten werden auch Grundstückseigentümer an Kreis- und Staatsstraßen vollständig beteiligt und nicht wie beim Einmalbeitrag nur an den  Maßnahmen der an den vorgenannten Straße anliegenden Gehwegen etc.

Die betragsmäßige Verteilung der Zahlung auf einen längeren Zeitraum bedeutet für den Beitragspflichtigen auf den ersten Blick einen möglichen und nachvollziehbaren Vorteil. Dieser Vorteil kann jedoch auch mit den bisherigen sog. Billigkeitsmaßnahmen (Anlage 2) und den in der Ausbaubeitragssatzung konkretisierten Möglichkeiten auch bei der derzeit angewendeten Systematik des Einmalbeitrags gewährt werden. Dazu zählt vor Abschluss der Maßnahme die Erhebung von mehrere Vorauszahlungen und nach Abschluss der Maßnahme die Gewährung einer Stundung, Ratenzahlung etc.. Eine Übersicht dazu liegt als Anlage bei.

Es kursiert immer wieder die märchenhafte Aussage: „Für 200,- € (als WB über 5 Jahre) bekomme ich eine durchsanierte Straße.“. Dies wird sich in der Praxis als nichterfüllbar erweisen.
Desweiteren wird oft von einem „Ansparmodell“ („Jeder zahlt in einen Topf ein, aus dem dann alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen bezahlt werden“) gesprochen. Diese Annahme geht an der Realität vorbei, da auch beim WB die tatsächlich für eine Maßnahme angefallenen Kosten umgelegt werden. 


Für den Markt werden durch die Einführung des WB insbesondere folgende negativen Auswirkungen erwartet:
-        Erhöhter Personalaufwand, da wesentlich mehr Bescheide und diese wiederkehrend erstellt und versandt werden müssen
-        Erhöhter Personalaufwand in der Information der Bürger (eine Anliegerversammlung wird nicht mehr ausreichen) und der Widerspruchsbehandlung
-        Steigendes Anspruchsdenken in der Bürgerschaft (Wer für „seine“ Straße einen WB bezahlt, möchte auch, dass diese saniert wird, und nicht nur eine andere Straße im betroffenen Abrechnungsgebiet)
-        Geringere Flexibilität, da ein dem WB zugrundeliegendes Bauprogramm abgearbeitet werden muss


Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich bei unserer Gemeindestruktur keine Vorteile durch die Einführung eines WB und damit einem Systemwechsel, zumal das bisherige System in der Vergangenheit keine fundamentalen Schwierigkeiten gezeigt hat und mit den vorgeschlagenen Änderungen wieder „fit für die Zukunft“ gemacht werden kann.


Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen die Ausbaubeitragssatzung
-        unter Beibehaltung des Einmalbeitrags,
-        der Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung und
-        der Anpassung an die Systematik der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung
auf der Basis der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages neu zu erlassen und nicht lediglich zu ändern.

Die Unterschiede zwischen der Bestandssatzung (Fassung 2003) und dem "Entwurf Dezember 2016" sind in der beiliegenden Synopse in rot dargestellt (Anlage 1) und werden in der Sitzung entsprechend erläutert.

Eine Übersicht zu möglichen Billigkeitsregelungen liegt als Anlage 3 bei.

Beschluss

1.        Die bisherige Systematik des "Einmalbeitrags" wird auch weiterhin aufrecht erhalten.

2.        Der Markt Altomünster erlässt die in beiliegender Synopse unter "Entwurf Dezember 2016" aufgeführte Ausbau beitragssatzung als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.12.2016 11:06 Uhr