Am 02.05.2011 ging ein Antrag auf Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg auf den Grundstücken mit den Flurnummern 260, 259 und einer Teilfläche von 405/6 der Gemarkung Hohenzell ein.
In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 03.05.2011 wurde das geplante Vorhaben schon kurz vorgestellt.
Bei der Flurnummer 260 handelt es sich um eine wiederverfüllte Sandgrube, welche nach Meinung des Antragstellers eine sogenannte Konversionsfläche entsprechend der EEG ist, da „der ökologische Wert der Fläche infolge der ursprünglichen wirtschaftlichen schwerwiegend beeinträchtigt ist.“ Das soll heißen, wenn das Gelände durch seine vorherige Nutzung Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen aufweist, fällt diese Fläche in die Kategorie „Konversionsfläche“.
Maßgeblich ist laut der Clearingstelle EEG, ob sich der ökologische Wert der Fläche aufgrund der spezifischen Vornutzung schlechter darstellt als vor dieser bzw. ohne diese Nutzung.
Wie z.B.
- einen im Vergleich zum standorttypischen Humusgehalt stark abgesenkten Humusgehalt des Bodens, oder
- eine im Vergleich zur standorttypischen Bodenfruchtbarkeit stark abgesenkte Bodenfruchtbarkeit
Für die Förderfähigkeit nach den EEG Richtlinien genügen bei Errichtung solcher Anlagen, dass 50% des Flächenanteils Konversionsflächen sind, weshalb sich die Anlage ggf. auch auf die Flurnummern 259 und 405/6 erstrecken soll.
Möglicherweise kann auch die noch verfügbare Teilfläche des gemeindlichen Grundstücks Flurnr. 261 mit überplant werden.
Dies ergibt eine maximale Flächengröße von ca. 5,8 ha und eine geschätzte Energieeinspeisung von 3 Megawatt.
Mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 24.03.2009 wurde folgende Vorgehensweise für die Behandlung von Freiflächenfotovoltaikanlagen beschlossen:
- Vor weiteren Überlegungen, inwieweit ein Standort geeignet ist, ist ein Nachweis über die Einspeisemöglichkeit (Vorgabe des nächstgelegenen möglichen Einspeisepunkts) des auf der Anlage erzeugten Stroms in das Stromnetz vorzulegen
- Die Geeignetheit des Standorts ist analog der Untersuchung des nordwestlichen Gemeindegebiets und nach dessen Kriterien zu untersuchen. Die Kosten trägt der Antragsteller.
- Es ist ausreichend darzustellen, dass eine eventuell anfallende Gewerbesteuer dem Markt Altomünster zufließt.
Die Kriterien der gesetzlichen Vorgaben für die grundsätzliche Geeignetheit von Freiflächenfotovoltaikanlagen haben sich inzwischen soweit geändert, dass nach Auskunft des Landschaftsplanungsbüros Brugger das gesamte Gemeindegebiet nach den neuen Kriterien zu untersuchen ist.
Bisher liegt dem Antragsteller noch keine Zusage bzgl. einer geeigneten Einspeisemöglichkeit vor.
Im Hinblick auf die Änderungen der Einspeisevergütungen zum Jahresende 2011, will der Antragsteller jedoch vorab schon die Einstellung des Marktes Altomünster klären und möglichst frühzeitig mit dem Verfahren – trotz der noch ungeklärten Zusage der Einspeisung - beginnen.
Für die Errichtung einer solchen Anlage bedarf es einer Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung eines Bebauungsplanes, wobei hier die Zulässigkeit und Geeignetheit der geplanten Fläche aufgrund der o.g. Untersuchung nachgewiesen werden muss.
Das Büro Brugger hat die dafür erforderliche Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets auf ca. 12.000 € und die Kosten für die Bauleitplanungsverfahren (Flächennutzungs- und Bebauungsplan) auf ca. 30.000 € geschätzt.