Gratulationen und Beileidsmitteilungen durch den Ersten Bürgermeister


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 12.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 10

Sach- und Rechtslage

Der Erste Bürgermeister ehrt (Glückwunsch mit persönlichem Geschenk)
  • Altersjubilare aus Anlass der Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag
sowie
  • Ehejubilare zum 50., 55., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag.

Darüber hinaus erhalten
  • frischgebackene Eltern
und
  • alle volljährig werdenden  Personen
ein Glückwunschschreiben
und
die Angehörigen von Verstorbenen eine Beileidsmitteilung des Ersten Bürgermeister.

Voraussetzung ist, dass die bedachten Personen ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindebereich des Marktes Altomünster haben.


Für die Weitergabe von Melderegisterdaten an den Ersten Bürgermeister zu Gratulationszwecken ist § 37 Abs. 1 BMG maßgeblich. Danach dürfen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, unter den in § 34 Abs. 1 BMG genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 BMG aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. § 34 Abs. 1 BMG fordert hier, dass dies zur Erfüllung der in der eigenen Zuständigkeit liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es vertretbar, eine Gratulation zu den in § 50 Abs. 2 Satz 2 BMG erwähnten Alters- oder Ehejubiläen als gemeindliche Aufgabe anzusehen. Jedenfalls entspricht dies einer bayernweit gängigen Praxis in kreisangehörigen Gemeinden.

Die in vielen Gemeinden übliche Gratulation zum 18. Geburtstag sowie zur Geburt eines Kindes ist von § 50 Abs. 2 Satz 2 BMG dagegen nicht erfasst. Der entstehenden Spannungslage mit dem Gebot der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO) kann dadurch entgegengewirkt werden, dass der Gemeinderat in einer Richtlinie nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung die örtlich maßgeblichen Gratulationsanlässe festlegt.

Die Datennutzung durch den ersten Bürgermeister (Gratulation) richtet sich nach Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz. Bei der Entscheidung sollte berücksichtigt werden, ob die Betroffenen von ihrem Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 5 Halbsatz 1 BMG Gebrauch gemacht haben. Ist dies der Fall, kann regelmäßig angenommen werden, dass die betreffende Person auch eine Gratulation durch den ersten Bürgermeister nicht wünscht.
Das Bundesmeldegesetz (BMG) sieht in § 50 Abs. 2 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen vor:

(2)        Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Da die Gratulationen bzw. Beileidsmitteilungen durch den Markt Altomünster deutlich über das Maß des § 50 BMG hinausgehen und damit nicht datenschutzkonform sind, wird folgende Lösung vorgeschlagen:
Der Gemeinderat erlässt eine Richtlinie und legt unter Berufung auf Art 37 Abs 1 GO fest, welche Aufgaben der Erste Bürgermeister erfüllen soll. Dazu können auch Gratulationen gehören, die nicht durch die Altersjubiläen des BMG abgedeckt sind. Trotzdem sollte man natürlich den Widerspruch zur Datenübermittlung nach § 50 BMG respektieren, um Ärger zu vermeiden.



Aufgrund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat des Marktes Altomünster folgende

Richtlinie über örtlich maßgebliche Gratulations- und Beileidsanlässe

in der Fassung vom 01.05.2020


§ 1

Der Erste Bürgermeister übersendet dem nachstehenden Personenkreis ein Anschreiben bzw. eine Urkunde ggf. mit einem persönlichen Geschenk
  1. Altersjubilare aus Anlass der Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag
  2. Ehejubilare zum 50., 55., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag.
  3. Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes
  4. volljährig werdende Personen

Der Erste Bürgermeister übersendet den Angehörigen von Verstorbenen eine Beileidsmitteilung.

Der Erste Bürgermeister veröffentlicht über den Tod des nachstehenden Personenkreises einen Nachruf in der Presse
  1. Träger der Bürgermedaille
  2. Träger der Ehrennadel
  3. (Ehemaligen) Bürgermeistern bzw. Altbürgermeistern
  4. (ehemaligen) Mitgliedern des Gemeinderates
  5. Weiteren Personen, die sich ohne verliehene Ehrung, besonders um den Markt Altomünster verdient gemacht haben




§ 2

Eine in § 1 beschriebene Vorgehensweise unterbleibt in folgenden Fällen:
  1. Die betroffene Person hat bei der Anmeldung des Wohnorts einer Datenübermittlung widersprochen.
  2. Für die betroffene Person liegt eine Auskunftssperre vor.


§ 3

Diese Richtlinie tritt am 01.05.2020 in Kraft.


Altomünster, den 14.05.2020                                        


Markt Altomünster


Michael Reiter
Erster Bürgermeister



Aus der Mitte des Gemeinderates wird angeregt, auf volljährig werdende Personen über ein Glückwunschschreiben hinaus tätig zu werden.

Beschluss

Aufgrund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat des Marktes Altomünster folgende

Richtlinie über örtlich maßgebliche Gratulations- und Beileidsanlässe


in der Fassung vom 01.05.2020


§ 1

Der Erste Bürgermeister übersendet dem nachstehenden Personenkreis ein Anschreiben bzw. eine Urkunde ggf. mit einem persönlichen Geschenk
  1. Altersjubilare aus Anlass der Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag
  2. Ehejubilare zum 50., 55., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag.
  3. Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes
  4. volljährig werdende Personen

Der Erste Bürgermeister übersendet den Angehörigen von Verstorbenen eine Beileidsmitteilung.

Der Erste Bürgermeister veröffentlicht über den Tod des nachstehenden Personenkreises einen Nachruf in der Presse
  1. Träger der Bürgermedaille
  2. Träger der Ehrennadel
  3. (Ehemaligen) Bürgermeistern bzw. Altbürgermeistern
  4. (ehemaligen) Mitgliedern des Gemeinderates
  5. Weiteren Personen, die sich ohne verliehene Ehrung, besonders um den Markt Altomünster verdient gemacht haben


§ 2

Eine in § 1 beschriebene Vorgehensweise unterbleibt in folgenden Fällen:
  1. Die betroffene Person hat bei der Anmeldung des Wohnorts einer Datenübermittlung widersprochen.
  2. Für die betroffene Person liegt eine Auskunftssperre vor.


§ 3

Diese Richtlinie tritt am 01.05.2020 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.06.2020 10:30 Uhr