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er Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 24.04.2018 die 3. Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I „Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage nordwestlich von Deutenhofen“ für eine Fläche von ca. 1,5 ha beschlossen.
Der vom Planungsbüro Brugger ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 18.09.2018 gebilligt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 10.10.2018 bis 12.11.2018 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Bayerischer Bauernverband
- Bund Naturschutz Kreisgruppe Dachau
- Deutsche Telekom Technik GmbH
- E.ON Netz GmbH
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Zweckverband zur Wasserversorgung “Altogruppe“
- Handwerkskammer für München und Oberbayern
- Landesbund für Vogelschutz e.V.- Kreisgruppe Dachau
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:
- Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 11.10.2018
- TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 11.10.2018
- Energie Südbayern GmbH, E-Mail vom 11.10.2018
- Gemeinde Odelzhausen, E-Mail vom 12.10.2018
- Behindertenbeauftragter des Marktes Altomünster, E-Mail vom 14.10.2018
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 22.10.2018
- Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 29.10.2018
- Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 31.10.2018
- Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern, E-Mail vom 09.11.2018
1. Regierung von Oberbayern, E-Mail vom 12.10.2018
Vorhaben
Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit dem Vorhaben die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage zu schaffen. Das Plangebiet (insg. 1,4 ha) befindet sich nordwestlich von Deutenhofen unmittelbar westlich der Bahnlinie. Das Areal soll als SO Fotovoltaikanlage (ca 1,1 ha), daneben Grünfläche, dargestellt werden und befindet sich innerhalb des 100m-Korridores entlang der Schienenstrecke.
Erfordernisse
Freiflächen-Fotovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)). Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)).
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien [...] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)).
Umweltfreundlichen und erneuerbaren Formen der Energieversorgung soll möglichst der Vorrang eingeräumt werden (RP 14 B IV Z 2.10.2).
Fotovoltaikfelder sollen schonend in das Orts- und Landschaftsbild eingebunden werden. Die Versiegelung soll vermieden werden (RP 14 B IV Z 2.10.3).
Beurteilung
Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die geplante Aufständerung der Module wird die Versiegelung des Standortes minimiert. Die Überplanung eines durch die Bahnlinie vorgeprägten Standortes lässt sich aus landesplanerischer Sicht als schonend für das Orts- und Landschaftsbild bewerten.
Ergebnis
Die Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
2. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange, Schreiben vom 24.10.2018
Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen
Umweltbericht Punkt 5 – Standortalternativen:
Im ersten Absatz wird dargelegt, dass der Markt Altomünster 2011 eine Standortuntersuchung durchgeführt hat. Leider wird das Ergebnis dieser Untersuchung im Umweltbericht nicht dargelegt. Es wird deshalb darum gebeten, das Ergebnis der Untersuchung zu ergänzen. Sollte die nun überplante Fläche nicht Bestandteil des Untersuchungsergebnisses sein, ist zu erläutern, wieso nun diese Fläche doch den Vorzug erhält.
In der Begründung unter Punkt 9 – Immissionsschutz wird darauf hingewiesen, dass es in den Abendstunden Sonnenreflexionen auf den Schienenweg einwirken können.
In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben des Innenministeriums vom 19.11.2009 zu Freiflächen-Photovoltaikanlagen verwiesen. In diesem Schreiben wird dargelegt, dass u.a. ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder sonstiger öffentlicher Belange auch die optische Fernwirkung einer Anlage sein kann.
„Im Übrigen können Photovoltaikanlagen ihre Umgebung in Abhängigkeit von konstruktiver Ausführung und dem jeweiligen Standort mehr oder weniger stark optisch beeinträchtigen. Bodennahe, flache Modulanlagen sind dabei in der Regel einfacher in die Umgebung einzubinden als hohe Aufständerungen oder gar eigens als Modulträger errichtete Gebäude. Insbesondere in den Morgen- und Abendstunden ergibt sich durch die steil aufragenden Elemente eine beträchtliche Fernwirkung. Im Rahmen der gemeindlichen Bebauungsplanung sind daher alle einschlägigen Festsetzungsmöglichkeiten (z.B. Höhe der Module, Abstände, freizuhaltende Flächen, Gliederung in Teilflächen, Grüngliederungen, Einzäunung, Art und Maß der Eingrünung etc.) zur Sicherung einer bestmöglichen Einfügung sorgfältig zu prüfen und ggf. einzusetzen.“
Es sollte deshalb nochmals geprüft werden, ob die im IMS geforderten Maßnahmen bedacht wurden. Weiter sollte geprüft werden, ob die Blendwirkung nicht noch mehr reduziert werden kann.
3. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion/Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 22.10.2018
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)
Gegen die geplante Maßnahme bestehen keine Einwände.
Wir bitten bei den konkreten Bebauungsplanverfahren weiterhin die Brandschutzdienststelle zu beteiligen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Löschwasserversorgung
Rechtliche Vorgaben:
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.
Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Auch hier sind wiederum die 75 m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden.
Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt W 405 des DVGW herangezogen werden.
Hinweis
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahme Einrichtungen (Hydranten; einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist.
4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 26.10.2018
Mit den vorliegenden Planungen besteht grundsätzlich Einverständnis.
Bei der Erarbeitung des Ausgleichskonzeptes bitten wir aus landwirtschaftlicher Sicht zu prüfen, ob folgende Maßnahmen oder die Verwirklichung in folgender Form möglich sind, um den Verbrauch von landwirtschaftlichen Nutzflächen möglichst gering zu halten:
1. Entsiegelungs- oder sonstige Rückbaumaßnahmen
2. Inanspruchnahme von Ökokontoflächen
3. Aufwertungsmaßen auf Flächen, die für den Naturschutz bevorzugt werden
4. Produktionsintegrierte Maßnahmen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen
5. Auswahl von Flächen mit niedriger Bonität
6. Etwaige landwirtschaftliche Restflächen sollten mit heutiger Technik rationell nutzbar sein
5. bayernets GmbH, E-Mail vom 11.10.2018
Im Geltungsbereich der o.g. Flächennutzungsplanänderung - wie in den übersandten Planunterlagen dargestellt – liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt.
Sollte sich der Geltungsbereich erweitern ist eine weitere Beteiligung am Verfahren notwendig, da ca. 100 m nördlich die Gashochdruckleitung Anwalting- Haimhausen (AS29/2901) DN900/PN80 mit 2 Begleitkabeln (LWL) verläuft.
6. Weiteres Verfahren
Die Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wird mit den eingearbeiteten Änderungen in der Fassung vom 27.11.2018 öffentlich ausgelegt und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches).