Neuerlass der Reinhaltungs- und Reinigungsverordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 23.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.02.2021 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Der Bayerische Landtag hat am 2. Dezember 2020 im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung (Drs. 18/11768) u. a. auch eine Änderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
(BayStrWG) beschlossen.

Eine Gesetzesänderung war notwendig geworden, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Beschluss vom 17.02.2020 – 8 ZB 19.2020 entschieden hatte, dass Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG keine Übertragung der Winterdienstpflichten an solchen öffentlichen Straßen ermögliche, die nur einem Fußgängerverkehr oder einem Fußgänger- und Radverkehr dienen, also nicht Teil einer Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) sind.

Um die Übertragung dieser Pflichten (wieder) in rechtlich zulässiger Weise zu ermöglichen, hat der Bayerische Gemeindetag über die Staatsregierung eine entsprechende Gesetzesänderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG initiiert, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG lautet in seiner geänderten Fassung:

„Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten,
  1. die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen und,
  2. soweit kein Weg im Sinne von Buchst. a besteht, die an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite
bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten.“

Die Gesetzesänderung wurde mit Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 vom 23.12.2020 bekannt gemacht.

Ab diesem Zeitpunkt können die Anlieger (und gegebenenfalls Hinterlieger) durch eine gemeindliche (Reinigungs- und) Sicherungsverordnung zum Winterdienst für sonstige öffentliche Straßen, insbesondere beschränkt-öffentliche Wege i. S. v. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, wie oben dargestellt (also Fußgängerzonen, selbständige Gehwege und selbständige Geh- und Radwege), wirksam herangezogen werden.

Diese Gesetzesänderung erfordert einen inhaltsgleichen Neuerlass der gemeindliche „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ vom 17.12.2009 mit Ergänzung der letzten Gesetzesänderung als Ermächtigungsgrundlage.
Der Markt Altomünster erlässt folgende Verordnung:


Verordnung
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

vom 24.02.2021



Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.Dezember 2020 (GVBl. S. 683) erlässt der

Markt Altomünster

folgende

Verordnung
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter


§ 1
Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen im Markt Altomünster.


§ 2
Begriffsbestimmungen

  1. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung.
Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Straßenentwässerungseinrichtungen, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.

  1. Gehbahnen sind
    1. die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege oder
    2. in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen
in der Breite von bis zu 1,5 m.
Die Breite wird vom äußeren Rand der Gehbahn gemessen.

  1. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute, zur Bebauung ungeeignete oder ihr entzogene Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

  1. Gemeinsame Geh- und Radwege sind Verkehrsflächen, die nach § 41 Absatz 2 Nr. 5 StVO mit Zeichen 240 StVO gekennzeichnet sind und von Fußgängern und Radfahrern gemeinsam genutzt werden.

  1. Eigentümer im Sinne dieser Verordnung ist auch der dinglich Berechtigte (Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigte und Inhaber eines Wohnungsrechts nach § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB).


§ 3
Reinhaltung der öffentlichen Straßen

  1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

  1. Insbesondere ist verboten
    1. öffentliche Straßen mit Flüssigkeiten und Feststoffen zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen,
    2. auf öffentlichen Straßen Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände zu säubern,
    3. Gegenstände aller Art
      1. auf öffentlichen Straßen abzustellen,
      2. neben öffentlichen Straßen abzustellen, wenn diese dadurch verunreinigt werden können,
      3. in die Straßenentwässerungseinrichtungen einzuleiten.
Der nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz bzw. der Straßenverkehrsordnung zulässige Gemeingebrauch bleibt davon unberührt.

  1. Das Abfallrecht bleibt unberührt.


§ 4
Reinigungs- und Sicherungspflicht

  1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit und Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), diese gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen und sichern.
Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

  1. Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so bestehen die Verpflichtungen für jede dieser Straßen.

  1. Die Eigentümer brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen und zu sichern, zu der sie aus tatsächlichen und aus rechtlichen Gründen keinen Zugang oder keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

  1. Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Pflichten für die Reinigung und Sicherung. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen.

  1. Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

  1. Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Pflichten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.


§ 5
Reinigungsarbeiten

  1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer die
    1. vor dem Grundstück liegenden Gehbahnen und
    2. die davor liegenden Teile der Fahrbahn in einer Breite bis zu 0,2 m zu reinigen.

  1. Sie haben dabei

    1. die Gehbahnen und die davor liegenden Teile der Fahrbahn (in einer Breite bis zu 0,2 m)
  1. nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat zu kehren und den Kehricht und sonstigen Unrat zu entfernen, soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können.
2.        von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen der Oberfläche wächst.
    1. auf den Gehbahnen und den davor liegenden Teilen der Fahrbahn (in einer Breite bis zu 0,2 m) nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal in der Woche das Laub, soweit dieses insbesondere bei feuchter Witterung als verkehrsgefährdend einzustufen ist, zu entfernen.

  1. Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.


§ 6
Sicherungsarbeiten im Winter

  1. Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Eigentümer die vor dem Grundstück liegenden Gehbahnen auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

  1. Die Eigentümer haben diese Gehbahnen an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Glätte mit geeigneten Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.

  1. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben den Gehbahnen so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.

  1. Abflussrinnen, Hydranten und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

  1. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.





§ 7
Befreiung und abweichende Regelungen

  1. Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt der Markt Altomünster, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

  1. In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Eigentümer oder Besitzer nicht zugemutet werden kann, spricht der Markt Altomünster auf Antrag eine Befreiung aus oder trifft sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat der Markt Altomünster auch in Fällen zu treffen, in denen nach dieser Verordnung auf die Eigentümer und dinglich Berechtigten keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.


§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
    2. die ihm nach den §§ 4, 5 und 6 obliegende Reinigungs- und Sicherungspflichten nicht erfüllt.


§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.03.2021 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 17.12.2009 außer Kraft.

Beschluss

Der Markt Altomünster erlässt folgende Verordnung:


Verordnung
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

vom 24.02.2021



Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) erlässt der

Markt Altomünster

folgende

Verordnung
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter


§ 1
Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen im Markt Altomünster.



§ 2
Begriffsbestimmungen

  1. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 Bay-StrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung.
Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Straßenentwässerungseinrichtungen, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.

  1. Gehbahnen sind
    1. die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege oder
    2. in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen
in der Breite von bis zu 1,5 m.
Die Breite wird vom äußeren Rand der Gehbahn gemessen.

  1. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute, zur Bebauung ungeeignete oder ihr entzogene Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

  1. Gemeinsame Geh- und Radwege sind Verkehrsflächen, die nach § 41 Absatz 2 Nr. 5 StVO mit Zeichen 240 StVO gekennzeichnet sind und von Fußgängern und Radfahrern gemeinsam genutzt werden.

  1. Eigentümer im Sinne dieser Verordnung ist auch der dinglich Berechtigte (Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigte und Inhaber eines Wohnungsrechts nach § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB).


§ 3
Reinhaltung der öffentlichen Straßen

  1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

  1. Insbesondere ist verboten
    1. öffentliche Straßen mit Flüssigkeiten und Feststoffen zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen,
    2. auf öffentlichen Straßen Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände zu säubern,
    3. Gegenstände aller Art
      1. auf öffentlichen Straßen abzustellen,
      2. neben öffentlichen Straßen abzustellen, wenn diese dadurch verunreinigt werden können,
      3. in die Straßenentwässerungseinrichtungen einzuleiten.
Der nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz bzw. der Straßenverkehrsordnung zulässige Gemeingebrauch bleibt davon unberührt.

  1. Das Abfallrecht bleibt unberührt.


§ 4
Reinigungs- und Sicherungspflicht

  1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit und Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), diese gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen und sichern.
Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

  1. Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so bestehen die Verpflichtungen für jede dieser Straßen.

  1. Die Eigentümer brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen und zu sichern, zu der sie aus tatsächlichen und aus rechtlichen Gründen keinen Zugang oder keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

  1. Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Pflichten für die Reinigung und Sicherung. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen.

  1. Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

  1. Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Pflichten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.


§ 5
Reinigungsarbeiten

  1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer die
    1. vor dem Grundstück liegenden Gehbahnen und
    2. die davor liegenden Teile der Fahrbahn in einer Breite bis zu 0,2 m zu reinigen.

  1. Sie haben dabei

    1. die Gehbahnen und die davor liegenden Teile der Fahrbahn (in einer Breite bis zu 0,2 m)
  1. nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat zu kehren und den Kehricht und sonstigen Unrat zu entfernen, soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können.
2.        von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen der Oberfläche wächst.
    1. auf den Gehbahnen und den davor liegenden Teilen der Fahrbahn (in einer Breite bis zu 0,2 m) nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal in der Woche das Laub, soweit dieses insbesondere bei feuchter Witterung als verkehrsgefährdend einzustufen ist, zu entfernen.

  1. Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.


§ 6
Sicherungsarbeiten im Winter

  1. Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Eigentümer die vor dem Grundstück liegenden Gehbahnen auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

  1. Die Eigentümer haben diese Gehbahnen an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Glätte mit geeigneten Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.

  1. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben den Gehbahnen so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.

  1. Abflussrinnen, Hydranten und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

  1. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.


§ 7
Befreiung und abweichende Regelungen

  1. Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt der Markt Altomünster, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

  1. In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Eigentümer oder Besitzer nicht zugemutet werden kann, spricht der Markt Altomünster auf Antrag eine Befreiung aus oder trifft sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat der Markt Altomünster auch in Fällen zu treffen, in denen nach dieser Verordnung auf die Eigentümer und dinglich Berechtigten keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.



§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
    2. die ihm nach den §§ 4, 5 und 6 obliegende Reinigungs- und Sicherungspflichten nicht erfüllt.


§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.03.2021 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 17.12.2009 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2

Datenstand vom 01.03.2021 10:03 Uhr